Statement von Stefan Dinnendahl zur WLAN-Störerhaftung im Entwurf des Gesetzes für Digitale Dienste (DDG)

13.09.2023

„Hotels waren und sind keine Störer! Um eine erneute Abmahnwelle für WLAN-Anbieter zu verhindern, muss der Gesetzgeber die Anti-Störerklausel aus dem bisherigen Telemediengesetz (TMG) ins neue Digitale Dienste Gesetz (DDG) unbedingt übernehmen.“

Stefan Dinnendahl
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

Zum Hintergrund:

  • Der Wegfall der Störerhaftung für Anbieten öffentlicher WLAN-Zugänge wird seit 2017 in Paragraf 8 Telemediengesetz (TMG) geregelt.
     
  • §8 Absatz 1 Satz 2 schließt für Urheberrechtsverstöße von Gästen nicht nur Schadensersatz-, sondern auch Unterlassungsansprüche aus. Diese Regelung im TMG ist ein praktikabler Kompromiss zwischen Rechteinhabern und Betreibern offener WLAN-Hotspots, die ihren Gästen oder Kunden einen einfachen und rechtssicheren Zugang zum Internet anbieten wollen.
     
  • Der Digital Services Act (DAS) der Europäischen Kommission wird in Deutschland durch das Gesetz für digitale Dienste (DDG) in nationales Recht umgesetzt, das Telemediengesetz (TMG) wird ab 17. Februar 2024 durch das Gesetz für digitale Dienste (DDG) ersetzt.
     
  • Im Referentenentwurf des DDG von Anfang August 2023 fehlt jedoch die entscheidende Klausel aus §8 Absatz 1 Satz 2, der das gleichzeitige Entfallen von Unterlassungsansprüchen zusichert.
     
  • Im Entwurf des DDG finden sich in Paragraf 8 lediglich die Regelungen, dass Betreiber offener WLANs "nicht dazu verpflichtet werden dürfen, persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung)" oder "die Eingabe eines Passworts zu verlangen.“
     
  • Paragraf 8 DDG-E könnte in seiner stark gekürzten Form erneut Einfallstor für Anwälte sein, die sich auf die Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen spezialisiert haben und zu einer Abmahnwelle für Anbieter von öffentlichen WLANs führen.
     
  • Der Hotelverband Deutschland fordert den Gesetzgeber dringend auf § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ebenfalls in §§ 7, 8 DDG-E zu übernehmen.
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