Abmahnfalle

Gast Author / 24.10 2026

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Gastblogpost von Rechtsanwalt Mathias Iking* zu Social Media-Postings

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Aktuell erhalten Hotelbetreiber verstärkt Abmahnungen von einschlägig bekannten Abmahnkanzleien wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Musiktiteln für gewerbliche Posts auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook. 

Der Aufbau der Abmahnungen erfolgt hierbei anhand eines festgelegten Musters. Die Abmahnenden geben vor, ausländische Musikgesellschaften zu vertreten, welche auf Grundlage von behaupteten Lizenzvereinbarungen mit Labels oder Künstlern zur Geltendmachung aller Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den unter dem Label oder Künstler gelisteten Tonaufnahmen berechtigt zu sein.

Der behauptete Verstoß soll durch den Abmahnenden protokolliert bzw. dokumentiert worden sein. Bisweilen liegt der in den Abmahnungen beanstandete Post bereits zwei bis drei Jahre zurück. Auf dieser Grundlage werden dann vom Hotelbetreiber je einzelnen Verstoß die Unterlassung des Verstoßes inklusive der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert.

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung liefern die Abmahnenden in diesen Schreiben gleich eine Vergleichsvereinbarung sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit. In diesen soll sich der Hotelbetreiber insbesondere dazu verpflichten, einen pauschalen Schadensbetrag sowie entstandene Rechtsverfolgungskosten auszugleichen. In der Regel steht hier ein mittlerer bis höherer vierstelliger Betrag je Rechtsverstoß im Raum.

Hotelbetreiber, die solche Schreiben bereits erhalten haben oder in Zukunft erhalten werden, sollten diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Was zunächst wie ein neuer plumper Versuch wirkt, um mit der aufgebauten Drohkulisse zu Ausgleichszahlungen ohne Rechtsanspruch zu gelangen, hat tatsächlich einen nicht zu unterschätzenden juristischen Hintergrund.

Denn die den jeweiligen Abmahnungen zu Grunde gelegten Musiktitel sind hauptsächlich solche, die sich in den Standard-Musikbibliotheken der jeweiligen Social-Media-Plattformen finden lassen. Für diese Musiktitel schließen die Social-Media-Plattformen zwar Lizenzvereinbarungen mit den Musiklabels und Künstlern ab. Diese decken in der Regel jedoch nur die rein private Nutzung der Musiktitel ab und eben nicht die gewerbliche Nutzung, welche bei Social-Media-Posts von Hotelbetreibern aber immanent ist.

Beinhaltet der in der erhaltenen Abmahnung beanstandete Post also einen Musiktitel aus der Standard-Musikbibliothek der Social-Media-Plattform ist die Wahrscheinlichkeit äußerst hoch, dass mit dem Post tatsächlich ein Rechtsverstoß begangen wurde.

Das heißt nicht, dass man sich den geltend gemachten Forderungen der Abmahnenden gleich kampflos ergeben sollte. Ignorieren sollte man die Abmahnung allerdings ebenfalls nicht.

Wichtig ist, dass man bei Erhalt einer solchen Abmahnung zunächst Ruhe bewahrt und jedenfalls folgende Punkte beherzigt:

  • Notieren Sie sich die gesetzten Fristen. Diese sind bisweilen kurz und sollten für eine angemessene Reaktion auf die Abmahnung auch eingehalten werden.

  • Arbeiten Sie umgehend intern den Sachverhalt zum beanstandeten Post auf und dokumentieren Sie diesen sowie den beanstandeten Post sorgfältig, insbesondere Reichweite und Alter des Posts.

  • Nehmen Sie den beanstandeten Post nach der Dokumentation zur Sicherheit von Ihren Social-Media-Accounts. Dieser muss nicht zwangsläufig gelöscht werden, sondern es muss lediglich die öffentliche Zugänglichmachung des Posts abgestellt werden.

  • Unterschreiben Sie auf keinen Fall die zur Verfügung gestellte Vergleichsvereinbarung und/oder die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

  • Zur Vermeidung eines etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahrens kann zumindest die Abgabe einer eigenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der gesetzten Frist geboten sein.

In der Regel ist die erste Reaktion auf die aktuellen Abmahnungen gegenüber dem Abmahnenden für die Weichenstellung der weiteren Streitigkeit entscheidend. Die oben genannten Punkte dienen lediglich als eine erste Guideline zum Umgang mit diesen Abmahnungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen auch keine juristische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Experten oder jedenfalls der internen Rechtsabteilung.

Autor:*
Mathias Iking, Rechtsanwalt, LL.M. Medienrecht, bei Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Mitglied im IHA-Rechtsausschuss

 


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