Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2026 – 16 U 2/25) stellt klar, dass die Entfernung beziehungsweise Beanstandung von Google-Bewertungen regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Entscheidend ist dabei, dass eine solche Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dazu gehört etwa die Frage, ob eine Bewertung gegen Plattform-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt und welche Maßnahmen im konkreten Fall einzuleiten sind.
Erlaubnispflicht nach dem RDG
Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit eine juristische Prüfung voraussetzt. Genau dies bejahte das OLG Frankfurt für Dienstleistungen im Bereich des sogenannten Reputationsmanagements, die darauf abzielen, unliebsame Online-Bewertungen zu entfernen.
Die Konsequenz: Unternehmen, die solche Leistungen anbieten, benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem RDG. Liegt diese nicht vor, ist das Angebot rechtlich angreifbar.
Wie Beck-Aktuell berichtet, hatte eine Anwaltskanzlei das Geschäftsmodell eines entsprechenden Dienstleisters öffentlich kritisiert und unter anderem behauptet, dieser biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung an“. Während das Landgericht diese Aussage zunächst untersagte, stellte das OLG klar: Diese Einschätzung ist zulässig, wenn sie auf zutreffenden Tatsachen beruht.
Denn wenn ein Unternehmen eine Leistung anbietet, die es mangels erforderlicher Erlaubnis rechtlich gar nicht erbringen darf, kann dies tatsächlich als „nicht ausführbar“ bewertet werden.
Relevanz für die Praxis
Für Anbieter im Bereich Online-Marketing und Reputationsmanagement bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung. Sobald die Dienstleistung über rein technische oder organisatorische Tätigkeiten hinausgeht und eine rechtliche Bewertung erfordert, bewegen sie sich im Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung.
Für Unternehmen, die entsprechende Angebote in Anspruch nehmen möchten, ergibt sich daraus ebenfalls Handlungsbedarf. Es sollte geprüft werden, ob der Dienstleister über die notwendige rechtliche Befugnis verfügt. Andernfalls besteht das Risiko unwirksamer oder unzulässiger Maßnahmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist möglich.