Human Resources

29.04.2026

EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeit wird derzeit umgesetzt

Food Delivery Service; © Julia Justo / Wikimedia Commons / CC Public Domain Mark

Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit [EU] 2024/2831 ist am 01. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Diese Richtlinie gilt für digitale Arbeitsplattformen, die in der Union geleistete Plattformarbeit organisieren, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung.

Das Bundesministerim für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht. Die Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026. 

Nach Artikel 3 der Richtlinie soll eine gesetzliche Vermutung bestehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen. Will die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie zu beweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften ist.

In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 21/5454), ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein „Direktanstellungsgebot“ für die Essenslieferanten einzuführen plant, heißt es, ein solches sei grundsätzlich denkbar und werde geprüft. Ein Direktanstellungsgebot würde bedeuten, dass die Plattformen dazu verpflichtet würden, die Plattformarbeiter als Arbeitnehmer anzustellen, wodurch diese Plattformarbeiter alle Arbeitnehmerschutzrechte innehätten. Zudem wäre es Plattformen so nicht mehr möglich, in diesem Bereich mit Subunternehmern zu arbeiten.
 

Weitere
29.04.2026
Service

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) und die Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP), die zuletzt 2014 bzw. 2012 generalüberholt wurden, sind nun turnusmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden. Aufgrund der Einstellung der europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) und für Veranstaltungen (AGBV) aktualisiert.

29.04.2026
Bürokratie

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich vorläufig darauf verständigt, dass für Geschäftsreisen und kurzfristige Entsendungen künftig keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein sollen. Konkret entfällt die Nachweispflicht bei Auslandsaufenthalten von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen. Der Hotelverband Deutschland begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich und wird die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Die A1-Bescheinigung war eine der überflüssigsten und kostenintensivsten Bürokratiebelastungen für Geschäftsreisende überhaupt.

29.04.2026
Kurzzeitvermietung

Die zunehmende Kurzzeitvermietung über digitale Plattformen verändert nicht nur die Beherbergungslandschaft in deutschen Städten und Destinationen grundlegend. Für viele Kommunen stellt sich die Frage, wie sie Wohnraum wirksam schützen, Mietmärkte stabilisieren, Wettbewerbsverzerrungen reduzieren und gleichzeitig einen qualitativ hochwertigen Tourismus sichern können. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 22. April 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3484) zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen beschlossen. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, bei Ablehnung der AfD-Fraktion.

Mit dem Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG), das ab Mai 2026 in Kraft treten soll, stehen Städten und Gemeinden nun erstmals belastbare und europaweit harmonisierte Instrumente zur Verfügung, um genau dies zu erreichen. Der Hotelverband begrüßt das KVDG ausdrücklich und legt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem KVDG für Kommunen und Hoteliers vor.