Geschäftsgrundlage

Otto Lindner und Markus Luthe / 13.12 2020

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Blogpost von Otto Lindner und Markus Luthe zum Gewerbemietrecht

Endlich kommt die notwendige Klarstellung im Gewerbemietrecht. Die Bundesregierung und die Länder werden gesetzlich klarstellen, dass die Corona-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt und sich Verpächter und Pächter an einen Tisch setzen sollen, um eine individuell angemessene Reduzierung des Pachthöhe zu verhandeln.

Der gestrige Beschluss im Wortlaut: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht."

Genau das haben wir gemeinsam mit dem DEHOGA schon Mitte März bei den Beratungen des ersten Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gefordert. Leider kam es aber in diesem eilig verabschiedeten Gesetz anders und das hat sich zu einer existenziellen Bedrohung der gewerblichen Pächter in Hotellerie und Gastronomie ausgewachsen.

Das in alle Miet- und Pachtverhältnisse eingreifende Gesetz lieferte mit seinem lediglich vorübergehendem - und längst schon wieder aufgehobenem - Kündigungsschutz der Vermieterseite das Verhandlungsverweigerungsargument einer vermeintlich bewussten Gesetzgeberentscheidung zugunsten einer fortlaufenden Mietzahlungspflicht ohne jedwede Anpassung der Miethöhe. Und genau deshalb bissen viele Hoteliers insbesondere bei ihren institutionellen Verpächtern/Vermietern auf Granit, die sich keines Untreueverdachts ausgesetzt sehen wollten. Wir haben das in schon im April in einem Blogpost vorhergesagt.

So kamen nach einer Verbandsumfrage 72 Prozent der Verpächter ihren gastgewerblichen Pächtern in der Pandemie-Krise nicht in Form einer Minderung oder eines Verzichts auf Pachtzahlungen entgegen. Und auch die Gerichte hatten durchaus ihre Schwierigkeiten, den wahren Willen des Gesetzgebers zu würdigen. Es bedurfte also der heute angekündigten gesetzlichen Klarstellung, damit es gerade nicht auf das langwierige und teure Beschreiten des Rechtsweges ankommt.

Und dennoch war es ein langer Weg für uns, hierfür politische Einsicht und Mehrheiten zu erhalten. Zu groß der Widerstand von Rechtsdogmatikern, die mit § 313 BGB die Geschäftsgrundlage für Streitigkeiten bereits hinreichend beschrieben sahen. Zu gering die Einsicht in eine faire Lastenteilung auf Seiten kurzsichtiger Immobilienbesitzer. Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender unseres Gründungsmitglieds Dorint, bezeichnete dieses Verhalten gar öffentlich als „darwinistisch“.

Nun wird es also bald die von uns geforderte gesetzliche Klarstellung geben, vermutlich in einem novellierten Artikel 240 EGBG (Einführungsgesetz BGB). Dann wissen wir auch, ob die Störung der Geschäftsgrundlage faktisch auch auf die vergangenen Monate und auf bereits anhängige Streitigkeiten anzuwenden ist.
 



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Geschrieben von
Otto Lindner und Markus Luthe
Vorsitzender/HGF
Hotelverband Deutschland (IHA)

office@hotellerie.de
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