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18.02.2026

Blogpost "Aus P2B mach AGB" von Markus Luthe

Bild: KI generiert mit ChatGPT

Für die Platform-to-Business Regulierung (P2B) haben wir in Brüssel viele Jahre gekämpft. Am 20. Juni 2019 wurde die „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Doch dann kam Corona und der Fokus der Branche richtete sich auf andere Themen. Jetzt droht die P2B-Verordnung zu Unrecht ganz unter die Räder zu geraten.

Der Rat der Europäischen Union berät Ende Februar in einer zuständigen Arbeitsgruppe einen Kompromisstext der zypriotischen Ratspräsidentschaft zum sogenannten „Digital Omnibus“. Darin enthalten ist auch der Vorschlag, die P2B-Verordnung aufzuheben. Ausgerechnet jetzt, wo die Verordnung zu wirken beginnt.

Die P2B-Verordnung schützt Hotels vor der Allmacht marktdominierender Online-Buchungsplattformen u.a. in folgenden Bereichen:

  • Planbarkeit bei AGB- und Vertragsänderungen:
    Klare Bedingungen, Vorankündigungen und ein Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen.

  • Schutz vor willkürlicher Durchsetzung:
    Sperrungen, De-Listings oder Einschränkungen müssen begründet und auf definierte Gründe gestützt werden.

  • Transparenz bei Ranking und Sichtbarkeit:
    Offenlegung zentraler Ranking-Parameter – einschließlich des Einflusses von Vergütungen oder Paid-Programmen.

  • Klarheit zu Affiliates und Weiterverbreitung:
    Information darüber, über welche zusätzlichen Kanäle Angebote weiterverteilt werden.

  • Regeln zu Datenzugang und Streitbeilegung:
    Transparenz über Datennutzung, interne Beschwerde-Systeme und Zugang zu Mediation.

Zwar verweist die EU-Kommission nicht zu Unrecht auf Überschneidungen mit dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act (DMA). Doch für die Hotellerie greift dieses Argument zu kurz: Der DSA zielt primär auf Nutzer- und Systemrisiken, nicht auf B2B-Fairness und verlässliche Vertragsbedingungen. Der DMA wiederum gilt nur für formell benannte „Gatekeeper“ – viele wirtschaftlich starke Plattformen und Intermediäre fallen nicht darunter.

Wie wichtig die P2B-Verordnung insbesondere für mittelständische Hotels ist, stellten gerade erst unsere französischen Partnerverbände Union des Métiers et des Industries de l’Hôtellerie (UMIH) und Groupement National des Chaînes Hôtelières (GNC) unter Beweis. Sie erwirkten am 29. Januar 2026 eine einstweilige Verfügung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF), mit der Booking.com auf Grundlage der P2B-Verordnung zu rund 50 Änderungen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet wurde.

Und wenn mich meine Französischkenntnisse nicht völlig im Stich lassen, haben die laut Mitteilung unserer französischen Kolleginnen und Kollegen eine hohe Relevanz. Ich erwähne beispielhaft:

  • Bei der Beilegung von Kundenstreitigkeiten im Zusammenhang mit nicht verfügbaren Dienstleistungen oder Unregelmäßigkeiten der Leistungserbringung hat der Hotelier zukünftig Vorrang. Booking wird nur dann tätig, wenn das Hotel nicht in der Lage ist, die Streitigkeit selbst beizulegen.

  • Hoteliers haben zukünftig die Möglichkeit, die Marken und Kennzeichen von Booking auf ihren Websites zu verwenden, insbesondere wenn sie die verschiedenen verfügbaren Preise je nach Vertriebskanal anzeigen möchten.

  • Booking wird nun für die Bearbeitung von Fehlern seiner Affiliate-Partner verantwortlich (Ergebnispflicht). Hoteliers können von einem Affiliate von Booking online gestellte Informationen über einen speziellen Kanal direkt bei der Plattform beanstanden und Booking wird die Überprüfung und Aktualisierung mit seinem Affiliate vornehmen.

  • Booking.com muss sich bei Partnern, wie z.B. Agoda oder Hotelbeds, vergewissern, dass die Hotels, die diesen Partnern Zimmer zur Verfügung gestellt haben, auch ausdrücklich zugestimmt haben, dass ihre Zimmer ebenfalls über Booking.com vertrieben werden dürfen. Gleiches gilt für die Verwendung von Kennzeichen und Marken der Hotels.

  • Hotels erhalten die Möglichkeit zu einem teilweisen Opt-out aus dem Programm „Booking Sponsored Benefit – BSB“: Sie können die Einführung des BSB-Programms für flexible Reservierungen ohne Vorauszahlung ablehnen und diese somit aus dem Anwendungsbereich des BSB herausnehmen.

  • Hotels erhalten über das Extranet von Booking mehr Transparenz über den Einsatz von „Booking Sponsored Benefit – BSB“: Anzahl der von BSB betroffenen Reservierungen, Details zu den Reservierungen und über BSB verkaufte Zimmerpreise.

Anfang Februar 2026 hat Booking begonnen, eine neue Fassung seiner Partner-AGB [„Allgemeine Lieferbedingungen“ (ALB), v2601_E_i] in Deutschland auf Deutsch auszurollen. Die gemäß der einstweiligen Verfügung der DGCCRF vom 29. Januar 2026 umzusetzenden Verbesserungen für französische Hotels sind darin nicht - zumindest nicht vollumfänglich - enthalten.

Wir werden das weitere Vorgehen also ebenso aufmerksam wie kritisch beobachten. Schließlich wollen wir auch in Deutschland die P2B-Verordnung 1:1 in konkrete AGB-Änderungen bei Booking.com umgesetzt sehen!

Und auf gar keinen Fall darf der „Digital Omnibus“ der Europäischen Union die P2B-Verordnung still und leise aus dem Verkehr ziehen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) fordert die Bundesregierung daher nachdrücklich auf, sich in den laufenden Beratungen für die P2B-Verordnung als tragende Säule fairer und transparenter Plattformbeziehungen einzusetzen!
 

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