Der Deutsche Bundestag hat am 26. März mehrheitlich eine Veränderung der Schwellenwerte und Bedingungen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen beschlossen. Bisher galt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für alle Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Künftig sollen aber auch größere Betriebe Erleichterungen erfahren: Betriebe bis 50 Beschäftigte sollen demnach nur noch im Falle einer besonderen Gefährdung einen Beauftragten und Betriebe bis 250 Beschäftigte nur maximal einen Beauftragten bestellen müssen, wenn keine besondere Gefährdung vorliegt. Da das Gastgewerbe praktisch über keine „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ verfügt, stellt die Regelung eine materiellrechtliche Verbesserung gegenüber dem Status Quo dar.
§ 22 Abs. 1 SGB VII soll zukünftig wie folgt lauten:
In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Hintergrund
Im Oktober 2025 kündigte die Bundesregierung im Rahmen des Bürokratieabbaus an, den Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte von 20 auf 50 Beschäftigte anzuheben. Das BMAS wich zwischenzeitlich davon ab, indem es für alle Betriebe bis 50 Beschäftigte eine Befreiung nur dann ermöglichen wollte, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ ausschlösse. Das hätte für alle Unternehmen bis 50 Beschäftigte einen zusätzlichen Prüfungsschritt gefordert; für die Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte hätte es sogar eine Verschlechterung der materiellen Rechtslage im Vergleich zur derzeitigen Regelung - ganz ohne Sicherheitsbeauftragten-Pflicht - bedeutet. Der DEHOGA Bundesverband forderte dann gemeinsam mit anderen Arbeitgeberverbänden eine Bürokratieentlastung ohne Wenn und Aber, als dessen Ergebnis jetzt entsprechender Kompromiss beschlossen wurde.
Auswirkungen des aktuellen Kompromisses auf das Gastgewerbe und Bewertung
Die jetzt im Ausschuss verabschiedete Stufenregelung nimmt einen Teil der Kritik auf. Für die gastgewerbliche Unternehmen in den verschiedenen Größenklassen bedeutet dieser Kompromiss rechtlich und praktisch Folgendes:
| bis 20 Beschäftigte | mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte | ab 50 und weniger als 250 Beschäftigte | ab 250 Beschäftigte | |
Derzeit geltende Rechtslage | keine SiBe-Pflicht | immer SiBe-Pflicht | immer SiBe-Pflicht | immer SiBe-Pflicht |
Ursprünglicher Entwurf BMAS | SiBe-Pflicht, wenn besondere Gefährdung | SiBe-Pflicht, wenn besondere Gefährdung | immer SiBe-Pflicht, aber 1 SiBe ausreichend, wenn nicht besondere Gefährdung | immer SiBe-Pflicht |
Aktueller Kompromiss-Entwurf | keine SiBe-Pflicht | SiBe-Pflicht, wenn besondere Gefährdung | immer SiBe-Pflicht, aber 1 SiBe ausreichend, wenn nicht besondere Gefährdung | immer SiBe-Pflicht |
Für Kleinunternehmen bis 20 Beschäftigte, die im Gastgewerbe 94 % aller Betriebe ausmachen, konnte also durch den aktuellen Kompromiss eine Sicherstellung des Status Quo erreicht und eine bürokratische Zusatzbelastung verhindert werden.
Für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten stellt der Kompromiss materiellrechtlich eine Verbesserung gegenüber dem Status Quo dar. Das sind nach Daten der BGN im Gastgewerbe aktuell 6.000 Betriebe. Denn „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ kommen im Gastgewerbe praktisch nicht vor. Diese Unternehmen werden also von der bisher bestehenden Pflicht zur Bestellung von mindestens einem Sicherheitsbeauftragten im Ergebnis immer befreit. Was den bürokratischen Aufwand angeht, so müssen Unternehmen in dieser Größenklasse allerdings zukünftig in ihrer Gefährdungsbeurteilung die „besonderen Gefährdungen“ ermitteln und deren Fehlen feststellen.
Da es keine klaren Kriterien für „besondere Gefährdungen“ gibt, wird die Notwendigkeit, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen, für die Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten verbunden bleiben. Ausweislich der Gesetzesbegründung müssen sie nach eigenem Ermessen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zugrunde legen, wobei insbesondere die Zahl der Versicherungsfälle im Unternehmen herangezogen werden soll. Das Ergebnis der Beurteilung soll dokumentiert werden. Die DEHOGA-Vertreter in der Berufsgenossenschaft BGN werden sich dafür einsetzen, dass eine handhabbare und möglichst unbürokratische Konkretisierung zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für die verschiedenen BGN-Branchen erfolgt.
Quelle: DEHOGA Bundesverband