Auch eng nicht gültig

Markus Luthe / 05.08 2020

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Blogpost von Markus Luthe zu Bestpreisklauseln

© ClipDealer
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* Please find an English translation below

Der Bundesgerichtshof hat die Zerstörung des Kartellrechts gestoppt und lässt dem Skandalbeschluss des OLG Düsseldorf vom 4. Juni 2019 zugunsten von „Booking.com“ keine Rechtskraft zukommen!

Gestern wurde uns der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (Az.: KVZ 56/19) zur Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes gegen die Entscheidung des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf in der Causa „Booking.com“ zugestellt. Das Verfahren geht auf eine Beschwerde des Hotelverbandes Deutschland (IHA) beim Bundeskartellamt gegen Booking.com aus dem Jahr 2013 zurück, die IHA war über die gesamte Prozessdauer offizielle Verfahrensbeteiligte.

Mit tiefer Erleichterung und Befriedigung habe ich dem Beschluss entnommen, dass der BGH die Rechtsbeschwerde angenommen hat!

Dies geschieht statistisch betrachtet nur in deutlich weniger als zehn Prozent aller Fälle, aber in den IHA-Verfahren gegen Booking.com nun schon das zweite Mal innerhalb von zwei Jahren. Es lohnt sich also für die Branche hartnäckig am Ball zu bleiben. Denn auch das Urteil des OLG Schleswig in Sachen „Wikingerhof ./. Booking.com“ aus dem Jahr 2017 hatte der BGH 2018 kassiert und wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. [Hier fand im Januar 2020 übrigens die mündliche Anhörung statt und wir erwarten in Kürze das Votum des Generalanwalts am EuGH.]

Zurück zur Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den BGH gegen die Entscheidung pro enger Ratenparitätsklausel von Booking.com, deren Begründung von bemerkenswerter Klarheit ist. Ich zitiere:

  • „Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.“
     
  • „Die Rechtsfrage, ob enge Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabrede zu einem Hotelplattformvertrag schon nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB erfasst werden, ist eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage, die auch klärungsbedürftig ist.“
     
  • Die Wirkung der engen Bestpreisklausel „ist vergleichbar mit einer Mindestpreisvorgabe, die als Kernbeschränkung qualifiziert wird… Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis ist die enge Bestpreisklausel qualitativ mit keinem der vom Beschwerdegericht angeführten Beispiele vergleichbar.“
     
  • „Die Auffassung des Beschwerdegerichts, stattdessen bereits den Tatbestand des Art. 101 AEUV unter dem Aspekt der notwendigen Nebenabrede auszuschließen, ist in der Literatur überwiegend abgelehnt worden.“
     
  • „Die Frage, wie enge Bestpreisklauseln kartellrechtlich zu beurteilen sind, ist für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant. Über den Kreis der Betreiber von Online-Hotelplattformen hinaus besteht ein erhebliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage auch im Hinblick auf Online-Plattformen aus anderen Branchen.“

Wumms!

Wie geht es nun weiter? Wir werden voraussichtlich in den nächsten Tagen erfahren, ob der BGH das Revisionsverfahren selbst führt oder dem EuGH in Luxemburg möglicherweise aufgrund der europarechtlichen Auswirkungen die Kernfrage nach der Zulässigkeit enger Bestpreisklauseln als Vorabentscheidungsgesuch vorlegen wird.

Es ist jedenfalls zutiefst befriedigend zu sehen, dass das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof die Fahne des Wettbewerbsrechts als fundamentaler Säule unserer Wirtschaftsordnung auch auf dem Gebiet der Portalökonomie hochhalten.

Daran haben wir unseren Anteil. Die IHA wird auch weiterhin beharrlich für Ihre unternehmerische Freiheit kämpfen und sich gegen jedwede Vermachtung der Portalmärkte stemmen!


* Even narrow not valid

Blog post by Markus Luthe on best price clauses

The German Federal Supreme Court (BGH) has stopped the destruction of cartel law and does not give legal force to the scandalous decision of the Düsseldorf Higher Regional Court of 4 June 2019 in favour of "Booking.com"!

Yesterday, we were served with the decision of the Federal Court of Justice of July 14, 2020 (Case No.: KVZ 56/19) on the non-admission appeal of the Federal Cartel Office against the decision of the 1st Cartel Senate of the Düsseldorf Higher Regional Court in the "Booking.com" case. The proceedings go back to a complaint filed by the German Hotel Association (IHA) with the Bundeskartellamt against Booking.com in 2013, the IHA having been an official party to the proceedings throughout the entire duration of the proceedings.

It is with deep relief and satisfaction that I learned from the decision that the BGH has accepted the appeal!

Statistically, this happens only in significantly less than ten percent of all cases, but in the IHA proceedings against Booking.com this is now the second time in two years. It is therefore worthwhile for the industry to keep a persistent eye on the ball. After all, the ruling of the  Schleswig Higher Regional Court in the "Wikingerhof ./. Booking.com" case from 2017 was also vacated by the BGH in 2018 and submitted to the European Court of Justice in Luxembourg because of its fundamental significance. [Incidentally, the oral hearing took place here in January 2020 and we expect the vote of the Advocate General at the ECJ shortly].

Back to the admission of the appeal by the BGH against the decision in favor of the narrow rate parity clause of Booking.com, the reasons for which are remarkably clear. I quote:

  • "The appeal on points of law is allowed on the grounds of fundamental significance."
     
  • "The legal question of whether narrow best price clauses as a necessary ancillary agreement to a hotel platform contract are already not covered by Art. 101 (1) TFEU and Section 1 GWB is a legal question relevant to the decision and capable of clarification, which also requires clarification."
     
  • The effect of the narrow best price clause "is comparable to a minimum price requirement which is qualified as a hardcore restriction... In view of the overriding importance of the competition parameter price, the narrow best price clause is not qualitatively comparable to any of the examples cited by the Appeals Court.
     
  • "The view of the Appeals Court that the facts of Art. 101 TFEU should instead already be excluded under the aspect of the necessary ancillary agreement has been predominantly rejected in the literature.
     
  • "The question of how narrow best price clauses are to be assessed under cartel law is relevant for an unspecified number of cases. Beyond the circle of operators of online hotel platforms, there is a considerable interest in clarifying this legal question also with regard to online platforms from other industries."

Bang!

What is the next step? We will probably find out in the next few days whether the Federal Court of Justice will conduct the appeal proceedings itself or whether it will possibly submit the core question of the admissibility of narrow best price clauses to the European Court of Justice in Luxembourg as a preliminary ruling due to the effects under European law.

In any case, it is deeply satisfying to see that the Federal Cartel Office and the Federal Court of Justice are keeping up the flag of competition law as a fundamental pillar of our economic order, also in the field of portal economics.

We have our share in this. The IHA will continue to fight persistently for your entrepreneurial freedom and will resist any attempt to monopolize the markets!


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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