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29.04.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotelverbands sorgen für Rechtsklarheit im Kleingedruckten

Der Hotelverband Deutschland (IHA) stellt der Branche seit 1995 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge, Veranstaltungen und Reiseveranstalter zur Verfügung. Erarbeitet werden diese unverzichtbaren Vertragsgrundlagen vom IHA-Rechtsausschuss, einem Expertengremium aus erfahrenen Fachjuristen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) und die Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP), die zuletzt 2014 bzw. 2012 generalüberholt wurden, sind nun turnusmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden. Aufgrund der Einstellung der europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) und für Veranstaltungen (AGBV) aktualisiert.

Die vom Hotelverband Deutschland (IHA) herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das sogenannte „Kleingedruckte“ zu den Verträgen zwischen den Hoteliers und ihren Gästen oder Geschäftspartnern. Gerade im täglichen Umgang mit Gästen und Kunden sind AGB ein unverzichtbares Werkzeug. Mit ihnen werden generelle Fragen bei Vereinbarungen zwischen Hotels und ihren Gästen bzw. den Vertragsparteien geklärt, so dass für beide Seiten Rechtsklarheit geschaffen wird. Die AGB enthalten daher z.B. eine transparente Regelung zur Einbeziehung kommunaler Abgaben oder zur Fixierung wirtschaftlich vertretbarer Stornofristen bei Hotelaufnahmeverträgen. Letztlich enthalten die empfohlenen AGB auch Klauseln, mit denen das Hausrecht im Hotel praxisnah geltend gemacht werden kann. Turnusmäßige Aktualisierungen helfen das Abmahnrisiko zu verringern und erhöhen so die Rechtssicherheit für unsere Hoteliers.

Bei der aktuellen Überprüfung wurden die AGBR zum einem gestrafft und zum anderen die Klauseln bezüglich „Geltungsbereich“, „Rechte und Pflichten des Hotels“, „Preise, Zahlung, Aufrechnung“, „Rücktritt/Kündigung (Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show)“ seitens des Reiseveranstalters und des Hotels sowie des „Gerichtsstands“ ergänzt oder neu gefasst. 

Bei den AGBP wurde ein Muster einer Schaden-/Verlustmeldung und optional noch ein Hinweis zur „Ladeinfrastrukturnutzung“ aufgenommen. 

Zudem wurden die überarbeiteten AGBH 8.2, AGBV 6.1, AGBR 4.0 und AGBP 2.0 als bewährter Service komplett neu rechtssicher ins Englische übersetzt.

Der Hotelverband empfiehlt daher allen IHA-Mitgliedern, die bisher verwendeten AGB aus ihren Vertragsunterlagen, Musterverträgen, Briefen, E-Mail-Vorlagen, von der Homepage etc. zu entfernen und gegen die aktuellen Versionen AGBH 8.2, AGBV 6.1, AGBR 4.0 oder AGBP 2.0 auszutauschen.

Die aktualisierten AGB-Empfehlungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH 8.2), für Veranstaltungen (AGBV 6.1), für Reiseveranstalter (AGBR 4.0) und die Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP 2.0) stehen ab sofort als PDF- und Word-Datei im Extranet des Hotelverbandeskostenfrei zum Download bereit. Ebenfalls können dort auch die Muster eines Hotelaufnahmevertrages und einer Schaden-/Verlustmeldung heruntergeladen werden.

Eine individuelle Anpassung der AGB ist grundsätzlich möglich, sollte aber nie ohne anwaltlichen Rat vorgenommen werden! Bei Fragen rund um die AGB wenden Sie sich an RA Stefan Dinnendahl (0228 92 39 29 0 / dinnendahl@hotellerie.de).

 

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29.04.2026
Bürokratie

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich vorläufig darauf verständigt, dass für Geschäftsreisen und kurzfristige Entsendungen künftig keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein sollen. Konkret entfällt die Nachweispflicht bei Auslandsaufenthalten von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen. Der Hotelverband Deutschland begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich und wird die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Die A1-Bescheinigung war eine der überflüssigsten und kostenintensivsten Bürokratiebelastungen für Geschäftsreisende überhaupt.

29.04.2026
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Die zunehmende Kurzzeitvermietung über digitale Plattformen verändert nicht nur die Beherbergungslandschaft in deutschen Städten und Destinationen grundlegend. Für viele Kommunen stellt sich die Frage, wie sie Wohnraum wirksam schützen, Mietmärkte stabilisieren, Wettbewerbsverzerrungen reduzieren und gleichzeitig einen qualitativ hochwertigen Tourismus sichern können. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 22. April 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3484) zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen beschlossen. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, bei Ablehnung der AfD-Fraktion.

Mit dem Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG), das ab Mai 2026 in Kraft treten soll, stehen Städten und Gemeinden nun erstmals belastbare und europaweit harmonisierte Instrumente zur Verfügung, um genau dies zu erreichen. Der Hotelverband begrüßt das KVDG ausdrücklich und legt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem KVDG für Kommunen und Hoteliers vor.

29.04.2026
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Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist am 01. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Diese Richtlinie gilt für digitale Arbeitsplattformen, die in der Union geleistete Plattformarbeit organisieren, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung. Das Bundesarbeitsministerium erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht. Die Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026.