Hotels sind keine Störer!

Stefan Dinnendahl / 08.02 2011

icon min Lesezeit

icon 0 Kommentare

Zurück

Blog von Stefan Dinnendahl zu Haftungsfragen beim Internetzugang für Hotelgäste vom 8. Februar 2011

© Lufthansa Training & Conference Center Seeheim
© Lufthansa Training & Conference Center Seeheim

Ich weiß nicht, ob die Richter der 6. Zivilkammer am LG Frankfurt oft Gäste in Hotels sind und dabei die Annehmlichkeiten eines drahtlosen Internetzugangs unterwegs zu schätzen lernten. In jedem Fall haben sie mit ihrem jüngst erlassenen Urteil nun endlich den Hoteliers in Deutschland ein Rettungsseil bzw. einen Ariadnefaden aus dem WLAN-Haftungslabyrinth an die Hand gegeben.

In letzter Zeit wurden Hotels verstärkt von Kanzleien für Fälle abgemahnt, in denen – in der Regel nachweislich – Gäste über den Internetzugang des Hotels illegal urheberrechtlich geschützte Dateien ins Netz gestellt oder aus dem Netz geladen hatten. Da die virtuelle Spur dieser kriminellen Handlungen aber bei der IP-Adresse des Hotels endete, bekamen diese die Quittung für Taten, die sie selbst nicht begangen hatten.

Hierzu sei angemerkt, dass inzwischen eine ganze Abmahnindustrie, bestehend aus Anwälten und Firmen, die darauf spezialisiert sind, Urheberrechtsverletzungen im Internet zu verfolgen, entstanden ist. Gemäß einem erhalten Millionen Internetnutzer jährlich Schadensersatzforderungen von Anwälten der Musik- und Filmbranche.

Nichts desto trotz erwarten nach einer Umfrage von TNS Infratest im Jahr 2008 ca. 65,5% der Gäste in Deutschland einen Internetzugang im Hotel. Und während dieser sogar für die Hotelklassifizierung mit mindestens drei Sternen eine zwingende Voraussetzung ist, steht der Hotelier immer schon mit einem Bein in der Haftungs- bzw. Störerfalle.

Diesem Automatismus hat das LG Frankfurt am 18. August 2010 (Az. 2-6 s 19/09) nun einen ersten wichtigen Stolperstein in den Weg gelegt. Im Anschluss an die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr, haben die Frankfurter Richter geurteilt, dass ein Hotel eben nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, die über das hauseigene WLAN surfen, hafte, wenn es sein Netz sichere und die Gäste vorher auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweise.

Damit wurde der viel diskutierte Spruch aus Karlsruhe erstmals auf den gewerblichen Bereich und damit „institutionelle“ WLAN-Betreiber angewandt. Klar und eindeutig hat das LG Frankfurt zwei wichtige Punkte herausgestellt: Kann der Hotelier nachweisen, dass weder er noch seine Angestellten die Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann er nicht als Täter oder Teilnehmer haften. Auch hafte der Hotelier nicht als Störer, wenn er den Gast darauf hinweist, dass der Internetzugang nur zu legalen Zwecken benutzt werden dürfe, und wenn der Netzzugang dabei im Sinne der BGH-Rechtsprechung verschlüsselt und marktüblich gesichert ist. Eine weitergehende Aufklärungs- oder Überwachungspflicht bestehe für den Hotelier nicht.

Nun bleibt zu hoffen, dass dieses praxis- und lebensnahe Urteil auch an anderen Gerichten Schule machen wird. Letztendlich kann es meines Erachtens nicht richtig sein, dass ein Hotel, wie bisher, für das rechtswidrige Nutzerverhalten der Gäste automatisch als Störer auf Unterlassung haftet. Dies würde in letzter Konsequenz über kurz oder lang das Ende hoteleigener WLAN-Angebote bedeuten. Aber auch der Gesetzgeber ist gefordert, der immer mehr ausufernden Abmahnindustrie Einhalt zu gebieten und Hotels wie gewerblich WLAN-Anbieter (Access-Provider) bei der Haftung zu priviligieren.

Einstweilen empfiehlt der Hotelverband sein Merkblatt „Haftungsfragen beim Internetzugang für Gäste in Hotels“


0 Kommentare
Geschrieben von
Stefan Dinnendahl
Rechtsanwalt / Geschäftsführer
IHA-Service GmbH / Hotelverband Deutschland (IHA)

bonn@hotellerie.de
Sei der erste der kommentiert

Kommentar hinzufügen

×
Name ist erforderlich!
Geben Sie einen gültigen Namen ein
Gültige E-Mail ist erforderlich!
Gib eine gültige E-Mail Adresse ein
Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Weitere
07.03.2024 von Stefan Dinnendahl
„Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu Lasten der Hotels…

Darf ein Hotel aufgrund eines pandemiebedingten Beherbergungsverbots einen Gast nicht wie geplant aufnehmen, kann der Gast seine bereits gezahlten Übernachtungskosten zurückverlangen. Dies hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 6. März 2024 auch für nicht stornierbare Tarife bestätigt.

26.06.2017 von Stefan Dinnendahl
WLAN - Eine Neverending Story?
© ClipDealer

Im Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition das Ziel gesetzt, mehr offene WLAN-Hotspots zu schaffen. Der erste Gesetzentwurf im Sommer 2016 blieb hinter den geweckten Erwartungen und hinter dem Koalitionsvertrag zurück. Zwar wurden Hotspot-Anbieter von Schadensersatzansprüchen freigestellt, aber das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie blieb wegen des verbliebenen Unterlassungsanspruchs erhalten.

16.09.2016 von Stefan Dinnendahl
Ihren Ausweis, bitte!
© ClipDealer

 

Blog von Stefan Dinnendahl zur Störerhaftung