Missliebige Disclaimer

Markus Luthe / 18.07 2011

icon min Lesezeit

icon 0 Kommentare

Zurück

Blog von Markus Luthe zur Geschäftskorrespondenz vom 18. Juli 2011

Elektronische Kommunikation nimmt ja bekanntlich im betrieblichen Alltag stetig zu, der gelbe Postweg wird für Geschäftskorrespondenz kaum noch genutzt. Um so mehr stört, was den Austausch von E-Mails unnötigerweise behindert und unsicher macht.

Als ein Ärgernis und Hindernis erweisen sich zunehmend die so genannten Disclaimer, die zur Absicherung gegen missbräuchliche Verwendung fehlgeleiteter E-Mails gleichsam als „Abspann“ unterhalb die Absenderangabe gesetzt werden. Sie lauten mehr oder weniger alle gleich:

„Sämtliche Informationen sind ausschließlich für den/die Empfänger bestimmt. Sind Sie nicht der beabsichtigte Empfänger, werden Sie hiermit darauf hingewiesen, dass jegliche Nutzung, Weiterleitung, Verbreitung oder Vervielfältigung dieser Nachricht strengstens verboten ist. Bitte wenden Sie sich per Rückantwort an den Absender, und vernichten Sie sämtliche Kopien der ursprünglichen Nachricht!“

Gerade in der Hotellerie sind solche Disclaimer häufig sogar mehrsprachig unter einer E-Mail anzutreffen. Und oftmals sind es diese kleinformatigen Rechtsbelehrungen in englischer Sprache die E-Mails direkt und unbeachtet in den Spam-Filter des beabsichtigten Empfängers wandern lassen. 

" P Please consider the environment before printing this email." 

Richtig absurd wird es, wenn am Ende des Disclaimers auch noch in fettem, grünen Schriftzug die Belehrung eingefügt wird, vor einem etwaigen Ausdruck dieser E-Mail die Auswirkung auf die Umwelt zu berücksichtigen. Landet die E-Mail dennoch im Drucker, schlägt regelmäßig Murphy’s Law zu: Ausgerechnet dieser Umweltschutzhinweis ist dann das Einzige, das auf der zweiten Drucksache erscheint und den Papierverbrauch glatt verdoppelt…

Dabei sind sämtliche Disclaimer auch noch rechtlich wirkungslos und somit völlig entbehrlich!

Einem Disclaimer mit einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung, zur Unverbindlichkeit des Inhalts oder zum Haftungsausschluss für eventuell fehlgeleitete E-Mails kann maximal eine Abschreckfunktion zukommen. Rechtlich bindend kann aber nur das sein, was zwischen Sender und Empfänger auch vereinbart wurde.

Der Empfänger müsste also die Möglichkeit haben, vor dem Lesen der E-Mail den Disclaimer einzusehen und zu akzeptieren. Da er dies nicht kann, bleibt der Disclaimer eine einseitige Regelung und somit ohne jede Rechtsfolge. Auch eine Haftung des Versenders wird durch solche Klauseln nicht ausgeschlossen.


0 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
Sei der erste der kommentiert

Kommentar hinzufügen

×
Name ist erforderlich!
Geben Sie einen gültigen Namen ein
Gültige E-Mail ist erforderlich!
Gib eine gültige E-Mail Adresse ein
Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Weitere
11.11.2025 von Markus Luthe
Unerhört
© DBT / Julia Nowak/ JUNOPHOTO

Der Tourismusausschuss des Deutschen Bundestags führt am morgigen Mittwoch eine öffentliche Anhörung „Plattformen der Ferienwohnungsökonomie und die Umsetzung der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung 2024/1028” durch. Auf Vorschlag der Bundestagsfraktionen wurden vier Sachverständige ins Marie-Elisabeth-Lüders-Haus eingeladen. Zwei Wissenschaftler*innen, eine Vertreterin des Deutschen Ferienhausverbandes und eine Unternehmenssprecherin von Airbnb werden den Ausschussmitgliedern für ihre Fragen zur Verfügung stehen. Die vorab eingereichten Stellungnahmen der New Economics Foundation, von Airbnb und Ferienhausverband wurden auf der Website des Tourismusausschusses im Vorfeld hochgeladen. Auch wir haben unaufgefordert eine Stellungnahme für die Hotellerie eingereicht. Da sie jedenfalls bislang noch nicht auf der Internetseite des Bundestages verfügbar gemacht wurde, stellen wir sie hier zum Download barrierefrei zur Verfügung.

25.08.2025 von Markus Luthe
About Short Stay and Short Pay

Aufgrund einer Vereinbarung der europäischen Statistikbehörde Eurostat mit Airbnb, Booking und Expedia (bis Ende 2024 auch Tripadvisor) schließt sich langsam die Informationslücke über Kurzzeitvermietungen von Ferienhäusern, Wohnungen und Zimmer in ansonsten privaten Gebäuden. Diese Daten werden von bestehenden Tourismusregistern nicht erfasst. Für den Zeitraum ab 2021 stehen nun europaweit die Übernachtungsdaten zur Verfügung und sie belegen: Kurzzeitvermietung (Short-Term Rental, STR) über Online-Vermittlungsplattformen boomt.

16.04.2025 von Markus Luthe
Ton ab?

Es ist zugegebenermaßen ein nur mäßig beschallter Nebenschauplatz. Aber weil auch der schnell prohibitiv teuer werden kann, kümmern wir uns im Hotelverband gerade intensiv mit der zukünftigen Vergabe von Frequenzen aus dem sogenannten Ultrahochfrequenz-Band (UHF). Das Thema mag weder für die breite Öffentlichkeit noch für Hospitality Professionals eine Herzensangelegenheit sein, doch es illustriert ganz gut unser Verständnis von Verbandsarbeit für die Branche. Und deshalb schalte ich hier mal „den Ton an“.