Und täglich grüßt das Murmeltier

Markus Luthe / 19.08 2024

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Blogpost von Markus Luthe zum "Partnervertrag" von Booking.com

Groundhog Day 2022 in Punxsutawney (Pennsylvania); Foto: Anthony Quintano, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=115306481

Ich habe ein Déjà vu: Momentan fragen zahlreiche Mitglieder an, ob Booking.com denn immer noch Ratenparität per Vertrag einfordern dürfe?

Nein, dürfen die nicht. Definitiv nicht!

Aber sie versuchen meines Erachtens dennoch immer wieder, den Gesetzgeber, die EU-Kommission, das Bundeskartellamt und den Bundesgerichtshof vorzuführen, indem sie Hoteliers hierüber so verwirren und einschüchtern, dass sie sich am Ende doch an die Ratenparität halten.

Und täglich grüßt das Murmeltier.

Worum geht es? Booking.com schreibt derzeit die Hotels an und fordert diese auf, im Extranet das „Partnerinformationen-Formular“ auszufüllen, um „verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen“. Korrekterweise werden der Digital Services Act (DSA) und die DAC7-Richtlinie benannt. Doch dann müssen die Hotels online eine Fassung des „Partnervertrages mit Booking.com“ bestätigen, die eine einzige Frechheit und einen Versuch der Übertölpelung darstellt.

Unmissverständlich und dreist wird als Verpflichtung der Unterkunft in Absatz 2.2 die Einhaltung der Parität eingefordert. Dort heißt es:

„2.2.1 Die Unterkunft gewährt Booking.com ‚Raten- und Bedingungsparität‘".

In Absatz 2.2.2 wird dann die soeben geforderte „weite“ Ratenparität in drei Unterpunkten umständlich mit mehreren Negationen zu einer „engen“ Ratenparitätsklausel umdeklariert.

Erst in Absatz 2.2.6 wird die knallharte Ratenparitätsforderung kompliziert und tendenziell unverständlich relativiert:

„2.2.6 Klauseln 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht für Unterkünfte (d. h. Objekte), die sich in Ländern mit breiter Parität befinden; in diesem Falle wird der Text dieser Klauseln gestrichen und durch den relevanten Text in Anhang 5 ersetzt. Klauseln 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht für Unterkünfte (d. h. Objekte), die sich in spezifischen Ländern ohne Parität befinden.“

Für eine rechtliche Würdigung all dieser Klauseln benötigt der Hotelier nun noch die Zusatzinformationen aus Artikel 1 „Definitionen“ dieses „Partnervertrages“:

„‚Länder ohne Parität‘ bezeichnet alle Länder und Regionen im Europäischen Wirtschaftsraum, Russland, die Schweiz und/oder andere Gerichtsbarkeiten, die von Zeit zu Zeit von Booking.com angegeben werden.“

Kurzum: Auch Hotels in Deutschland haben keinerlei Ratenparitätsklauseln von Booking.com zu beachten!

Vielmehr gibt es schlichtweg keine akzeptable Rechtfertigung für diese komplizierte Vertragsgestaltung. Ich lasse auch nicht die Ausrede eines vermeintlich weltweit einheitlichen Vertragsmuster gelten. Eine deutsche Sprachfassung davon dürfte in keinem Fall zur Anwendung kommen, denn in allen deutschsprachigen Ländern (Belgien, Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Südtirol) sind Booking.com jedwede Ratenparitätsklauseln verboten.

Ich erachte das Vorgehen von Booking.com daher als rechtsmissbräuchlich und ein Umgehen der rechtskräftigen Untersagung jedweder Ratenparitätsklauseln durch Bundeskartellamt und Bundesgerichtshof. Und ich sehe darin auch einen sich abzeichnenden Verstoß des Gatekeepers Booking.com gegen die Vorgaben des Digital Markets Acts (DMA).

Der Hotelverband wird die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis setzen.


3 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
3 Bemerkungen :

August 21 2024 9:32 am von Sabine Möller / CPH Hotels

DANKE für all den Einsatz in dem Thema. Um so wichtiger, dass wir alle ein Auge darauf haben und entsprechende Informationen zuliefern!

August 27 2024 5:25 pm von Alexandra Wolframm / Booking.com

Lieber Herr Luthe,
hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor.
Booking.com hat seine Unterkunftspartner in Europa im Juni diesen Jahres angeschrieben und sie explizit darüber informiert, dass wir aufgrund des DMA ab dem 1. Juli Parität nicht mehr anwenden. Darüber wurde auch in den relevanten Touristikmedien berichtet.
Wir haben unsere Partner außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für Partner u.a. in Deutschland nichts ändert, weil für diese Länder eine Regelung ohne Parität gilt.
Wir können vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen, wie Sie zu der Annahme kommen, wir würden unsere Unterkunftspartner über die Geltung der Preisparitätsklauseln im Rahmen der DSA/DAC7-Information irreführen.
Es erstaunt uns, wie ein solches Missverständnis trotz dieser klaren und eindeutigen Informationen entstehen konnte. Ich kann nur meine Einladung an Sie wiederholen, uns zunächst zu kontaktieren, bevor Sie unsere Partner mit - in diesem Fall unkorrekten - Aussagen verwirren und öffentlich unhaltbare Vorwürfe verbreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Wolframm
Leiterin Public Affairs DACH
Booking.com

November 7 2024 12:29 pm von Markus Luthe / Hotelverband Deutschland (IHA)

Der Vollständigkeit halber: Heute (07.11.2024, 1 Woche vor finaler DMA-Deadline) teilt Booking.com allen Hotels in Europa hierzu Folgendes mit:


"Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen, die wir von unseren Unterkunftspartnern bekommen hatten, und in dem Bemühen, den Wortlaut zu vereinfachen und klarer zu formulieren, entfernen wir nun jegliche Bezugnahme auf die Parität in der ALB. Dies gilt für Unterkünfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Vereinfachung, die unseren Verzicht auf Paritätsklauseln für Partner verdeutlichen soll. Die insofern aktualisierten ALB treten ab dem 2. Dezember 2024 in Kraft."

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