Statement von Stefan Dinnendahl zu Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19
02.08.2022
Der EUGH muss nun entscheiden, wann außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen vorgelegen haben müssen. Also ob diese bereits im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben müssen, oder ob der Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn solche Umstände erst nach der Rücktrittserklärung aufgetreten sind. Nach unserer Rechtsauffassung müssen die außergewöhnlichen Umstände bereits beim Rücktritt vorgelegen haben.
Stefan Dinnendahl
Stv. Hauptgeschaäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)