"Vorsicht, Verbraucherfalle!"

Markus Luthe / 28.11 2017

icon min Lesezeit

icon 0 Kommentare

Zurück

Blogpost von Markus Luthe zur Hotelklassifizierung

1ARD, „Achtung, Verbraucherfalle“, 7.11.017, 0:45 Uhr; © ARD
1ARD, „Achtung, Verbraucherfalle“, 7.11.017, 0:45 Uhr; © ARD

Nach im Juli 2016 hat gestern Abend auch das ARD-Format "Vorsicht, Verbraucherfalle!" zur besten Sendezeit nach den Sternen gegriffen. Unter dem Aufmacher „Achtung: Hier Sternenschwindel“ recherchierte ein Team des MDR aus einer unbenannten Anzahl von Hotels zwei Häuser mit zu beanstandender Sternewerbung. Ein obligatorischer Hotelexperte attestierte bei dieser Gelegenheit sogleich den Prüfern der DEHOGA-Klassifizierung allgemein und ohne jeden Beleg, die Sauberkeit der Hotels nicht "pingelig genug" zu überprüfen.

Die vom MDR beauftragte Produktionsgesellschaft führte mit mir Anfang November ein mehr als einstündiges Interview, in dessen Verlauf ich auch mit den beiden vermeintlich kritischen Hotelklassifizierungen vor laufender Kamera konfrontiert wurde. Selbstverständlich sind wir nach Abschluss des Interviews den kritisierten Fällen sofort detailliert nachgegangen und können feststellen, dass hier keinerlei Verfehlungen der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen. Im Gegenteil!

Hotel A

Es wurden mir Fotos eines Hotels vorgelegt, die massive hygienische Mängel und einen inakzeptablen Erhaltungszustand belegten. Angeblich sei die Klassifizierung erst zehn Tage vor dem Dreh erneuert worden, was sich schon mit einem Blick in die öffentlich einsehbare Sterne-Datenbank auf www.hotelstars.eu leicht als falsche Behauptung erweisen ließ. Das Hotel verfügte über keine gültige Klassifizierung. Dieser Betrieb ist also im Grunde ein Argument pro Deutsche Hotelklassifizierung mit ihrer nur begrenzten zeitlichen Gültigkeit und ihrer regelmäßigen Überprüfung vor Ort.

Hotel B

Das MDR-Team kritisierte, dass bei diesem Hotel das Klassifizierungsschild noch am Haus hänge, obwohl die Klassifizierung bereits im Februar 2017 abgelaufen sei. Unsere Überprüfung hat ergeben, dass das Hotel von der zuständigen Klassifizierungsgesellschaft unmittelbar und wiederholt aufgefordert wurde, die Werbung mit Sternen nach Ablauf der Klassifizierung einzustellen. Da dies nicht erfolgte, hat die Klassifizierungsgesellschaft den Vorgang der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs übergeben. Die Wettbewerbszentrale hat im August 2017 Klage wegen Wettbewerbsverstoß beim zuständigen Landgericht eingereicht. Das Gerichtsverfahren ist also in Rekordzeit anhängig gemacht worden.


0 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
Sei der erste der kommentiert

Kommentar hinzufügen

×
Name ist erforderlich!
Geben Sie einen gültigen Namen ein
Gültige E-Mail ist erforderlich!
Gib eine gültige E-Mail Adresse ein
Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Weitere
18.09.2024 von Markus Luthe
Dutch Torpedo

Morgen entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-264/23. Es geht um die Frage, ob die von Booking.com den Partnerhotels auferlegten Raten- und Konditionenparitätsklauseln mit den Vorgaben des europäischen Kartellrechts vereinbar sind. Nach einer elfjährigen Verfahrensdauer wird das Marktgebaren nun also einer abschließenden Klärung zugeführt werden.

19.08.2024 von Markus Luthe
Und täglich grüßt das Murmeltier

Ich habe ein Déjà vu: Momentan fragen zahlreiche Mitglieder an, ob Booking.com denn immer noch Ratenparität per Vertrag einfordern dürfe? Nein, dürfen die nicht. Definitiv nicht! Aber sie versuchen meines Erachtens dennoch immer wieder, den Gesetzgeber, die EU-Kommission, das Bundeskartellamt und den Bundesgerichtshof vorzuführen, indem sie Hoteliers hierüber so verwirren und einschüchtern, dass sie sich am Ende doch an die Ratenparität halten.

13.08.2024 von Markus Luthe
Erblast

Dieser Richterhammer ging gänzlich unerwartet auf die familiengeführte Hotellerie nieder: Das erst im Juli veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2024 zur erbschaftsteuerrechtlichen Einordnung des Generationenübergangs eines Parkhauses befasst sich weder in den Leitsätzen noch im Tenor mit Beherbergungsbetrieben, doch genau die haben nun einen massiven Erbfolgeschaden.