Das Bezirksgericht Amsterdam hat im Kartellschadensersatzverfahren deutscher Hotels gegen Booking (Az.: C/13/697614 / HA ZA 21-186) heute ein weiteres Zwischenurteil gefällt. Mit ihm bringt es im Wesentlichen zum Ausdruck, dass es seine Entscheidung nicht alleine auf die einschlägigen Vorlagen von Bundeskartellamt und Bundesgerichtshof stützen, sondern die relevanten Sach- und Rechtsfragen selbst beurteilen und entscheiden möchte. „Nicht mehr und nicht weniger sagt das heutige Zwischenurteil aus, auch wenn sich Booking sofort eifrig bemühte, zu seinen Gunsten mehr in das Zwischenurteil hineinzuinterpretieren,“ erklärt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Das Verfahren geht zurück auf eine „Torpedo-Klage“ von Booking aus dem Jahr 2020 gegen eine Auswahl von 300 deutschen Hotels. Mit dieser begehrte Booking die (negative) Feststellung, dass sich das Unternehmen durch die Verwendung von Bestpreisklauseln in seinen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht kartellrechtswidrig verhalten und daher auch nicht schadensersatzpflichtig gegenüber den Hotels gemacht habe. Die beklagten Hotels haben ihrerseits Widerklage erhoben und begehren die Feststellung der Schadensersatzpflicht von Booking. Mit einem ersten Zwischenurteil hatte das Bezirksgericht Amsterdam dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die fraglichen Bestpreisklauseln als kartellrechtsneutrale, notwendige Nebenabrede angesehen werden könnten. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. September 2024 (Rechtssache C-264/23) verneint und damit zugunsten der Hotels geurteilt.
Mit der Entscheidung vom heutigen Tag hat das Bezirksgericht Amsterdam aber weitere wichtige Weichen für das Verfahren gestellt: Zum einen hat nun auch das Bezirksgericht Amsterdam klargestellt, dass entgegen der Argumentation von Booking Paritätsklauseln keine kartellrechtsneutralen Nebenabreden sind. Zum anderen wies das Bezirksgericht Amsterdam auch die Einrede von Booking zurück, die Schadenersatzansprüche seien – zumindest teilweise – verjährt.
„Wir halten das Ausblenden der amtlichen Erkenntnisse und Gerichtsurteile aus Deutschland durch das Bezirksgericht Amsterdam für rechtsfehlerhaft. Das entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie und dem Repsol-Urteil des EuGH,“ erläutert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Zugleich bleiben wir in der Sache zuversichtlich, dass auch das Bezirksgericht Amsterdam letztlich zu denselben Ergebnissen kommen wird, wie die zahlreichen Gerichte und Kartellbehörden in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern.“ Zuletzt hat das Landgericht Berlin in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 16. Dezember 2025 festgestellt, dass Booking.com durch die Verwendung eben dieser Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen und sich hierdurch den Hotels gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
„In der Summe ist die heutige Entscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam überwiegend positiv für die Hotels. Wir gehen daher derzeit davon aus, dass das zweite Zwischenurteil des Bezirksgerichts Amsterdam lediglich zu einer moderaten Verfahrensverzögerung führt," ordnet IHA-Vorsitzender Otto Lindner den Zwischenentscheid aus den Niederlanden ein.
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Über den Hotelverband Deutschland (IHA)
Der Hotelverband Deutschland (IHA) ist der Branchenverband der Hotellerie in Deutschland. Er zählt rund 1.500 Häuser aus allen Kategorien der Individual-, Ketten- und Kooperationshotellerie zu seinen Mitgliedern. Die IHA vertritt die Interessen der Hotellerie in Deutschland und Europa gegenüber Politik und Öffentlichkeit und bietet zahlreiche hotelleriespezifische Dienstleistungen an. Das Kürzel „IHA“ steht für die ehemalige deutsche Sektion der International Hotel Association.