Blog von Markus Luthe zum Mehrwertsteuerrecht vom 7. Mai 2012
Seit den jüngsten Mehrwert(steuer)-Urteilen des und des Bundesfinanzhofes ist „klar“, dass für die Besteuerung von Speisen in Deutschland neben dem Mobiliar des Gastraumes auch die Komplexität des Kochrezeptes und ins Kalkül zu ziehen ist. So muss nun ein Imbissbudenbetreiber bei der Ermittlung des korrekten Mehrwertsteuersatzes (7% oder 19%) für den Verkauf einer Curry-Wurst nicht nur etwaige Garderobenhaken, Stehhilfen oder Sitzreihen zurechtrücken, sondern auch den Grad der Standardisierung des Grillens beachten.