Non-refundable

Markus Luthe / 08.05 2023

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Blogpost von Markus Luthe zur Rechtssicherheit von Buchungsportalen

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Am Freitag erreichte mich eine Nachricht aus der Kategorie „ärgerlich“ – und auch „so was unnötig“: Das Dresdner Hostel Mondpalast informierte per Pressemitteilung über ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. April 2023 (Az.: 5 O 960/22), das dem Hostel untersagt, auf Booking.com eine „Non-refundable Rate“ einzustellen. Das Hostel war von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zunächst abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt worden.

Das Hostel Mondpalast hat zwischenzeitlich seine Non-refundable Rate bei Booking.com gelöscht, da es keine andere Möglichkeit gesehen hat, beim Portal die Formulierungen oder Stornierungsbedingungen gemäß den Vorgaben des Gerichts anzupassen. Dieses hatte dem Hostel verboten, Formulierungen folgender Art in seinen Buchungsbedingungen oder AGB zu verwenden: „Bei Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise zahlen Sie als Gebühr einen Betrag in Höhe des Gesamtpreises.“

Diese Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden ist auch nach unserer Einschätzung nicht von der Hand zu weisen: Restriktive Stornoklauseln, die eine 100%ige Zahlung und keine Rückerstattung – zumindest der ersparten Aufwendungen – vorschreiben, beinhalten nach deutschem Recht ein hohes Abmahnrisiko und sind u.a. von der Wettbewerbszentrale und nun auch von der vzbv erfolgreich abgemahnt worden. Denn eine solche vertragliche Vereinbarung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil BGH vom 9.12.2014, Az.: XZR 13/14) und ist mit §307 BGB unvereinbar und daher nichtig.

Gleiches gilt etwa für Stornierungsrichtlinien, nach denen der Gast 50% des ursprünglichen Buchungswertes bezahlen muss, auch wenn der Aufenthalt mehr als 30 Tage im Voraus storniert wird (Urteil BGH vom 12.3.1987, Az.: VII ZR 37/86). Gäste, die auf Grundlage derartiger Klauseln bereits 100% Stornogebühren bezahlt haben, haben grundsätzlich auch entsprechende bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche gegen das Hotel.

So weit die relativ eindeutige Rechtslage.

Ärgerlich für die Hotellerie ist das Verhalten des dominanten Marktführers unter den Buchungsportalen, der sich des Themas partout nicht annehmen will. Wir hatten zuletzt im Jahr 2017 Booking.com darauf hingewiesen, dass das Buchungsportal mit der Darstellung und dem starren Wording des Angebots einer Non-refundable Rate die Hotellerie in Deutschland zu rechtswidrigem Verhalten geradezu verleite und seine Hotelpartner einem hohen Abmahnrisiko aussetze. Wir haben Booking.com aufgefordert, die entsprechenden Stornierungsrichtlinien an die stehende Rechtsprechung in Deutschland anzupassen und die Auswahlmöglichkeit einer Stornogebühr von 100% im System einfach gar nicht mehr zur Auswahl anzubieten.

Das lehnte Bockig.com mit dem Hinweis ab, dass man nicht für die Rechtmäßigkeit der Angebote der Hotelpartner verantwortlich sei und jedes Hotels selbst dafür sorgen müsse, dass seine Richtlinien und Bedingungen mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen.

Auszug aus der Antwort von Booking.com (in eigener Übersetzung aus dem Englischen):

Die Unterkünfte haben ihre eigene Verantwortung und sind daher alleine und ausschließlich dafür verantwortlich, Richtlinien anzubieten und zu nutzen, die den geltenden Gesetzen entsprechen. Unter Berücksichtigung der begrenzten Rolle von Booking.com (es verkauft keine Unterkunft, sondern bietet nur eine Plattform, die Hotels nutzen können, um ihr Zimmer zur Verfügung zu stellen) ist Booking.com weder gesetzlich verpflichtet, noch besteht eine Fürsorgepflicht für die von den Hotels gewählten Stornierungsrichtlinien. Es hindert uns nichts daran, den Hotels Zugang zu verschiedenen Richtlinien zu gewähren. Es liegt beim Hotel, die Richtlinien auszuwählen, die in Übereinstimmung mit den relevanten (obligatorischen) Gesetzen stehen.

Die Antwort aus der Rechtsabteilung von Booking.com ist aus unserer Sicht sehr ernüchternd und bezeichnend. Sie belegte einmal mehr, dass sich das Buchungsportal für seine Hotelpartner nicht verantwortlich fühlt.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) empfiehlt seinen Mitgliedern jedenfalls erneut, ihre Stornierungsrichtlinien auf Buchungsportalen noch einmal zu prüfen und ggf. anzupassen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotelverbandes für den Hotelaufnahmevertrag enthalten Formulierungsvorschläge für eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen.

Und wenn ich eine Pointe noch hinzufügen darf: Die Portale wären selbst schuld, wenn die günstigsten Raten sich grundsätzlich nicht mehr bei ihnen, sondern nur noch auf den Direktbuchungskanälen der Hotellerie auffinden lassen sollten!


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Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
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