Aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin: Verwendung nicht klassifizierter Hotelsterne wettbewerbswidrig

15.03.2012 |

(Berlin, 15. März 2012) Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mitteilt, hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Fall (Az. 52 O 4/12) einer Hotelkette untersagt, in Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

http://www.hotelsterne.de/

Eine international tätige Hotelkette bewarb ihr Hotel in Berlin in ihren Anzeigen mit „Hotel … Berlin 5*“ und „Hotel … Berlin*****“. Die Sterne waren dabei der ketteneigenen Klassifizierung mit eigenen Bewertungskriterien entsprungen und wurden nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Zertifizierung als irreführend, da der Verbraucher den Eindruck gewinne, es handele sich um die erwartete objektive Einordnung einer vom Betreiber unabhängigen Stelle.

Die Hotelkette verweigerte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit den Hinweisen, dass die Hotelsternekategorien in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, die von ihr verwendete Besternung international in über 1.000 von ihr weltweit betriebenen Anlagen angebracht werde und sich dementsprechend auch an das internationale Publikum richte, dem die Standards der Deutschen Hotelklassifizierung in der Regel fremd seien. Zudem orientierten sich die von ihr verwendeten Sterne an ihrem eingetragenen Kennzeichen, in deren unterer Hälfte fünf Sterne angedeutet seien.

Das Landgericht Berlin gab dem Untersagungsantrag der Wettbewerbszentrale mit der Begründung statt, die Verwendung der „Sterne-Angaben“ sei intransparent und lasse für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich potentielle Gäste, nicht erkennen, nach welchen Eigenschaften die Vergabe erfolgt sei, zumal die Auszeichnung durch die Antragsgegnerin selbst stattgefunden habe. Gerade diese lasse jedoch die von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartete Neutralität der Kategorisierung missen. Die eigenen Vergabekriterien entsprächen nicht der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung, auf welche der Verbraucher im Hinblick auf fünf Sterne schließe und deshalb bestimmte Anforderungen an das Haus stelle. Der Verweis auf das eigene Kennzeichen ändert nichts an der Möglichkeit der Beanstandung wegen Irreführung, zumal nur Teile dessen verwendet werden.


Über die Deutsche Hotelklassifizierung

Die freiwillige Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) bietet seit ihrer Markteinführung im August 1996 Privat- wie Geschäftsreisenden Transparenz und Sicherheit. Die Hotelsterne sind zum bewährten Markenzeichen geworden, das schon mehr als 8.300 Betriebe tragen. Alle Informationen zur Hotelklassifizierung sind im Internet unter www.hotelsterne.de, europaweit über www.hotelstars.eu abrufbar.


Die Pressemitteilung können Sie hier im PDF-Format herunterladen.

PM_12_Hotelklassifizierung Verwendung nicht klassifizierter Hotelsterne wettbewerbswidrig


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