Büchner Barella

09.11.2020

Betriebsschließungsversicherung

 

Mit dem „Lockdown light“ werden die kritischen Stimmen gegen die Versicherer und deren Betriebsschließungsversicherungen wieder größer. Nicht, dass sie in der Corona-Krise je verstummt wären, aber ein gewisser Normalbetrieb im Gastgewerbe hatte zu einer leichten Entschärfung in den zum Teil sehr verfahrenen Verhandlungen geführt.

 

Neben der Frage, ob ein Leistungsfall eingetreten ist oder nicht, war unser Preferred Partner BüchnerBarella in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder damit beschäftigt, seine Mandanten über die verschiedenen Eventualitäten im Nachgang zu einem Schaden zu informieren, sowie einen Ausblick auf die künftige Versicherbarkeit in diesem Segment zu geben. Diese Kenntnisse stellt Ihnen BüchnerBarella zusammengefasst in einer FAQ-Liste (Frequently Asked Questions) zur Verfügung.

Ist es rechtens, wenn der Versicherer auf Grund eines Schadens meinen Vertrag kündigt?

Bei einem Schaden gibt es ein gegenseitiges Sonderkündigungsrecht von meist einem Monat. Das bedeutet, dass in dieser Zeit sowohl Versicherer, als auch Kunden den Vertrag innerhalb der Frist kündigen können. Dies ist ein übliches Sonderkündigungsrecht, dass sich fast über alle Versicherungssparten hinweg durchzieht.

 

Kann der Versicherer meinen Vertrag auch ohne Schadenfall kündigen?

Auch ohne Schadenfall ist es dem Versicherer, aber auch hier wieder genauso dem Kunden möglich, den Vertrag ordentlich zum Ablauf zu kündigen. Hier gilt es aber besonders zu beachten, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt (drei Monate zum Ende der Versicherungsperiode).

 

Mir wurde von meinem Versicherer ein Vergleich vorgeschlagen. Gilt dies nun ebenfalls als ein Schaden mit gegenseitigem Sonderkündigungsrecht?

Bietet der Versicherer einen Vergleich an, kann grundsätzlich aus diesem Umstand geschlossen werden, dass ein Versicherungsfall im Sinne des § 92 VVG vorliegt und für beide Seiten das Sonderkündigungsrecht nach einem Versicherungsfall besteht.

 

Auch hier noch einmal der Hinweis: Wird ein Vergleich geschlossen, so kann das Sonderkündigungsrecht nur binnen eines Monats ab Abschluss des Vergleiches ausgeübt werden.

 

Ich erhalte von meinem Versicherer eine Änderungskündigung, verbunden mit einem Fortführungsvorschlag auf Basis neuer Bedingungen. Was bedeutet das und was kann ich tun?

Wie bereits beschrieben hat ein Versicherer regulär oder nach einem Schaden die Möglichkeit, einen Vertrag zu kündigen. Im Privaten geschieht dies meist, ohne dass man einen Änderungsvorschlag bekommt. Gewerbliche Versicherungsnehmer erhalten hingegen oft eine Änderungskündigung – eine Kündigung, die gleichzeitig mit dem Angebot eines neuen (geänderten) Vertrages verbunden ist.

 

Hierbei geht es dem Versicherer meistens darum, Rechtssicherheit für beide Seiten herzustellen und eine betriebswirtschaftliche Ausgewogenheit zu erlangen.

 

Wie insbesondere die Hotel- und Gastronomiebranche erleben musste, mangelte es an der rechtlichen Klarheit der Bedingungen in den einzelnen Betriebsschließungsversicherungen, was zu Unzufriedenheit, Unverständnis und Klagen geführt hat.

 

Wie wird sich die Betriebsschließungsversicherung in Zukunft darstellen und was ist überhaupt noch versichert?

Aufgrund der zahlreichen, anhängigen Klagen vor deutschen Gerichten sind alle Versicherer gezwungen, sofern dies nicht bereits geschehen ist, ihre Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung zu überarbeiten. Wie bereits beschrieben, geht es hierbei vor allem um die Rechtssicherheit für beide Seiten bei zukünftigen Schadenfällen.

 

Aktuell zeichnet sich ab, dass exemplarisch nachfolgende Bedingungen/Ausschlüsse Bestandteil der meisten Bedingungswerke werden:

  • Dynamischer Verweis auf die meldepflichtigen Krankheiten / Krankheitserreger gemäß § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) → keine Einzelauflistung bestimmter Krankheiten!
     
  • Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen, die im Wege einer behördlichen Maßnahme erteilt werden. Maßgebend für eine versicherte Betriebsschließung ist künftig die Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegenüber einem Betrieb. Zudem muss die versicherte Krankheit / Krankheitserreger innerhalb des Betriebes (intrinsisch) aufgetreten sein.
     
  • Epidemie- und Pandemie-Ausschluss
     
  • Zeitliche Konkretisierung, dass bei mehrfachen Anordnungen, die auf gleichen Umständen beruhen (z. B. innerhalb von 6 Monaten), die zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung steht.
     
  • Anrechnung staatlicher Zuwendungen (z. B. Kurzarbeitergeld (KuG) und Soforthilfen)
     
  • Wartezeit von bis zu einem Monat bei Neuverträgen. Bei Verträgen mit entsprechender Vorversicherung entfällt diese Wartezeit in der Regel.
     

 

Macht die Versicherung dann überhaupt noch Sinn?

Die Betriebsschließungsversicherung hat im Gastgewerbe unverändert einen hohen Stellenwert. Klar, momentan dreht sich alles um das Thema Corona, aber es darf nicht vergessen werden, dass Betriebsschließungen und die damit verbundenen entgangenen Gewinne sowie laufenden Kosten auch wegen anderer Erreger durchgeführt werden. Denken wir nur einmal an das Norovirus!

 

Was ist Ihre Empfehlung?

BüchnerBarella empfiehlt, den bestehenden Versicherungsschutz von Fachleuten zeitnah überprüfen zu lassen. Auch bei einer Änderungskündigung empfiehlt es sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, da es schon jetzt in den neuen Bedingungswerken der Versicherer zahlreiche Unterschiede gibt.

 

BüchnerBarella als Preferred Partner des IHA steht den Mitgliedern hierbei mit ihrem Know-how und dem speziell für die Branche angepassten Versicherungskonzept zur Verfügung.


Ansprechpartner:

Alexander Graf Bernadotte af Wisborg

BüchnerBarella Holding GmbH & Co. KG

Fachberater Verbandswesen

Jägerweg 1, 76532 Baden-Baden

Tel: +49 7221 9554-15  

Mobil:+49 151 20350580

Fax: +49 7221 9554-19

verband@buechnerbarella.de

www.BuechnerBarella.de
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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