Markus Luthe / 06.09 2016

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Blog von Markus Luthe zum Reiserecht

Als die EU-Pauschalreiserichtlinie im Jahr 1990 in Kraft trat, hatte sie einen Umfang von 7 Seiten und sollte vor allem eines: Im Ausland durch Insolvenz ihres Reiseveranstalters oder ihrer Airline gestrandeten Urlaubern eine sichere Rückreise ermöglichen.


Im Jahr 2015 wurde die EU-Pauschalreiserichtlinie auf einen Umfang von 77 Seiten reformiert und ist vor allem eines: Hochkomplex. So ziemlich jede Kombination touristischer Einzelleistungen wurde im Handstreich zur Pauschalreise deklariert. Mit allen Konsequenzen bezüglich vorvertraglicher Informationspflichten, Haftungsfragen und Sicherheitsleistungen auch für jedes noch so kleine Hotel. Wohl verstandener Verbraucherschutz ist das sicher nicht.

Angesichts solchen Murkses ist man sofort geneigt, ins allseits beliebte „Brüssel-Bashing“ einzustimmen und das Haupt über so viel Praxisferne von Eurokraten zu schütteln. Doch das wäre nur die halbe Wahrheit. Denn das für die Bundesregierung federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) entschied sich fatalerweise für ein „Augen zu und durch“, als die Fehlentwicklungen noch hätten gestoppt werden können: In der entscheidenden Sitzung des Rates für Wettbewerbsfähigkeit stimmte der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kelber am 4. Dezember 2014 überraschend trotz aller Bedenken für die Novellierung.

Belgien, Estland, Irland, Malta, die Niederlande, Österreich und die Slowakei votierten gegen den Richtlinienentwurf. Ein deutsches „Nein“ hätte somit wohl zur Sperrminorität gereicht, was den fatalen Zeitdruck aus den Beratungen genommen und der handwerklichen Qualität der Regulierung einer gesamten Branche sicher gedient hätte. Doch das Haus von Minister Heiko Maas entschied sich im Zweifel für seinen jüngeren Namenbestandteil „für Verbraucherschutz“ und gegen den älteren „der Justiz“.

Das BMJV trägt also einen nicht unerheblichen Teil der Verantwortung für die fatale Fehlentwicklung. Dem Vernehmen nach hat das Solo des Bundesjustizministeriums auch schon zu erheblichen Verstimmungen unter den beteiligten Regierungsressorts geführt.

Jedenfalls muss die vollharmonisierende EU-Pauschalreiserichtlinie nun bis zum 1. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das BMJV im Juni 2016 den Verbänden einen Referentenentwurf mit einem Umfang von 116 Seiten zugeleitet, der den Schaden für die Leistungsträger durch sogenanntes „Gold-Plating“ noch über das von Brüssel vorgegebene Maß hinaus erweitert: Auf die ohnehin schon überzogenen Vorgaben der Richtlinie sattelt der Referentenentwurf noch drauf. Koalitionsvertrag hin, Koalitionsvertrag her. Wo noch nationaler Umsetzungsspielraum besteht, wird er konsequent gegen die Interessen der mittelständisch geprägten Hotellerie und einseitig für einen falsch verstandenen Verbraucherschutz eingesetzt.

So werden auch Einzelreiseleistungen wie eine reine Hotelbuchung zur Pauschalreise erklärt. Mit dem neu eingeführten § 651u BGB-RefE „Anwendung des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen“ will das BMJV offensichtlich das neue Gesetz an die – unter Reiserechtlern gelinde gesagt umstrittene – bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anpassen. Das ist aber nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch rechtssystematisch verfehlt. Denn der BGH hatte über einen konkret-individuellen Einzelfall zu entscheiden und nicht jedem Urteil ist ein generell-abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, der in ein Gesetz überführt werden könnte oder auch nur sollte.

 


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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