DEHOGA und IHA fordern Corona-Nothilfeprogramm: Mittelständische Hotels, Restaurants und Caterer drohen durch das Raster des „Schutzschildes“ zu fallen
24.03.2020 | Gemeinsame Pressemitteilung von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHA)
DEHOGA und IHA fordern Corona-Nothilfeprogramm: Mittelständische Hotels, Restaurants und Caterer drohen durch das Raster des „Schutzschildes“ zu fallen
Deutschlands Restaurants und Hotels fordern ein Corona-Nothilfeprogramm für das Gastgewerbe. „Die bislang von der Bundesregierung vorgesehenen Rettungsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind entweder für sehr große Unternehmen oder sehr kleine Wirtschaftseinheiten konzipiert und tragen den Besonderheiten im mittelständisch geprägten Gastgewerbe nicht hinreichend Rechnung. Wir befürchten daher, dass die Hilfen in unserer Branche nicht greifen werden“, erklärt Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband), und mahnt Nachbesserungen an. „Wir haben uns daher am Dienstag mit einem gemeinsamen Brief an die Bundeskanzlerin und die zuständigen Bundesminister gewandt, damit die Zielsetzung der Bundesregierung, kein Unternehmen und kein Job solle in der Krise verloren gehen, auch für unsere besonders betroffene Branche gilt“, ergänzt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Aus Sicht von DEHOGA und IHA muss bei den folgenden Maßnahmen im Sinne eines gastgewerblichen Nothilfeprogramms dringend nachgebessert werden:
Der Entwurf der vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht eine Aussetzung der Pflicht zur Zahlung von Mieten und Pachten vor. Das ist aber lediglich eine Stundung und hilft den Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie nicht, da anders als in fast allen Wirtschaftsbereichen Umsätze im Gastgewerbe nicht nachgeholt werden können. Deshalb sollte im Gesetz eine explizite Formulierung dahingehend aufgenommen werden, dass bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für Pacht- und Mietverhältnisse ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Parteien zu suchen ist, z.B. eine hälftige Lastenteilung.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollte ausdrücklich auch Unternehmen mit weniger als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und weniger als 249 Arbeitnehmer zugänglich sein. Er sollte zur Stabilisierung der Vertragsverhältnisse explizit auch für die Abdeckung von Miet- und Pachtzahlungen in Form verlorener Zuschüsse offenstehen.
Die über die Hausbanken konstruierten Liquiditätshilfemaßnahmen von Bund und Ländern drohen bei einer Vielzahl der gastgewerblichen Betriebe aufgrund der Bearbeitungsengpässe der Banken, der Pflicht zur Prüfung der Fortführungsaussichten und des schlechten allgemeinen Branchenratings nicht zu wirken. Es müssen daher die bankenaufsichtsrechtlichen Regeln (Basel I – III) temporär ausgesetzt werden und eine staatliche Haftungsfreistellung von nahezu 100 Prozent vorgesehen werden. Das EU-Beihilferecht ist insofern noch einmal kurzfristig anzupassen.
Den erheblichen Folgen der Engpässe in der Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld auf die massiv angespannte Liquidität gastgewerblicher Unternehmen sollten umgehend durch die Gewährleistung unbürokratischer Abschlagszahlungen schon Ende März/Anfang April entgegengewirkt werden. Das wäre ein effektiver Beitrag zur Schadensbegrenzung. Eine Einbeziehung der Auszubildenden in das Kurzarbeitergeld vom ersten Tag an sollte schnell und pragmatisch ermöglicht werden. Auch angesichts des erheblichen kurzfristigen Arbeitskräftebedarfs anderer Branchen, wie z.B. dem Einzelhandel und der Landwirtschaft, sollte unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine anrechnungsfreie Nebentätigkeit trotz Kurzarbeitergeldbezug pauschal zwecks Nothilfe gestattet werden.
Die Bundesregierung sollte eine Klarstellung im Infektionsschutzgesetz vornehmen, dass bei Vorliegen einer Allgemeinverfügung zur Schließung von Betrieben oder erheblichen Einschränkung deren Geschäftsbetriebs ein Schadensersatzanspruch (mit Rückwirkung) zusteht.
„Ohne diese Korrekturen drohen gastgewerbliche Betriebe, insbesondere mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch das Raster der staatlichen Hilfsprogramme zu fallen. Auch mit Blick auf die Kleinstunternehmen und die vorgesehenen Sofortmaßnahmen sind wir skeptisch, ob diese ausreichend sind. Die von uns vorgeschlagenen Nachbesserungen müssen daher noch im Laufe dieser Woche unbedingt auf den Weg gebracht werden, um irreparablen Schaden von den Unternehmern und Beschäftigten in Hotellerie in Gastronomie abzuwenden,“ fordern Guido Zöllick und Otto Lindner.
Der Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 aus dem Bundesministerium der Finanzen sieht u.a. die Streichung des Freibetrags der Belegschaftsrabatte des § 8 Abs. 3 EStG vor. Lesen Sie hierzu das Statement von Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA)!
Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat seinen Leitfaden zu den Transparenz- und Kompetenzpflichten des EU AI Act überarbeitet. Die neue Fassung berücksichtigt die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 des EU AI Act vom 20. Juli 2026 sowie den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. Der Leitfaden steht den IHA-Mitgliedern ab sofort kostenfrei im IHA-Extranet zur Verfügung.
Die „Stichting Hotel Claims Alliance“ (SHCA) hat ihr Sammelklageverfahren gegen Booking.com vor dem Amtsgericht Amsterdam ausgeweitet und im Namen von weiteren 7.696 europäischen Hotels Klage eingereicht. Das Verfahren wurde am 30. Januar 2026 im Namen einer ersten Gruppe von 3.087 Hotels eingeleitet. Nach der jüngsten Erweiterung beläuft sich die Gesamtzahl der teilnehmenden Hotels nun auf 10.783. SHCA plant für Herbst 2026 eine dritte und letzte Ausweitung der Klage, nach der die Gesamtzahl der teilnehmenden Hotels voraussichtlich etwa 18.000 erreichen wird. Die Teilnahme ist weiterhin kostenlos. Hotels können sich bis zum 11. September 2026 weiterhin über mybookingclaim.com registrieren.