Das Oktoberfest – oder die Ausrichtung eines eigenen Oktoberfests – ist für das Gastgewerbe ein beliebtes Veranstaltungsformat und eine attraktive Werbebühne. Doch Unternehmen sollten genau prüfen, wie sie die Wiesn, Aufnahmen vom Festgelände und Begriffe wie „Oktoberfest“ oder „Wiesn“ kommerziell nutzen. Auch bestimmte bayrische Delikatessen sind begrifflich geschützt. Zum Oktoberfest 2026 will die Landeshauptstadt München insbesondere kommerzielle Social-Media-Aktivitäten stärker in den Blick nehmen.
Wer auf dem Festgelände Content für kommerzielle Zwecke produziert, benötigt unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung beziehungsweise Lizenz der Stadt München. Dazu zählen etwa Kooperationen und Sponsoring, Gewinnspiele, Affiliate-Marketing, Product Placements oder andere bezahlte und monetarisierte Inhalte. Auch die Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen kann darunterfallen.
Die Regeln sind im Kern nicht neu, wurden für 2026 mit Blick auf Influencer und Content Creator jedoch präziser formuliert. Wer ohne erforderliche Lizenz kommerziellen Content veröffentlicht, muss laut Stadt zwar nicht mit einem Bußgeld, wohl aber mit einer erhöhten Nachlizenzierung rechnen.
Zusätzliche Regeln gelten vor Ort. Livestreams vom Oktoberfest sind untersagt. Für Aufnahmen in Festzelten kann außerdem die Genehmigung des jeweiligen Wirts erforderlich sein. Private Fotos, Videos und Reels bleiben dagegen grundsätzlich lizenzfrei.
Auch bei der Wortwahl ist Vorsicht geboten. Begriffe wie „Oktoberfest“, „Münchner Oktoberfest“, „Oktoberfest München“ und „Wiesn“ sind als eingetragene Marken (EUIPO) der Landeshauptstadt München geschützt. Sie dürfen daher nicht ohne Weiteres genutzt werden, um eigene Produkte oder Dienstleistungen zu kennzeichnen oder deren Absatz zu fördern.
Auch wer ein eigenes Oktoberfest in seiner Region ausrichten möchte, sollte sich eine offizielle Genehmigung der Oktoberfestveranstalter einholen. Lizenzen können bei derStadt München beantragt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Begriffe im Marketing komplett tabu sind. Eine anlassbezogene, beschreibende Verwendung ist grundsätzlich möglich, sofern die Bezeichnung nicht als Kennzeichen für die eigene Brand oder eigene Produkte verwendet wird.
Besonderheiten gibt es laut IHK München und Oberbayern auch bei typischen Wiesn-Produkten. „Wiesn-Bier“ und „Oktoberfest-Bier“ sind markenrechtlich geschützt und für Gastronomiebetriebe tabu.
„Wiesn-Hendl“ und „Wiesn-Breze“ sind dagegen nicht als Marken geschützt. Betriebe, die “Wiesn-Hendl“ oder „Wiesn-Brezen“ anbieten, sollten jedoch deren traditionelle bayrischen Rezepturen beachten - Abweichungen könnten Verbraucherinnen und Verbraucher als irreführend wahrnehmen.
Unabhängig davon gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht: Werbung darf keine falschen Erwartungen wecken, etwa hinsichtlich eines Produkts oder einer vermeintlichen offiziellen Partnerschaft mit dem Oktoberfest.
Für Unternehmen und Brands heißt das vor allem: Bei Oktoberfest-Kampagnen sollten sowohl die kommerzielle Nutzung von Aufnahmen auf dem Festgelände als auch die Verwendung geschützter Begriffe im Vorfeld geklärt werden.