Rute statt Rate
Blog von Markus Luthe zur Distribution
Bonna locuta, causa finita!
Mit dankenswerter Entschlossenheit hat das Bundeskartellamt dem deutschen Marktführer HRS noch kurz vor Weihnachten eine Rute zugestellt, nachdem es im goldenen Buch ein wohl doch längeres Sündenregister nachschlagen musste.
Die Bonner Wettbewerbshüter haben Ratenparitätsforderungen von Online-Portalen jedenfalls als klar wettbewerbswidrig eingestuft und - nach Amazon - folgerichtig auch die amerikanischen Konkurrenten Booking und Expedia auf ihren Wunschzettel für‘s nächste Jahr geschrieben. Es bleibt zu hoffen, dass diese Bescherung schon möglichst weit vor die Weihnachtszeit verlegt wird.
Was bedeutet die Untersagungsverfügung des nun für die Online-Distribution, für den Vertrieb insgesamt? Wirklich weissagen kann das heute niemand. Und ein Verband sollte sich hier auch aus zwei Gründen Zurückhaltung auferlegen: Zum einen wären solche Spekulationen kartellrechtlich schon zumindest zweifelhaft, zum anderen kommt uns auch keine überlegene Marktkenntnis zu. Denn Marktresultate ergeben sich bei funktionierendem (!) Wettbewerb eben erst durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bei jetzt wieder zurechtgerückten Rahmenbedingungen. Lassen Sie sich also nicht durch Unkenrufe des einen oder anderen Knecht Ruprecht am Wegesrande von Ihrem (!) Kurs abbringen.
Ein Markt, auf dem Preise (Raten), Mengen (Verfügbarkeiten) und Konditionen (AGBs) durch vertragliche Gleichschaltung als Wettbewerbsparameter ausfallen, kann nicht funktionieren und zu effizienten Ergebnissen führen. So auch nicht in der Online-Distribution der Hotellerie, selbst wenn Ihnen das eine oder andere herbeigebrachte (Gefälligkeits-)Gutachten etwas anderes suggerieren wollte. Solche Wettbewerbsbeschränkungen sind zum nachhaltigen Schaden der Marktteilnehmer auf Anbieter- und Verbraucherseite und leisten letztlich nur der Monopolisierung des Marktes Vorschub.
Es bleibt eben ein Widerspruch in sich, zu behaupten, dass die Meistbegünstigungsklauseln sowohl vorteilhaft für den Verbraucher sind („reduzierter Suchaufwand“) als auch gleichzeitig die Branche vor einer ruinösen Abwärtsspirale der Preise (Motto: „Ihr wollt es doch auch…“) schützen sollen. Oder eine reine Schutzbehauptung!
Die Unterlassungsverfügung des Bundeskartellamtes ist daher ein Befreiungsschlag für die Hotellerie. Sie kann der Branche die unternehmerische Entscheidungsfreiheit im Vertrieb und damit auch über das Produkt zurückbringen. Nicht mehr, aber eben auch nicht weniger! Sie als Hoteliers sind wieder frei in Ihrer Entscheidung, welche Rate und – vielleicht noch wichtiger – welche Verfügbarkeit und welche Konditionen Sie wann, wem und auf welchem Vertriebskanal anbieten wollen. Es ist Ihre Verantwortung.
Wie wird es jetzt weitergehen? HRS hat bereits erklärt, die Entscheidung zu akzeptieren und somit gegen die Verfügung wohl auch keine Rechtsmittel mehr einzulegen. Sie gilt also de facto ab sofort. Das ist auch alles andere als überraschend, denn das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ja schon im Februar 2012 im Fall JustBook ./. HRS per einstweiliger Verfügung die Wettbewerbswidrigkeit der Meistbegünstigungsklauseln eindeutig bejaht.
Damit muss HRS die Meistbegünstigungsklauseln aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen und darf sie auch nicht mehr auf freiwilliger Basis (z.B. bei „Qualitätslabeln“) hinterlegen oder durch eine andere Hintertür (z.B. durch Rankingkriterien für die Suchergebnisseite) anwenden. Alles andere wäre ein zu ahndender Kartellverstoß.
Werden Booking und Expedia, die beiden Hauptwettbewerber von HRS auf dem deutschen Markt, ein möglicherweise so entstehendes Interregnum nutzen können? Wir sind zuversichtlich, dass das Bundeskartellamt dem möglichst schnell einen effektiven Riegel vorschieben wird. Der Hotelverband jedenfalls hat die Bonner Wettbewerbshüter dazu ausdrücklich ermutigt, denn die Kerbhölzer der amerikanischen Branchenriesen sind mitnichten kürzer.
Aber wie sollen sich Hoteliers einstweilen gegenüber Booking und Expedia verhalten, jetzt wo das Bundeskartellamt ein förmliches Verfahren gegen diese Unternehmen eingeleitet hat? Hotels müssen jedenfalls Obacht geben, sich nicht zu Mittätern einer Kartellordnungswidrigkeit zu machen. Sie sollten daher unmissverständlich klar machen, dass sie sich bei ihrer Entscheidung, welcher Preis auf welchem Kanal verlangt werden soll, ausschließlich von ihren eigenen, autonomen, betriebswirtschaftlichen und strategischen Überlegungen leiten lassen und hierbei den Wunsch dieser Portale nach Ratenparität vollständig ausblenden.
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