Missliebige Disclaimer

Markus Luthe / 18.07 2011

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Blog von Markus Luthe zur Geschäftskorrespondenz vom 18. Juli 2011

Elektronische Kommunikation nimmt ja bekanntlich im betrieblichen Alltag stetig zu, der gelbe Postweg wird für Geschäftskorrespondenz kaum noch genutzt. Um so mehr stört, was den Austausch von E-Mails unnötigerweise behindert und unsicher macht.

Als ein Ärgernis und Hindernis erweisen sich zunehmend die so genannten Disclaimer, die zur Absicherung gegen missbräuchliche Verwendung fehlgeleiteter E-Mails gleichsam als „Abspann“ unterhalb die Absenderangabe gesetzt werden. Sie lauten mehr oder weniger alle gleich:

„Sämtliche Informationen sind ausschließlich für den/die Empfänger bestimmt. Sind Sie nicht der beabsichtigte Empfänger, werden Sie hiermit darauf hingewiesen, dass jegliche Nutzung, Weiterleitung, Verbreitung oder Vervielfältigung dieser Nachricht strengstens verboten ist. Bitte wenden Sie sich per Rückantwort an den Absender, und vernichten Sie sämtliche Kopien der ursprünglichen Nachricht!“

Gerade in der Hotellerie sind solche Disclaimer häufig sogar mehrsprachig unter einer E-Mail anzutreffen. Und oftmals sind es diese kleinformatigen Rechtsbelehrungen in englischer Sprache die E-Mails direkt und unbeachtet in den Spam-Filter des beabsichtigten Empfängers wandern lassen. 

" P Please consider the environment before printing this email." 

Richtig absurd wird es, wenn am Ende des Disclaimers auch noch in fettem, grünen Schriftzug die Belehrung eingefügt wird, vor einem etwaigen Ausdruck dieser E-Mail die Auswirkung auf die Umwelt zu berücksichtigen. Landet die E-Mail dennoch im Drucker, schlägt regelmäßig Murphy’s Law zu: Ausgerechnet dieser Umweltschutzhinweis ist dann das Einzige, das auf der zweiten Drucksache erscheint und den Papierverbrauch glatt verdoppelt…

Dabei sind sämtliche Disclaimer auch noch rechtlich wirkungslos und somit völlig entbehrlich!

Einem Disclaimer mit einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung, zur Unverbindlichkeit des Inhalts oder zum Haftungsausschluss für eventuell fehlgeleitete E-Mails kann maximal eine Abschreckfunktion zukommen. Rechtlich bindend kann aber nur das sein, was zwischen Sender und Empfänger auch vereinbart wurde.

Der Empfänger müsste also die Möglichkeit haben, vor dem Lesen der E-Mail den Disclaimer einzusehen und zu akzeptieren. Da er dies nicht kann, bleibt der Disclaimer eine einseitige Regelung und somit ohne jede Rechtsfolge. Auch eine Haftung des Versenders wird durch solche Klauseln nicht ausgeschlossen.


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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