Markus Luthe / 26.02 2017

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Blogpost von Markus Luthe zur Online-Distribution

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Weil Expedia einen gegen ein Mitgliedshotel wegen Nichteinhaltens der eingeforderten Ratenparität vom Zaun brach, klagte der Hotelverband Deutschland (IHA) vor dem Landgericht Köln gegen Expedia wegen „Dimmings“.

Einem Medienbericht durften wir schon am Donnerstag vorvergangener Woche die Information entnehmen, dass das Landgericht Köln unsere Klage abgewiesen habe. Exakt eine Woche später traf dann das Urteil bei uns ein, so dass wir dem prä-faktischen Spekulieren über die Entscheidungsgründe nun ein Ende setzen können.

Faktisch stellen wir fest, dass das Urteil in weiten Teilen unserer Position vollständig Recht gibt:

  • Die einseitige „Verzichtserklärung“ auf die weite Ratenparität von Expedia von Juli 2015 ist rechtlich ohne Belang.
     
  • Die verschiedenen Gruppenunternehmen von Expedia haften als „wirtschaftliche Einheit“ gemeinsam.
     
  • Das Landgericht Köln ist gar nicht erst auf die Idee gekommen, Bestpreisklauseln unter dem Blickwinkel der „notwendigen Nebenabrede“ zu prüfen.
     
  • Der relevante sachliche Markt betrifft ausschließlich Hotelportale in Deutschland und ist somit eng abzugrenzen.
     
  • Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung enger und weiter Bestpreisklauseln ist letztlich identisch.
     
  • Es ist von einer tatbestandlichen Wettbewerbsbeschränkung durch die Anwendung der engen Ratenparitätsforderung durch Expedia auszugehen.

Das Urteil des LG Köln vom 16. Februar 2017 (Az. 88 O (Kart) 17/16) lässt sich somit keineswegs als Freibrief für die Anwendung enger oder weiter Ratenparitätsklauseln auslegen!

Abgewiesen wurde unsere Klage letztlich nur, weil Expedia nach Feststellung der Kölner Richter einen Marktanteil in Deutschland von unter 30 Prozent habe und damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Vertikal-GVO 330/2010 falle, so dass die Verwendung der Bestpreisklausel (derzeit noch) freigestellt sei.

Mit anderen Worten: Expedia sei in den Augen des Gesetzes noch zu klein und niedlich, um wirklich wettbewerblichen Schaden anrichten zu können.

Angesichts der tatsächlichen Größenverhältnisse im Markt regen sich Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser gesetzlichen Regel: Das betroffene Mitgliedshotel ist ein inhabergeführtes, mittelständisches Hotel mit 72 Gästezimmern und der Opponent eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Umsatz von 72 Mrd. US-$, einem Gewinn von 9 Mrd. US-$ und weltweit mehr als 20.000 Mitarbeitern. Und bei diesem Vergleich von David und Goliath genießt Expedia den „Welpenschutz“? Eine seltsame Lex pedia...

Immerhin muss Expedia auf der Hut sein: Falls und sobald die Unternehmensgruppe die Marktanteilsschwelle von 30 Prozent überschreitet und die Bestpreisklauseln beibehält, beginge Expedia eine vorsätzliche Kartellordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Prozent des Konzernumsatzes geahndet werden kann. Dass Expedia sich betreffend seiner eigenen Umsatzzahlen und Marktanteile während des gesamten Verfahrens äußerst bedeckt gehalten hat, scheint die Vermutung zu stützen, dass Expedia jedenfalls nicht mehr weit von der 30%-Schwelle entfernt ist. Die Compliance-Abteilung von Expedia dürfte sich nach dem Urteil jedenfalls nicht allzu entspannt zurückgelehnt haben.


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

office@hotellerie.de
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