Was sollte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Allzweckwaffe nicht alles bewirken? Der Kanzlerin sollte sie etwa effektiven Schutz vor dem durch befreundete ausländische Nachrichtendienste bescheren und die großen Datenkraken des Online-Shoppings und der Social Media-Szene endlich in die Schranken europäischen Rechts verweisen.
Ich glaube niemand wird mir widersprechen, wenn ich ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten konstatiere, dass die wirklichen Adressaten dieser Wunschzettel allesamt die Annahme verweigern konnten.
Dafür hat sich die Brüsseler Gesetzeslieferung beim Auspacken und Öffnen der diversen Goldschleifchen-Verzierungen des deutschen Gesetzgebers als eine gewaltige Bürokratisierungsorgie entpuppt, unter der ausgerechnet mittelständische Betriebe, Selbsthilfeeinrichtungen oder Sportvereine am meisten leiden. Die entstandene Rechtsunsicherheit ist enorm. Und der Frust auch.
Oder können Sie noch zählen, wie viele ebenso sinnlose wie penetrante Cookie-Banner Sie in diesem Jahr bei Ihrem vorweihnachtlichen Online-Shopping weggeklickt haben, ohne den dahinter lauernden Datenschutzerklärungen, Betroffenenrechten oder Löschkonzepten auch nur einen Moment der Aufmerksamkeit zu widmen? Alles Kekse!
So hat die Adventszeit in diesem Jahr einiges an Absurditäten, Kuriositäten und Kollateralschäden der DSGVO an den Tag befördert, das besser einem vorweihnachtlichen Datenschutzfrieden überantwortet geblieben wäre:
So erhielten entgegen der Tradition in diesem Jahr bedürftige Kinder aus Schwandorf in der Oberpfalz vom Städtischen Hilfswerk keine Weihnachtsgeschenke mehr. Die DSGVO traf die Schwächsten der Schwachen, weil das Jobcenter nach der DSGVO keine Grundlage mehr für einen Transfer personenbezogener Daten an die Stadt sah.
In der fränkischen Stadt Roth hingen die Kinder jedes Jahr auf dem Weihnachtsmarkt ihre Wunschzettel mit Name und Adresse an den Christbaum und die Stadt übte sich dann als Wunscherfüller. Da dies aber laut DSGVO nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung beider (!) Elternteile möglich sei, hatte der Christbaum nun zwar noch alle Nadeln an der Tanne, dafür aber keine Wunschzettel oder Wunscherfüller mehr. Als hierüber auch die englische Daily Mail berichtete, rief das – kein Scherz ! – die Europäische Kommission auf den Plan. Sie ließ offiziell mitteilen, dass sich diese Datenschutz-Regel in den letzten 20 Jahre nicht geändert habe und hier die Bestimmungen zum Schutze Minderjähriger des nationalen Zivilrechts greifen würden. Von so viel oberen Beistand der Exekutive beseelt, hat die Stadt Roth Kindern das Schmücken des Christbaums mit Wunschzetteln dann auch wieder erlaubt.
Solche und ähnliche Fragen müssen auch zahllose Sicherheitsbehörden bezüglich des Schutzes der Weihnachtsmärkte in diesem Jahr umgetrieben haben. Für mich ist jedenfalls der Schnappschuss vom Trierer Weihnachtsmarkt ein echter Hingucker. DSGVO-Deutschland in einem Bild zusammengefasst.
Auch über vielen betrieblichen Weihnachtsfeiern kreiste in diesem Jahr die DSGVO und die den innerbetrieblichen Frieden umtreibende Frage, ob Mitarbeiter*innenfotos geschossen und wenn Ja, im Intranet oder gar Internet verbreitet werden dürfen. Ein Segen, dass das Expertenforum Arbeitsrecht hierfür eine eigene Checkliste entwickelt und zur Verfügung gestellt hat.
Mein Daten-Schutzengel dieses Jahres ist aber sicher das von Michael L. Jaegers „szenisch“ eingebettete DSGVO-Auskunftsersuchen eines Kindes an den Weihnachtsmann mit nicht nur unschuldigen Hintergedanken. Obwohl…: Möge das Musterschreiben niemals in kindliche Hände geraten!
Der Wikingerhof schreibt Geschichte. Rechtsgeschichte. Und das erneut. Worum geht es in diesem jetzt schon sage und schreibe 11 Jahre andauernden Rechtsstreit, den unser Mitglied aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Themas gegen das marktbeherrschende Hotelbuchungsportal führen muss? Im Sommer 2015 verpasste Booking.com dem Hotel ohne Rücksprache geschweige denn Zustimmung ein ebenso marktschreierisches wie wahrheitswidriges Label „Heute X% Rabatt“. In der Folge erhielt das Hotel aufgrund der irregeführten Erwartungshaltung der Gäste umgehend negative Bewertungen. Booking.com wies jegliche Verantwortung für das eigene Handeln ab. Dem Wikingerhof blieb nur, das hinzunehmen oder – mit unserer Unterstützung – den Klageweg zu beschreiten. Glücklicherweise gab das Hotel nicht klein bei!
Für die Platform-to-Business Regulierung (P2B) haben wir in Brüssel viele Jahre gekämpft. Am 20. Juni 2019 wurde die „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Doch dann kam Corona und der Fokus der Branche richtete sich auf andere Themen. Jetzt droht die P2B-Verordnung zu Unrecht ganz unter die Räder zu geraten.
Der Tourismusausschuss des Deutschen Bundestags führt am morgigen Mittwoch eine öffentliche Anhörung „Plattformen der Ferienwohnungsökonomie und die Umsetzung der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung 2024/1028” durch. Auf Vorschlag der Bundestagsfraktionen wurden vier Sachverständige ins Marie-Elisabeth-Lüders-Haus eingeladen. Zwei Wissenschaftler*innen, eine Vertreterin des Deutschen Ferienhausverbandes und eine Unternehmenssprecherin von Airbnb werden den Ausschussmitgliedern für ihre Fragen zur Verfügung stehen. Die vorab eingereichten Stellungnahmen der New Economics Foundation, von Airbnb und Ferienhausverband wurden auf der Website des Tourismusausschusses im Vorfeld hochgeladen. Auch wir haben unaufgefordert eine Stellungnahme für die Hotellerie eingereicht. Da sie jedenfalls bislang noch nicht auf der Internetseite des Bundestages verfügbar gemacht wurde, stellen wir sie hier zum Download barrierefrei zur Verfügung.
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