Das Aus für den WLAN-Hotspot um die Ecke?
Gastblog von Ralf Koenzen* zur Vorratsdatenspeicherung
* Der Autor ist Geschäftsführer und Gründer der , ein Preferred Partner des Hotelverbandes Deutschland (IHA)
In der vergangenen Woche wurde der kürzlich präsentierte Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung im Eiltempo vom Bundeskabinett verabschiedet. Experten rechnen schon im Juli damit, dass ein entsprechendes Gesetz im Parlament verabschiedet wird.
Ein solches Tempo hat Seltenheitswert in der deutschen Politik, der sonst übliche Meinungsaustausch mit Interessensgruppierungen, Datenschützern und Verbänden wurde kurzerhand „wegoptimiert“. Viele Fragen bleiben unbeantwortet. Entsprechend laut ist die Kritik am Vorgehen der Bundesregierung.
Worum es im Kern geht? Laut Gesetzestext sollen zukünftig alle „Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen“ die Verkehrsdaten von Internet- und Telefonie-Nutzern für 10 Wochen speichern, um die Verbrechensbekämpfung zu unterstützen. Doch wer ist solch ein „Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen“? Sind es „nur“ die klassischen Provider, oder fallen auch Hotspot-Betreiber, zum Beispiel in einem Café oder Hotel, pauschal unter diese Definition? Eine klare Antwort seitens der Bundesregierung auf diese brennende Frage fehlt, und auch die zahlreichen Medienberichte zeichnen ein uneinheitliches Bild. Das lässt immer mehr Anbieter kleiner WLAN-Hotspots nervös werden.
Die Frage und die Angst vor einem „Ja“ bei der Antwort sind durchaus berechtigt. Schließlich lässt sich aus dem Gesetzestext eindeutig herauslesen, dass mit der „neuen Vorratsdatenspeicherung“ erhebliche Aufwände auf die betroffenen Anbieter zukommen.
Im Vergleich zur vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit gestoppten „Vorratsdatenspeicherung 1.0“ wurden insbesondere die Sicherheitsanforderungen für die Datenerfassung, Speicherung und Löschung massiv erhöht. Schließlich geht es um nichts weiter als die ganz persönlichen Kommunikationsdaten von Millionen von Menschen.
Was – völlig zu recht! – dem Schutz der Privatsphäre dienen soll, hat weitreichende Folgen für die oben genannten „Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen“. Sie müssen der Bundesnetzagentur eigens für die Vorratsdatenspeicherung entwickelte Sicherheitskonzepte zur Genehmigung vorlegen und diese rigoros umsetzen. Auch müssen sie Auskunftsersuche seitens der Behörden unverzüglich bedienen können.
Die technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwände dafür sind so enorm, dass sie selbst die großen Provider stark belasten. Von kleineren Hotspot-Anbietern sind sie jedoch kaum zu stemmen.
Bedeutet das jetzt das Aus für kleine öffentliche Drahtlosnetzwerke? Müssen wir wirklich um den WLAN-Hotspot im Café um die Ecke bangen? Fragen, über die auch im Internet viel diskutiert und spekuliert wird.
Grund zur Hoffnung gibt die Lektüre einer Mitteilung der Bundesnetzagentur vom März dieses Jahres: In einer Mitteilung zur Meldepflicht nach § 6 TKG (Nr. 149/2015) hat die BNetzA zwei wichtige Begriffe definiert beziehungsweise voneinander abgegrenzt: den des „Erbringers“ und den des „Mitwirkenden“ von Telekommunikationsdiensten.
Demnach gilt, wer seinen Internetanschluss teilt und keinen gesonderten Anschluss anbietet, nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht als „Erbringer“ sondern als „Mitwirkender“. Die meisten Hotspot-Anbieter, die ihren eigenen Anschluss einfach nur „teilen“, dürften also in letztere Kategorie fallen und erleichtert aufatmen können. Damit wird uns wohl das lieb gewonnene Surfen in der Hotel-Lobby oder beim Latte Macchiato in der Stadt erhalten bleiben.
Bleibt zu hoffen, dass sich die Regierung bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs mit der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Begriffsdefinition abgestimmt hat. Schließlich achtet diese auf die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben. Dann sollte die Vorratsdatenspeicherung keine Konsequenzen für Betreiber kleiner WLAN-Hotspots haben. Dazu passt auch die Einschätzung des Justizministeriums, das von rund 1.000 betroffenen Anbietern ausgeht. Alle Hotspots hierzulande mitgerechnet, käme man auf eine deutlich höhere Zahl.
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