Booking.com gibt Unterlassungserklärung ab - Schluss mit dem Psychodruck bei der Hotelbuchung

30.09.2014 | Pressemitteilung des Hotelverbandes Deutschland (IHA)
Hotelführer
Quelle: Booking.com
Quelle: Booking.com

Wer hat sich nicht schon einmal bei der Buchung seines Hotelzimmers auf einem der bekannten Online-Portale unter Druck gesetzt gefühlt, wenn Sätze aufpoppen wie: „Letzte Chance! Wir haben noch ein Zimmer!“ oder „Wir haben noch vier Zimmer“ (unabhängig von der angegebenen Anzahl der Zimmer)? Das Buchungsportal Booking.com hat jedenfalls nach einem entsprechenden Präzedenzfall in den Niederlanden nun auch in Deutschland Abhilfe versprechen müssen.

Booking.com gab nach entsprechender Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs am 22. September 2014 eine diesbezüglich strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. „Dies ist ein wichtiger Schritt im Kampf um fairere Spielregeln im Bereich der Hotelbuchungen“, begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), den Erfolg der Wettbewerbszentrale.

Auch nach Ansicht des Hotelverbandes Deutschland (IHA) verstoßen die beanstandeten Formulierungen gegen geltendes Recht. Denn für den durchschnittlichen Verbraucher sei nicht erkennbar, dass sich die beanstandeten Aussagen nur auf das bei Booking.com eingestellte Kontingent beziehen mögen. Insbesondere weniger internetaffine Verbraucher verstünden die Aussagen dahingehend, dass das entsprechende Hotel insgesamt nur noch die angegebene Anzahl an Zimmern zur Verfügung habe.

Die Formulierung „Letzte Chance!“ suggeriert dem Leser zudem, dass es keine weiteren Buchungsmöglichkeiten im angefragten Zeitraum gebe. Davon könne aber mitunter gar keine Rede sein, wenn weitere Zimmer zum Beispiel über die hoteleigene Homepage buchbar seien.

In den Niederlanden war Booking.com bereits im April dieses Jahres mit vergleichbaren Website-Formulierungen den Verbraucherschützern unterlegen. Die niederländische Reclame Code Commissie (RCC) hatte die zitierten Werbeaussagen ebenfalls als irreführend eingestuft und untersagt (Az.: Dossier 2014/00190). Das dagegen von Booking.com dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.

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