Markus Luthe / 18.09 2019

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Blogpost von Markus Luthe zum Hotelmelderecht

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Das Bundeskabinett hat heute das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) verabschiedet, das die Tür für eine komplett digitale Erfüllung der Hotelmeldepflicht endlich öffnet. Es sieht in der Tat so aus, als könnten wir bald einen Evergreen der Verbandsforderungen als erledigt abhaken.

Der neu hinzugefügte § 29 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) sieht die Möglichkeit vor, zur Erfüllung der Meldepflicht die zu erhebenden Personendaten bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen mit einer Starken Kundenauthentifizierung (SCA im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG) ausschließlich digital speichern zu dürfen. Auf eine papierhafte Anmeldung kann in diesen Fällen dann verzichtet werden.

Es ist sicher beispielgebend, wie der Gesetzgeber hier aus der jahrzehntelangen bürokratischen Hängepartie herausgefunden hat: Zur Entlastung der Wirtschaft nutzt er nun die Synergiechance aus einer ohnehin bereits gemäß europäischem Recht umzusetzenden Pflicht aus dem Bereich der Zahlungsdienste für einen zeitgemäßen Bürokratieabbau an anderer Stelle.

Auch die in § 29 Abs. 6 BMG geschaffene Möglichkeit der alternativen Nutzung des elektronisch lesbaren Personalausweises ist eine unterstützenswerte Option, selbst wenn die Umsetzungschancen in den betrieblichen Abläufen der Hotellerie hierfür derzeit eher gering sein dürften.

Für die Festlegung der Einzelheiten der elektronischen Speicherung hat sich der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 BMG eine Verordnungsermächtigung geschaffen, die übrigens nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesinnenministerium muss hierbei ausdrücklich technische und wirtschaftliche Belange berücksichtigen.

Worauf kommt es nun an, damit die Digitalisierung der Hotelmeldepflicht auch tatsächlich in der Praxis bürokratiekostensenkend von den Hotels umgesetzt werden kann? Drei Dinge braucht der Hotelier:

  1. Die Payment Service Provider / Acquirer müssen neben dem bisherigen Impuls „Zahlung erfolgreich“ auch einen „SCA durchgeführt“ zur Verfügung stellen.
     
  2. Das Property Management System (PMS) und der Payment Provider müssen über eine Schnittstelle miteinander kommunizieren.
     
  3. Das PMS muss die „zweckgebundene Zuordnungsnummer für wiederkehrende Zahlungen“ (den sog. Token) 12 Monate abrufbar halten.

Und damit auch möglichst zeitnah „schlüsselfertige“ Lösungen zur Verfügung stehen, lädt der Hotelverband Deutschland (IHA) alle interessierten Anbieter von Zahlungsdienstleistungen und Hotelsoftwarelösungen (PMS, Schließsysteme, Check-in-Automaten, …) schon parallel zu den noch ausstehenden Beratungen des BEG III im Deutschen Bundestag und Bundesrat zu einem Runden Tisch zur digitalen Umsetzung der Hotelmeldepflicht am 23. Oktober 2019, 14:00 – 16:00 Uhr, in das Berliner Verbändehaus „Handel – Dienstleistung – Tourismus“ ein.

An einer Teilnahme interessierte Anbieter bekunden ihr Interesse aus organisatorischen Gründen bitte vorab per E-Mail an office@hotellerie.de oder posten auch gerne einen entsprechenden Kommentar hier im Blog!

 


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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