Reminder: Schadensersatzansprüche wegen HRS-Best-Preis-Klauseln bis zum 31.12.2017 geltend machen
Über mehr als ein Jahrzehnt hat die HRS-Gruppe in ihren Hotelverträgen wettbewerbswidrige Klauseln verankert und eingefordert. Dies steht nach der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2013 und dem bestätigenden Beschluss des OLG Düsseldorfs aus dem Jahr 2015 rechtskräftig fest. Somit haben die betroffenen Hotels nach den Grundsätzen des europäischen und deutschen Kartellrechts gegen HRS Anspruch auf Ersatz des Schadens, der beispielsweise durch überhöhte Kommissionszahlungen und Einbußen im Direktvertrieb entstanden ist.
Der Hotelverband hält es für unabdingbar, in dieser Frage klare Kante zu zeigen, und unterstützt deshalb insbesondere die mittelständische Hotellerie in Deutschland darin, diese Schadensersatzansprüche auch durchsetzen zu können. Denn wenn die Hotellerie hier kein überzeugendes Signal an alle Buchungsportale sendet, dass sich gesetzwidriges Verhalten langfristig nicht auszahlt, dann gibt die Branche die Chance auf, ihre Zukunft in der Portalökonomie noch mitgestalten zu können.
Der Hotelverband appelliert daher nachdrücklich an betroffene Hoteliers, dem gemeinsam mit der im Wettbewerbsrecht versierten Kanzlei Haver & Mailänder entwickelten Verfahren zur Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche bis zum 31. Dezember 2017 beizutreten.
Weiterführende Informationen und ein Vordruck zur Bevollmächtigung können über www.hotellerie.de/go/schadensersatz_bestpreisklauseln abgerufen werden.