Wenn auch dem BGH das Wort von Booking nicht reicht

Markus Luthe / 03.03 2026

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Blogpost von Markus Luthe zu Booking.com

Wikingerhof in Kropp; www.wikingerhof.de

Der Wikingerhof in Kropp (Schleswig-Holstein) schreibt Geschichte. Rechtsgeschichte. Und das erneut.

Worum geht es in diesem jetzt schon sage und schreibe 11 Jahre andauernden Rechtsstreit, den unser Mitglied aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Themas gegen das marktbeherrschende Hotelbuchungsportal führen muss?

Im Sommer 2015 verpasste Booking.com dem Hotel ohne Rücksprache geschweige denn Zustimmung ein ebenso marktschreierisches wie wahrheitswidriges Label „Heute X% Rabatt“. In der Folge erhielt das Hotel aufgrund der irregeführten Erwartungshaltung der Gäste umgehend negative Bewertungen. Booking.com wies jegliche Verantwortung für das eigene Handeln ab. Dem Wikingerhof blieb nur, das hinzunehmen oder – mit unserer Unterstützung – den Klageweg zu beschreiten. Glücklicherweise gab das Hotel nicht klein bei! 

Aber das Verfolgen des Rechtswegs wurde zu einer wahren Gerichtsodyssee: 

  • Das Landgericht Kiel (2016) und das Oberlandesgericht Schleswig (2017) wiesen die Klage ab, weil sie der Auffassung waren, ein Hotel könne Booking.com laut deren Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) nur in Amsterdam verklagen. 

  • Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg (2018) und der Bundesgerichtshof (2019) legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. 

  • Der EuGH in Luxemburg gab 2020 dem Wikingerhof vollumfänglich Recht (C-49/19). Seitdem steht fest, dass sich Hotels in ganz Europa sehr wohl auch vor den für sie lokal zuständigen Gerichten gegen Marktmachtmissbrauch von Booking.com wehren können. 

  • Der Bundesgerichtshof verwies daraufhin die Causa 2021 zurück an das OLG Schleswig. 

  • Doch die dortigen Richter entschieden 2022 auch im zweiten Anlauf gegen das Hotel, ließen erneut keine Revision zu und einige Empörung bei uns zurück. 

  • Also legte der Wikingerhof auch gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – und hatte allen Gesetzen der Wahrscheinlichkeit zum Trotz erneut Erfolg. Am 4. November 2025 wurde erneut in Karlsruhe vor den obersten deutschen Bundesrichtern verhandelt.

Jetzt steht fest, dass der Wikingerhof auch ein zweites Mal vor dem Bundesgerichtshof obsiegte!! Seit vorgestern liegt uns rechtzeitig zur ITB zum Urteil „Wikingerhof ./. Booking.com II“ des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2026 (KZR 51/22) auch die ausführliche Urteilsbegründung vor. Eine – mit Verlaub – veritable Klatsche für das ebenso renitente wie marktdominierende Buchungsportal mit Sitz in Amsterdam:

Booking.com darf Hotelpreise nicht als „Heute X% Rabatt“ anpreisen, wenn dieser „Rabatt“ eigentlich nur ein kreativer Booking-interner Vergleich mit anderen Daten ist. Mouse-Over-Erklärungen, die länger sind als eine durchschnittliche Hotelbewertung, helfen da auch nicht weiter. Und auch eine 2019 – also Jahre nach dem Rechtsbruch und der Klageerhebung – von Booking.com gegenüber Verbraucherschutzbehörden abgegebene Selbstverpflichtung nach Art. 9 Abs. 4 S. 1 b) der Verordnung VO 2017/2394, nach der Booking.com von derartigen unlauteren geschäftlichen Handlungen ablassen würde, lässt nach Urteil des BGH eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es mangele der Verpflichtung an hinreichenden Sanktionsmechanismen und damit an Abschreckungswirkung. Mit anderen Worten: Auch dem BGH reicht das Wort von Booking nicht!

Auch lässt der BGH auch keine Zweifel daran, dass das Vorenthalten von Gästekontaktdaten (insbesondere Handynummern und E-Mail-Adressen) durch Booking.com gegenüber dem Hotel sehr wohl missbräuchlich sein kann, zumal diese Daten nach Handelsvertreterrecht eindeutig dem Hotel zustehen dürften.

Und der BGH äußerte sich auch zu Provisionssätzen von bis zu 50% für die Nutzung des Ranking-Boosters von Booking.com. Diese seien keineswegs deshalb den Missbrauchsverboten (hier: Ausbeutungsmissbrauch) entzogen, weil – wie von Booking.com argumentiert – der Ranking-Booster ja rein optional sei und kein Hotel gezwungen sei, diesen zu nutzen. Es ist zudem zutiefst zufriedenstellend, dass der BGH hierbei auch den Blick auf die (exorbitanten) Gewinnmargen von Booking.com richtet.

Von enormer Bedeutung für andere Verfahren gegen Booking.com ist auch, dass der BGH bei der Marktabgrenzung und der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von Booking.com durch das OLG Schleswig keine durchgreifenden Mängel erkannte.

Das Hauptanliegen des Wikingerhofs, die Feststellung der Unzulässigkeit der irreführenden Rabatt-Aktion von Booking.com, ist nun höchstrichterlich vom BGH im Sinne der Hotellerie und der Verbraucher selbst entschieden worden. Der Wikingerhof hat sich diesbezüglich bereits erfolgreich gegen die Übergriffigkeit und den Rechtsbruch des Buchungsportals gewehrt!

Die Anträge zu den Gästekontaktdaten und zum Ranking-Booster wurden mit entsprechenden Vorgaben des BGH zur erneuten Beratung an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Wir bleiben hoffnungslos optimistisch, dass die Saga nun dort gleichsam unter Wikingern positiv endet, wo sie schon längst hätte abgeschlossen sein müssen!
 


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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