Bitte nicht stören
Blog von Stefan Dinnendahl zum Hotel-WLAN
Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf versprochen, der das WLAN in Hotels und Restaurants aus der so genannten "Störerhaftung" herausbringt. Gestern hat sie einen dazu vorgelegt. Ende gut, alles gut!?
Der Gesetzentwurf ist nach einer ersten Durchsicht zumindest ein pragmatischer Ansatz. Er stellt geschäftsmäßige WLAN-Anbieter mit großen Telekommunikations-Providern gleich, ohne dabei gleichzeitig dem Missbrauch und Rechtsverletzungen Tür und Tor zu öffnen.
Mit dem Gesetzesentwurf könnte in der Tat der Flickenteppich der uneinheitlichen Rechtsprechung endlich ein Ende finden. Insgesamt bringt er mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Betreiber von Hotspots und mit dem Abschaffen des Bremsklotzes „Störerhaftung“ erhofft sich die Bundesregierung einen Schub für kostenlose WLAN-Angebote. Ob es wirklich so kommt, bleibt umstritten.
Bei Opposition, Internetverbänden und der Freifunker-Bewegung stieß der Entwurf auf massive Kritik, weil die verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Hotspots für Privatpersonen ausdrücklich nicht gelten sollen.
Der Gesetzesentwurf fügt §8 Telemediengesetz folgende Absätze 3 bis 5 hinzu:
„(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen. (5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.“ |
Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass Betreiber von WLAN-Netzen (z. B. Hotels, Cafés, etc.) Zugangsanbieter im Sinne von §8 Telemediengesetz sind.
Daneben wird der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzung zu verhindern, ins Gesetz aufgenommen. Bei Einhaltung der im Gesetz genannten Vorgaben (verschlüsseltes WLAN und Erklärung des Gastes, keine Rechtsverletzung zu begehen) haftet der Anbieter nicht als Störer auf Unterlassen und kann dann auch nicht abgemahnt werden. Das Gesetz schließt aber auch andere zumutbare Maßnahmen nicht aus, die nicht weiter definiert werden.
Ein geschäftsmäßiger Internetzugang setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Es reicht aus, dem Gast das WLAN-Netz als unentgeltliche, untergeordnete Nebenleistung zum entgeltlichen Geschäftszweck zu überlassen, etwa um eine größere Kundenbindung zu erreichen oder die Attraktivität des Hauptangebotes zu steigern.
Hotels genügen also den Anforderungen, wenn sie:
- den Internetanschluss verschlüsseln. Unter „Verschlüsselung“ ist in der Regel die Verschlüsselung des Routers, wie vom Hersteller vorgesehen, oder ein vergleichbare Maßnahme zu verstehen.
- Sicherstellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN-Zuganges durch die Nutzungsbedingungen (siehe hierzu unsere bewährten IHA-Nutzungsbedingungen) erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLAN-Verbindung möglichst durch Setzen eines Häkchens ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hierzu aber keine Vorgaben, so dass z. B. die Einwilligung auch durch Zustimmung zu veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich die Nutzungsbedigungen ergeben, erfolgen kann.
Private Anbieter müssen zusätzlich den oder die Nutzer namentlich kennen, denen sie Zugang gewähren, ansonsten droht die Störerhaftung weiterhin. Ferner können sich die Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte aufbaut, nicht auf das Haftungsprivileg für Hotelprovider berufen.
Auch wenn die Störerhaftung nicht komplett abgeschafft wird, so entspricht der Gesetzesentwurf unseren pragmatischen Erwartungen. Das Abmahnrisiko und die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile werden unter Beachtung der zumutbaren Maßnahmen beseitigt.
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