Bewertungen

21.04.2026

Löschen von Online-Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung

© ClipDealer

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2026 – 16 U 2/25) stellt klar, dass die Entfernung beziehungsweise Beanstandung von Google-Bewertungen regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Entscheidend ist dabei, dass eine solche Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dazu gehört etwa die Frage, ob eine Bewertung gegen Plattform-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt und welche Maßnahmen im konkreten Fall einzuleiten sind.

Erlaubnispflicht nach dem RDG

Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit eine juristische Prüfung voraussetzt. Genau dies bejahte das OLG Frankfurt für Dienstleistungen im Bereich des sogenannten Reputationsmanagements, die darauf abzielen, unliebsame Online-Bewertungen zu entfernen.

Die Konsequenz: Unternehmen, die solche Leistungen anbieten, benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem RDG. Liegt diese nicht vor, ist das Angebot rechtlich angreifbar.

Wie Beck-Aktuell berichtet, hatte eine Anwaltskanzlei das Geschäftsmodell eines entsprechenden Dienstleisters öffentlich kritisiert und unter anderem behauptet, dieser biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung an“. Während das Landgericht diese Aussage zunächst untersagte, stellte das OLG klar: Diese Einschätzung ist zulässig, wenn sie auf zutreffenden Tatsachen beruht.

Denn wenn ein Unternehmen eine Leistung anbietet, die es mangels erforderlicher Erlaubnis rechtlich gar nicht erbringen darf, kann dies tatsächlich als „nicht ausführbar“ bewertet werden.

Relevanz für die Praxis

Für Anbieter im Bereich Online-Marketing und Reputationsmanagement bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung. Sobald die Dienstleistung über rein technische oder organisatorische Tätigkeiten hinausgeht und eine rechtliche Bewertung erfordert, bewegen sie sich im Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung.

Für Unternehmen, die entsprechende Angebote in Anspruch nehmen möchten, ergibt sich daraus ebenfalls Handlungsbedarf. Es sollte geprüft werden, ob der Dienstleister über die notwendige rechtliche Befugnis verfügt. Andernfalls besteht das Risiko unwirksamer oder unzulässiger Maßnahmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist möglich.
 

Weitere
29.04.2026
Service

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) und die Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP), die zuletzt 2014 bzw. 2012 generalüberholt wurden, sind nun turnusmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden. Aufgrund der Einstellung der europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) und für Veranstaltungen (AGBV) aktualisiert.

29.04.2026
Bürokratie

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich vorläufig darauf verständigt, dass für Geschäftsreisen und kurzfristige Entsendungen künftig keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein sollen. Konkret entfällt die Nachweispflicht bei Auslandsaufenthalten von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen. Der Hotelverband Deutschland begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich und wird die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Die A1-Bescheinigung war eine der überflüssigsten und kostenintensivsten Bürokratiebelastungen für Geschäftsreisende überhaupt.

29.04.2026
Kurzzeitvermietung

Die zunehmende Kurzzeitvermietung über digitale Plattformen verändert nicht nur die Beherbergungslandschaft in deutschen Städten und Destinationen grundlegend. Für viele Kommunen stellt sich die Frage, wie sie Wohnraum wirksam schützen, Mietmärkte stabilisieren, Wettbewerbsverzerrungen reduzieren und gleichzeitig einen qualitativ hochwertigen Tourismus sichern können. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 22. April 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3484) zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen beschlossen. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, bei Ablehnung der AfD-Fraktion.

Mit dem Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG), das ab Mai 2026 in Kraft treten soll, stehen Städten und Gemeinden nun erstmals belastbare und europaweit harmonisierte Instrumente zur Verfügung, um genau dies zu erreichen. Der Hotelverband begrüßt das KVDG ausdrücklich und legt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem KVDG für Kommunen und Hoteliers vor.