Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit [EU] 2024/2831 ist am 01. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Diese Richtlinie gilt für digitale Arbeitsplattformen, die in der Union geleistete Plattformarbeit organisieren, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung.
Das Bundesministerim für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht. Die Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026.
Nach Artikel 3 der Richtlinie soll eine gesetzliche Vermutung bestehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen. Will die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie zu beweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften ist.
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 21/5454), ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein „Direktanstellungsgebot“ für die Essenslieferanten einzuführen plant, heißt es, ein solches sei grundsätzlich denkbar und werde geprüft. Ein Direktanstellungsgebot würde bedeuten, dass die Plattformen dazu verpflichtet würden, die Plattformarbeiter als Arbeitnehmer anzustellen, wodurch diese Plattformarbeiter alle Arbeitnehmerschutzrechte innehätten. Zudem wäre es Plattformen so nicht mehr möglich, in diesem Bereich mit Subunternehmern zu arbeiten.