La Charte d'Identité
Blog von Markus Luthe zur "Sharing" Economy
Heute vor einem halben Jahr verübten entmenschlichte Terroristen in Paris eine der grausamsten und blutigsten Anschlagserien überhaupt. Sie ermordeten unschuldige Menschen in Cafés und Restaurants, in einer Konzerthalle und vor einem Sportstadion. Knapp vier Monate schlugen Mitglieder derselben Terrorzelle am 22. März 2016 am Flughafen Brüssel und in einer U-Bahnstation erneut zu. Unser aller Wertesystem und unser Lebensgefühl wurden gezielt attackiert. Unsere Solidarität und unser Mitgefühl gelten den Opfern und ihren Angehörigen, unseren belgischen und französischen Freunden und Kollegen sowie dem gesamten französischen und belgischen Volk.
Heute vor einem halben Jahr war auch ich in Paris. Den ersten „Airbnb Open“-Kongress außerhalb der USA nahm ich mit meinen Kollegen aus Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zum Anlass, eine eigene Pressekonferenz zur sogenannten „Sharing“ Economy in der europäischen Airbnb-Capitale zu geben.
Ich reiste am frühen Morgen mit dem Thalys aus Köln über Brüssel nach Paris Nord an, bewegte mich dann mit dem Taxi kreuz und quer durch Paris zu den insgesamt drei Veranstaltungsorten. Als mein Flugzeug gegen 22.00 Uhr verspätet in Orly abhob, dauerten die Terroranschläge in der Stadt schon bereits 50 Minuten an. Ich habe davon aber ebenso wie die anderen Passagiere an Bord erst beim Wiedereinschalten der Handies nach der Landung in Tegel erfahren. Es dauerte noch bis spät in die Nacht, bis ich von all meinen französischen Freunden endlich ein Lebenszeichen erhielt. Sie waren ebenso unversehrt, wie glücklicherweise auch die belgischen Kollegen und Freunde vier Monate später.
Gegenstand unserer Pressekonferenz in Paris am Morgen des 13. November 2015 um 11.00 Uhr war auch das Thema „Innere Sicherheit“. Wir stellten die HOTREC-Charta für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Entwicklung der sogenannten „Sharing“ Economy vor. Als sechste von insgesamt zehn Maßnahmen erinnerten wir daran, dass nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen die Gästedaten verifiziert werden müssten. Ich verwies auf Journalistennachfrage darauf, dass mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 die Hotels in Deutschland auf den Meldescheinen nun zusätzlich auch die Ausweisnummern ausländischer Gäste notieren müssen, während bei der Privatvermietung rechtsfreie Räume entstanden seien.
Ich habe noch heute im Ohr wie ich der Journalistin antwortete: „Wer in dieser Stadt eine Straftat plant, wird sich wohl kaum des Risikos einer Hotelübernachtung aussetzen, wenn er mit einem Fake-Account auch gänzlich anonym eine Ferienwohnung mieten kann.“ Auf eine Bestätigung dafür hätten wir alle nur zu gerne verzichtet. Doch französische Medien berichten, dass die Terroristen wohl zumindest eine ihrer Pariser Wohnungen über eine P2P-Plattform im Internet angemietet hatten...
Ich hätte dieses Thema dennoch nicht an dieser Stelle aufgegriffen, weil ich es nicht instrumentalisiert sehen will. Aber als nach den Brüsseler Anschlägen bekannt wurde, dass drei der Drahtzieher im September 2015 im bayerischen Landkreis Kitzingen unerkannt in einem Gasthof übernachteten, droht sich der Sicherheitsaspekt gar gegen die Hotellerie zu wenden.
Wir haben deshalb den zuständigen Bundesinnenminister schriftlich gefragt, ob auch bei der privaten Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen über Online-Vermittlungsplattformen die Gäste am Tag der Anreise einen besonderen Meldeschein nach § 29 Abs. 2 BMG handschriftlich zu unterzeichnen haben. Die nun bei uns eingegangene Antwort des Bundesministeriums des Innern zum Geltungsbereich der besonderen Meldepflichten ist ein mehrdeutiges „Vielleicht“:
„Die Frage, ob auch Privat- oder Ferienwohnungen … in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BMG fallen, hat in der melderechtlichen Praxis bisher keine größere Rolle gespielt. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) enthält hierzu keine näheren Hinweise. Im Ergebnis dürfte es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen…
Werden Privat- oder Ferienwohnungen ganz oder teilweise anderen Personen zur Beherbergung überlassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen, ob es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit oder lediglich um die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens handelt. Das BVerwG stellt darauf ab, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Beherbergungsgewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25/91). Dabei spielen neben der Zahl der vermieteten Zimmer bzw. Wohnungen auch die Frequenz des Gästewechsels, erbrachte Nebenleistungen sowie Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation eine Rolle. …“
Wenn es erkennbare Lücken im Konzept der Inneren Sicherheit gibt, müssen diese zügig geschlossen und die Diskussion versachlicht werden. C’est tout!
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