Markus Luthe / 05.10 2015

icon min Lesezeit

icon 0 Kommentare

Zurück
Quelle: Wimdu
Quelle: Wimdu

 

Blog von Markus Luthe zur Sharing Economy

Seit gut 15 Jahren ist vergleichende Werbung auch in Deutschland zulässig, so lange sie nicht irreführend ist oder den Wettbewerber verunglimpft. Dennoch ist sie hierzulande eher selten anzutreffen. Dabei kann sie sehr unterhaltsam sein, wenn sie gut gemacht ist. Das beweisen derzeit unter anderem der Werbespot um das „Beste Netz“ von und die umgehende Replik der Telekom.

Keinesfalls lustig ist aber, was sich das Apartment-Portal Wimdu seit geraumer Zeit zulasten der Hotellerie leistet. Im Juni 2014 flimmerte zum ersten Mal der Spot(t) „50% günstiger als Hotels“ über die Bildschirme.


Ein kurzer Faktencheck bei einer Metasuchmaschine ergab, dass in beliebig gewählten deutschen Großstädten zu jedem angefragten Zeitpunkt mindestens ein 3-Sterne-Hotel günstiger zu buchen war, als das billigste Apartment auf Wimdu. Die Aussage „50% günstiger als Hotels“ liegt also nicht nur knapp neben der Wahrheit, sie ist vielmehr eine einzige Frechheit!

Folglich haben wir unverzüglich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gebeten einzuschreiten, die umgehend mit einer Abmahnung reagierte. Da von Wimdu keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erwirkte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin im Juli 2014 eine Einstweilige Verfügung. Das Risiko der Zustellung der Einstweiligen Verfügung an Wimdu konnten wir aber nicht eingehen, da es für den Verband prohibitiv hoch ist: Denn wenn die Richter in der regulären 1. oder 2. Gerichtsinstanz zu einer anders lautenden Entscheidung kämen, stünden massive Schadenersatzforderungen im Raum. Die Berlusconi-Millionen für die laufende Wimdu-Kampagne sollten schließlich europaweit bestimmt noch ein paar Monate platziert werden. Deutsches Wettbewerbsrecht kann so schnell zum stumpfen Schwert werden.

So blieb nur die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens: Im August 2014 reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Berlin ein. Im Februar 2015 fand die erste mündliche Verhandlung statt und im April 2015 wegen Verfahrensmätzchen der Gegenseite eine zweite. Am 14. April 2015 fiel dann endlich das Urteil (Az. 103 O 124/14): Wimdu wurde die Werbung mit dem irreführenden Slogan untersagt.

Doch Wimdu windet sich und spielt weiter auf Zeit. Das Portal hat Berufung eingelegt und bezweifelt "originellerweise" weiterhin die Aktivilegitimation der Wettbewerbszentrale, obwohl diese in hunderten Verfahren ober- und höchstgerichtlich manifestiert ist. Windig ist auch die von Wimdu vorgetragene Argumentation, den Verbrauchern müsse klar sein, dass die streitgegenständliche werbliche Angabe ohnehin zu vollmundig sei und deshalb gar nicht stimmen könne. Da schwebt dem Mitmach-Portal wohl keine Win-Win-Situation für Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz vor Augen…

Nun möchte Wimdu seinerseits die Rechtsprechung gegen das Land Berlin in Anspruch nehmen. Letzte Woche reichte das Portal

Verfassungsklage

0 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
Sei der erste der kommentiert

Kommentar hinzufügen

×
Name ist erforderlich!
Geben Sie einen gültigen Namen ein
Gültige E-Mail ist erforderlich!
Gib eine gültige E-Mail Adresse ein
Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Weitere
14.09.2026 von Markus Luthe
Wir machen das mit den Fähnchen?

Begleicht ein Hotelgast beim Check-out seine Zimmerrechnung über bspw. 150 Euro mit einer der handelsüblichen Kreditkarten, muss das Hotel hiervon rund 3 Euro (2 Prozent) an den Zahlungsdienstleister abtreten. Mitunter auch noch deutlich mehr, je nachdem welche Karte der Kunde gerade zückt. Kein Wunder also, dass sich eine margenschwache Branche nach einer alternativen, kostengünstigeren Zahlungsmethode sehnt. Der digitale Euro hätte also das Potenzial zum Hoffnungsträger. Doch sein Glanz verblasst umgehend, wenn beim Kostenmodell einfach nur ein einfallsloses Copy & Paste des Bisherigen erfolgt!

10.09.2026 von Markus Luthe
Nachhaltig amtlich

Einmal im Jahr, wenn die Blätter fallen, leitet das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Ratenfindungsprozess für das „Hotelverzeichnis des Bundes“ ein. Das ist die zentral verhandelte Hotelliste für Dienstreisen der Bundesverwaltung, letztlich ist sie aber für alle Beamten und Angestellten der öffentlichen Hand relevant. Die amtliche Bezeichnung innerhalb des Travel Management Systems des Bundes lautet „TMS-Hotelliste Inland/Ausland“.

Mir geht es um den Nachhaltigkeitsaspekt von Amts wegen: Die Bundesregierung Merkel IV hatte am 25. August 2021 beschlossen, die Nachhaltigkeit bei erforderlichen Übernachtungen im Rahmen von Dienstreisen zu erhöhen. Das Hotelverzeichnis des Bundes sollte hierzu sukzessive bis Ende 2023 auf zertifizierte nachhaltige Hotels umgestellt werden. Als Anreiz wurde ausgelobt: „Sofern kein Hotel des Verzeichnisses gewählt werden kann, können bis zu 20 % höhere Kosten für ein zertifiziertes nachhaltiges Hotel anerkannt werden.“ Die entsprechenden Kriterien sollten mit dem Umweltbundesamt (UBA) abgestimmt werden.

20.07.2026 von Markus Luthe
Frontalunfall abgewendet

Die (Verkehrs-)Zeichen stehen günstig: Die Platform-to-Business Regulierung (P2B) scheint nicht mehr unter die Räder des Digital Omnibus zu geraten!

Nach meiner Blogpost-Unfallwarnung „Aus P2B mach AGB“ vom 19. Februar 2026 haben unsere Verkehrsleitsysteme den mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durchs Brüsseler Regierungsviertel rasenden Digital Omnibus wohl noch gerade so unfallfrei in der Spur halten können.