Markus Luthe / 20.06 2022

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Blogpost von Markus Luthe zur Bürokratie

© ClipDealer

Der papierene Meldeschein und die A1-Bescheinigung als meine beiden bisherigen Top-Bürokratie-Benchmarks haben ernsthafte Konkurrenz bekommen: LUCID.

LUCID ist das Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), in das sich laut Verpackungsgesetz bis zum 1. Juli 2022 jeder eintragen muss, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, erstmals in Verkehr bringt. Also auch die meisten, wenn nicht gar alle Hotels und Restaurants.

Die „Erstinverkehrbringer“ müssen sich zudem an einem von den zuständigen Länderbehörden genehmigten Entsorgungssystem („duales System“) kostenpflichtig beteiligen. Die Veröffentlichung der registrierten Hersteller soll es Verbrauchern, Vertreibern, aber auch konkurrierenden Unternehmen ermöglichen, nach bestimmten Herstellern und Marken zu suchen und zu überprüfen, ob diese ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind...

Wer der damit verbundenen Registrierungspflicht aller Verpackungen nicht nachkommt, darf ab dem 1. Juli 2022 verpackte Ware in Deutschland nicht mehr vertreiben. Zusätzlich droht eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für diese Ordnungswidrigkeit.

So weit, so komplex. Auch schon ohne den eigentlichen Registrierungsprozess. Und der setzt noch mehr als nur ein „Verpackungsschleifchen“ obendrauf: Es erreichen uns in den letzten Wochen zahlreiche Hilferufe von Verbandsmitgliedern, die am undurchsichtigen Registrierungsprozess schier verzweifeln oder resignieren. Da helfen auch schriftliche Anlaufstellen, Merkblätter, FAQ, Erklärfilme oder Webinare nur bedingt weiter. Sie sind eher Symptome eines Systemfehlers.

Was das Akronym LUCID bedeutet, offenbart die Website des Verpackungsregisters nicht. An den Detektor für kosmische Strahlung scheint man sich ja wohl eher nicht anzulehnen. Lateinisch bedeutet „lucid“ so viel wie „klar“...

Ich fürchte, die Errichtung dieses Verpackungsregisters für „Erstinverkehrsbringer“ ohne jede Bagatellgrenze war wohl eher kein luzider Moment deutscher Ordnungspolitik.


1 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

office@hotellerie.de
1 Bemerkungen :

20/06/2022 15:47 von Renate Mitulla / DEHOGA Niedersachsen

Markus Luthe hat es wie immer knackig und direkt auf den Punkt gebracht. Die erste Hürde ist ja schon, dass man verstehen muss, dass der Hotelier bzw. der Gastronom der „Hersteller“ der Verpackung ist. Auch, wenn er/sie die Verpackung im Handel kauft. Verstanden? Nein? Die Hoteliers und Gastronomen auch nicht. Merken wir an den Rückfragen.
Wenn man sich dann durch alles durchgearbeitet hat (wie auch immer), dann darf Hotelier/Gastronom bitte nicht vergessen, dass er/sie auch dafür gerade stehen/haften muss, wenn sich sein/ihr Obst-und Gemüselieferant:in mit seiner/ihrer Versandverpackung (ja, ist etwas anderes als Serviceverpackung) nicht im Verpackungsregister registriert hat. Denn dann bezieht er verbotene Ware. Verstanden? Nein? Na ja , kommt ja vielleicht noch.

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