Abzüge in der B-Wertung

Markus Luthe / 06.07 2014

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Blog von Markus Luthe zu Hotelbewertungen

Aus dem Turniertanzsport und dem Eiskunstlaufen sind A-Noten für die technische Ausführung und B-Noten für den künstlerischen Ausdruck bekannt - vom Gerichtsparkett bislang eher weniger. Wollte man aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (Az.: ) zur Anonymität von Internetportalen einer Bewertung unterziehen, könnte man zu einem zwiespältigen Votum kommen:

Für eine passable A-Note hat der Bundesgerichtshof formal alles richtig gemacht, denn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG liegt nicht vor, so dass nach Auffassung des BGH ohne Einwilligung eines Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht an einen in seinen Persönlichkeitsrechten Betroffenen übermittelt werden dürfen. So weit der Lateinstandard.

In der B-Wertung erhält der BGH aber Abzüge bei Würdigung des Gesamteindrucks. Denn jetzt steht dem in seiner Persönlichkeit Verletzten nur noch der Weg zur Staatsanwaltschaft offen, wenn er des Rechtsverletzers habhaft werden will. Diese muss er einschalten, um sich bei fortgesetztem Bewertungsmissbrauch nicht ein Hase-und-Igel-Rennen um das jeweilige Löschen illegitimer Einträge zu liefern. Letztlich bedeutet das auch eine durchaus vermeidbare Kriminalisierung der Gesellschaft. Meiner Einschätzung nach hätten die BGH-Richter hier durchaus auch den allgemeinen Auskunftsanspruch nach §§ 242 und 259 BGB greifen lassen können.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass gem. § 14 Abs. 2 TMG auf Anordnung zuständiger Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) Auskunft über den Bewerter nur zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr, der Aufgaben des Verfassungsschutzes und der Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen ist. Warum genießt der Urheberrechtschutz von Verlagen einen höheren Stellenwert als die Persönlichkeitsrechte der Zivilbevölkerung? Hier stimmt die Balance nicht und der Gesetzgeber muss den Takt neu vorgeben.

Aber was können die Bewertungsportale bis dahin selbst tun, um das Parkett ihres Geschäftsmodells weniger holprig auszulegen? Ich schlage ein Häkchen-Feld „Ich habe kein Problem bei etwaigen Nachfragen. Sie können meine Kontaktdaten bei begründetem Interesse gerne weiterleiten“ vor - oder so ähnlich.

Bei einer solchen Opt-in-Lösung mit jederzeitiger Widerrufbarkeit kann der Bewertende selbst entscheiden, wie er im Falle eines Falles mit einer etwaigen Anfrage des Bewerteten umgehen möchte. Der Bewertung selbst könnte zur Information aller Nutzer grundsätzlich ein offenes oder geschlossenes Schlosssymbol hinzugefügt werden. Die Bewertung erhielte so von Anfang an mehr Glaubwürdigkeit und der Nutzer eine wichtige Zusatzinformation der Belastbarkeit der Aussage. Statt Abzügen in der B-Wertung könnte ein echter Zugewinn in der Bewertung die Folge sein.

Heute wird übrigens im Deutschen Institut für Normung (DIN) ein deutscher Spiegelausschuss zum internationalen Normungsprojekt

ISO TC 290 "Online Reputation"

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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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