Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) sind Verbraucher bereits bei der ersten Preisnennung klar und verständlich über die tatsächlich zu zahlenden Kosten zu informieren. In der Praxis stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, wie weit diese Pflicht reicht.
Hierzu hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor dem Landgericht Berlin II gegen Booking.com wegen der Darstellung von Hotelangeboten in Hannover Klage erhoben. Im Buchungsprozess wurde ein Übernachtungspreis ausgewiesen, ergänzt um den Hinweis, dass zusätzliche Gebühren, insbesondere eine kommunale Übernachtungssteuer, anfallen können.
Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten und die Vorgaben der Preisangabenverordnung. Aus ihrer Sicht hätte die Übernachtungssteuer bereits in den auf der Buchungsplattform dargestellten Gesamtpreis inkludiert werden müssen.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2026 ab (Az.: 52 O 69/25). Maßgeblich sei, dass die konkrete Höhe der Steuer zum Zeitpunkt der Buchung nicht feststehe und von individuellen Faktoren abhänge, etwa vom Alter des Gastes, vom Aufenthaltszweck (beruflich/privat) oder von der tatsächlichen Zimmerbelegung. Eine verlässliche Berechnung im Voraus sei daher nicht möglich. Auch die Angabe einer möglichen Preisspanne sei nicht zwingend erforderlich.
Nichtsdestotrotz bleibe die Pflicht bestehen, Verbraucherinnen und Verbraucher klar und transparent über weitere potenziell anfallende Zusatzkosten zu informieren. Es ist zu erwarten, dass das Urteil über die Buchungsstrecken der Hotellerie und der OTAs hinaus auch Auswirkungen auf den Online-Handel haben wird.