Markus Luthe / 13.08 2024

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Blogpost von Markus Luthe zum BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer

Bundesfinanzhof - Richterbank; Foto: Andreas Focke

Dieser Richterhammer ging gänzlich unerwartet auf die familiengeführte Hotellerie nieder: Das erst im Juli veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2024 (Az.: II R 27/21) zur erbschaftsteuerrechtlichen Einordnung des Generationenübergangs eines Parkhauses befasst sich weder in den Leitsätzen noch im Tenor mit Beherbergungsbetrieben, doch genau die haben nun einen massiven Erbfolgeschaden.

Erst in den Entscheidungsgründen wird klar, dass nicht nur Parkhäuser, sondern eben auch Hotels nach Auffassung des BFH nicht zum „Betriebsvermögen“, sondern zum „Verwaltungsvermögen“ zählen. Bei der Erbschaftssteuer hat der Gesetzgeber geregelt, dass allein das sog. „Betriebsvermögen“ begünstigt wird. Vermögen, das in erster Linie einer weitgehend risikolosen Renditeerzielung diene und weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirke, sei dagegen sog. „Verwaltungsvermögen“ und nicht begünstigt.

WirtschaftsWoche und FAZ haben zuerst über diese vom BFH ausgemachte Erblast für die mittelständische Hotellerie berichtet. Sie stellt nun eine akute Bedrohung der Unternehmensnachfolgen in familiengeführten Beherbergungsbetrieben in ohnehin schwierigen Zeiten dar. Das BFH-Urteil hat bereits zu erheblicher Verunsicherung in der Branche geführt.

Zum großen Unverständnis trägt auch bei, dass diese Einordnung durch den BFH aus meiner Sicht nur schwer nachvollziehbar und wenig überzeugend ist. Die Rechtsprechung steht hier meiner Auffassung nach nicht im Einklang mit dem klaren Willen des Gesetzgebers.

Schließlich betonte im Zuge der parlamentarischen Beratungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Jahr 2008 der Finanzausschuss des Bundestages ausdrücklich (BT-Drucksache 16/11107, S. 11):

„Im Übrigen ist zu bemerken, dass bei Beherbergungsbetrieben überlassene Räume nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Das gewerbliche Leistungsbild schließt ein Bündel von zusätzlichen Dienstleistungen (Zimmerservice, Frühstück usw.) ein, die nur einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden.“

Das kommt genau so auch in den aktuellen Erbschaftssteuerrichtlinien der Finanzverwaltung zum Ausdruck. Dort ist im Abschnitt R E 13b.13 „Überlassung von Grundstücken - Allgemeines“ festgehalten:

Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen)."

Vor diesem Hintergrund finde ich es geradezu empörend, dass Deutschlands oberste Steuerrichter mit ihrem Urteil dennoch die gesamte Beherbergungsbranche in die Nähe von Verwaltungsvermögen mit risikoloser Renditeerzielung (sic!) rücken, die keine Arbeitsplätze schaffe und keine volkswirtschaftlichen Leistungen erbringe. Was für eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit!

Es ist vielmehr völlig inakzeptabel, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Erbschaftssteuer zu benachteiligen. Die Branche erwartet diesbezüglich zurecht eine Gleichbehandlung mit Handwerks- oder Industriebetrieben. Der Generationenübergang in der Betriebsführung bei einer Bäckerei oder Schreinerei darf steuerrechtlich nicht anders beurteilt werden als bei einer Familienpension!

Die Finanzverwaltung ist nun gefordert, mit einem Nichtanwendungserlass schnell Akutmaßnahmen am Unfallsort einzuleiten.

Die Politik ist gefordert, den handwerklich offensichtlich misslungenen – weil interpretationsanfälligen – Wortlaut der entsprechenden Passage im Erbschaftsteuergesetz unverzüglich nachzubessern!


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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