„Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu Lasten der Hotels…

Stefan Dinnendahl / 07.03 2024

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Blogpost von Stefan Dinnendahl zum BGH-Urteil zu Stornierungen in Pandemiezeiten

© IHA / Luthe

Darf ein Hotel aufgrund eines pandemiebedingten Beherbergungsverbots einen Gast nicht wie geplant aufnehmen, kann der Gast seine bereits gezahlten Übernachtungskosten zurückverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az.: VIII ZR 363/21) auch für nicht stornierbare Tarife bestätigt.

Die BGH-Entscheidung ist aus juristischer Sicht keine Überraschung. Wer einen nicht stornierbaren Tarif bucht, verzichtet lediglich darauf, die Reise aus persönlichen Gründen frei stornieren zu können. Die Unmöglichkeit durch die Corona-Pandemie wird indes als allgemeines Lebensrisiko gewertet, das die Gesellschaft als Ganzes getroffen hat.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss der Gast sich daher nicht mit einer zeitlichen Verschiebung des Hotelaufenthaltes bzw. einem Gutschein als Ersatz für die Zahlung zufriedengeben.

Auch habe der Gast schon am 7. Mai 2020 wirksam von dem Vertrag zurücktreten können, obwohl das Land Niedersachsen das Beherbergungsverbot erst einen Tag später für den Buchungszeitraum verlängert habe. Diese Entwicklung – und damit die Voraussetzung für den Rücktritt – sei offensichtlich gewesen, hieß es. Der Gast habe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgehen können, dass die Hotelzimmer auch Mitte Mai nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürften.

Der BGH taucht damit tief ins Schuldrecht ab und klärt die Frage der Anwendbarkeit des § 537 BGB und des § 313 BGB im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei Hotelbuchungen. Insofern ist das Urteil für vergleichbare Fälle hotelbezogener Buchungen während der Corona-Pandemie richtungsweisend und stärkt die Position des Verbrauchers gegenüber der des Hoteldienstleisters.

Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt letztendlich immer vom Einzelfall bzw. den konkreten Umständen ab. Abzuwarten bleib nun, ob und wann eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ von Gerichten angenommen wird. Im konkreten Fall war es ein Tag vor der Verlängerung des Beherbergungsverbots.


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Geschrieben von
Stefan Dinnendahl
Rechtsanwalt / Geschäftsführer
IHA-Service GmbH / Hotelverband Deutschland (IHA)

bonn@hotellerie.de
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