Windig
Blog von Markus Luthe zur Sharing Economy
Seit gut 15 Jahren ist vergleichende Werbung auch in Deutschland zulässig, so lange sie nicht irreführend ist oder den Wettbewerber verunglimpft. Dennoch ist sie hierzulande eher selten anzutreffen. Dabei kann sie sehr unterhaltsam sein, wenn sie gut gemacht ist. Das beweisen derzeit unter anderem der Werbespot um das „Beste Netz“ von und die umgehende Replik der Telekom.
Keinesfalls lustig ist aber, was sich das Apartment-Portal Wimdu seit geraumer Zeit zulasten der Hotellerie leistet. Im Juni 2014 flimmerte zum ersten Mal der Spot(t) „50% günstiger als Hotels“ über die Bildschirme.
Ein kurzer Faktencheck bei einer Metasuchmaschine ergab, dass in beliebig gewählten deutschen Großstädten zu jedem angefragten Zeitpunkt mindestens ein 3-Sterne-Hotel günstiger zu buchen war, als das billigste Apartment auf Wimdu. Die Aussage „50% günstiger als Hotels“ liegt also nicht nur knapp neben der Wahrheit, sie ist vielmehr eine einzige Frechheit!
Folglich haben wir unverzüglich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gebeten einzuschreiten, die umgehend mit einer Abmahnung reagierte. Da von Wimdu keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erwirkte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin im Juli 2014 eine Einstweilige Verfügung. Das Risiko der Zustellung der Einstweiligen Verfügung an Wimdu konnten wir aber nicht eingehen, da es für den Verband prohibitiv hoch ist: Denn wenn die Richter in der regulären 1. oder 2. Gerichtsinstanz zu einer anders lautenden Entscheidung kämen, stünden massive Schadenersatzforderungen im Raum. Die Berlusconi-Millionen für die laufende Wimdu-Kampagne sollten schließlich europaweit bestimmt noch ein paar Monate platziert werden. Deutsches Wettbewerbsrecht kann so schnell zum stumpfen Schwert werden.
So blieb nur die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens: Im August 2014 reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Berlin ein. Im Februar 2015 fand die erste mündliche Verhandlung statt und im April 2015 wegen Verfahrensmätzchen der Gegenseite eine zweite. Am 14. April 2015 fiel dann endlich das Urteil (Az. 103 O 124/14): Wimdu wurde die Werbung mit dem irreführenden Slogan untersagt.
Doch Wimdu windet sich und spielt weiter auf Zeit. Das Portal hat Berufung eingelegt und bezweifelt "originellerweise" weiterhin die Aktivilegitimation der Wettbewerbszentrale, obwohl diese in hunderten Verfahren ober- und höchstgerichtlich manifestiert ist. Windig ist auch die von Wimdu vorgetragene Argumentation, den Verbrauchern müsse klar sein, dass die streitgegenständliche werbliche Angabe ohnehin zu vollmundig sei und deshalb gar nicht stimmen könne. Da schwebt dem Mitmach-Portal wohl keine Win-Win-Situation für Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz vor Augen…
Nun möchte Wimdu seinerseits die Rechtsprechung gegen das Land Berlin in Anspruch nehmen. Letzte Woche reichte das Portal
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