Non-refundable

Markus Luthe / 08.05 2023

icon min Lesezeit

icon 0 Kommentare

Zurück

Blogpost von Markus Luthe zur Rechtssicherheit von Buchungsportalen

© ClipDealer

Am Freitag erreichte mich eine Nachricht aus der Kategorie „ärgerlich“ – und auch „so was unnötig“: Das Dresdner Hostel Mondpalast informierte per Pressemitteilung über ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. April 2023 (Az.: 5 O 960/22), das dem Hostel untersagt, auf Booking.com eine „Non-refundable Rate“ einzustellen. Das Hostel war von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zunächst abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt worden.

Das Hostel Mondpalast hat zwischenzeitlich seine Non-refundable Rate bei Booking.com gelöscht, da es keine andere Möglichkeit gesehen hat, beim Portal die Formulierungen oder Stornierungsbedingungen gemäß den Vorgaben des Gerichts anzupassen. Dieses hatte dem Hostel verboten, Formulierungen folgender Art in seinen Buchungsbedingungen oder AGB zu verwenden: „Bei Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise zahlen Sie als Gebühr einen Betrag in Höhe des Gesamtpreises.“

Diese Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden ist auch nach unserer Einschätzung nicht von der Hand zu weisen: Restriktive Stornoklauseln, die eine 100%ige Zahlung und keine Rückerstattung – zumindest der ersparten Aufwendungen – vorschreiben, beinhalten nach deutschem Recht ein hohes Abmahnrisiko und sind u.a. von der Wettbewerbszentrale und nun auch von der vzbv erfolgreich abgemahnt worden. Denn eine solche vertragliche Vereinbarung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil BGH vom 9.12.2014, Az.: XZR 13/14) und ist mit §307 BGB unvereinbar und daher nichtig.

Gleiches gilt etwa für Stornierungsrichtlinien, nach denen der Gast 50% des ursprünglichen Buchungswertes bezahlen muss, auch wenn der Aufenthalt mehr als 30 Tage im Voraus storniert wird (Urteil BGH vom 12.3.1987, Az.: VII ZR 37/86). Gäste, die auf Grundlage derartiger Klauseln bereits 100% Stornogebühren bezahlt haben, haben grundsätzlich auch entsprechende bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche gegen das Hotel.

So weit die relativ eindeutige Rechtslage.

Ärgerlich für die Hotellerie ist das Verhalten des dominanten Marktführers unter den Buchungsportalen, der sich des Themas partout nicht annehmen will. Wir hatten zuletzt im Jahr 2017 Booking.com darauf hingewiesen, dass das Buchungsportal mit der Darstellung und dem starren Wording des Angebots einer Non-refundable Rate die Hotellerie in Deutschland zu rechtswidrigem Verhalten geradezu verleite und seine Hotelpartner einem hohen Abmahnrisiko aussetze. Wir haben Booking.com aufgefordert, die entsprechenden Stornierungsrichtlinien an die stehende Rechtsprechung in Deutschland anzupassen und die Auswahlmöglichkeit einer Stornogebühr von 100% im System einfach gar nicht mehr zur Auswahl anzubieten.

Das lehnte Bockig.com mit dem Hinweis ab, dass man nicht für die Rechtmäßigkeit der Angebote der Hotelpartner verantwortlich sei und jedes Hotels selbst dafür sorgen müsse, dass seine Richtlinien und Bedingungen mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen.

Auszug aus der Antwort von Booking.com (in eigener Übersetzung aus dem Englischen):

Die Unterkünfte haben ihre eigene Verantwortung und sind daher alleine und ausschließlich dafür verantwortlich, Richtlinien anzubieten und zu nutzen, die den geltenden Gesetzen entsprechen. Unter Berücksichtigung der begrenzten Rolle von Booking.com (es verkauft keine Unterkunft, sondern bietet nur eine Plattform, die Hotels nutzen können, um ihr Zimmer zur Verfügung zu stellen) ist Booking.com weder gesetzlich verpflichtet, noch besteht eine Fürsorgepflicht für die von den Hotels gewählten Stornierungsrichtlinien. Es hindert uns nichts daran, den Hotels Zugang zu verschiedenen Richtlinien zu gewähren. Es liegt beim Hotel, die Richtlinien auszuwählen, die in Übereinstimmung mit den relevanten (obligatorischen) Gesetzen stehen.

Die Antwort aus der Rechtsabteilung von Booking.com ist aus unserer Sicht sehr ernüchternd und bezeichnend. Sie belegte einmal mehr, dass sich das Buchungsportal für seine Hotelpartner nicht verantwortlich fühlt.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) empfiehlt seinen Mitgliedern jedenfalls erneut, ihre Stornierungsrichtlinien auf Buchungsportalen noch einmal zu prüfen und ggf. anzupassen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotelverbandes für den Hotelaufnahmevertrag enthalten Formulierungsvorschläge für eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen.

Und wenn ich eine Pointe noch hinzufügen darf: Die Portale wären selbst schuld, wenn die günstigsten Raten sich grundsätzlich nicht mehr bei ihnen, sondern nur noch auf den Direktbuchungskanälen der Hotellerie auffinden lassen sollten!


0 Kommentare
Geschrieben von
Markus Luthe
Dipl.-Volkswirt / Hauptgeschäftsführer
Hotelverband Deutschland (IHA)

luthe@hotellerie.de
Sei der erste der kommentiert

Kommentar hinzufügen

×
Name ist erforderlich!
Geben Sie einen gültigen Namen ein
Gültige E-Mail ist erforderlich!
Gib eine gültige E-Mail Adresse ein
Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Weitere
14.09.2026 von Markus Luthe
Wir machen das mit den Fähnchen?

Begleicht ein Hotelgast beim Check-out seine Zimmerrechnung über bspw. 150 Euro mit einer der handelsüblichen Kreditkarten, muss das Hotel hiervon rund 3 Euro (2 Prozent) an den Zahlungsdienstleister abtreten. Mitunter auch noch deutlich mehr, je nachdem welche Karte der Kunde gerade zückt. Kein Wunder also, dass sich eine margenschwache Branche nach einer alternativen, kostengünstigeren Zahlungsmethode sehnt. Der digitale Euro hätte also das Potenzial zum Hoffnungsträger. Doch sein Glanz verblasst umgehend, wenn beim Kostenmodell einfach nur ein einfallsloses Copy & Paste des Bisherigen erfolgt!

10.09.2026 von Markus Luthe
Nachhaltig amtlich

Einmal im Jahr, wenn die Blätter fallen, leitet das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Ratenfindungsprozess für das „Hotelverzeichnis des Bundes“ ein. Das ist die zentral verhandelte Hotelliste für Dienstreisen der Bundesverwaltung, letztlich ist sie aber für alle Beamten und Angestellten der öffentlichen Hand relevant. Die amtliche Bezeichnung innerhalb des Travel Management Systems des Bundes lautet „TMS-Hotelliste Inland/Ausland“.

Mir geht es um den Nachhaltigkeitsaspekt von Amts wegen: Die Bundesregierung Merkel IV hatte am 25. August 2021 beschlossen, die Nachhaltigkeit bei erforderlichen Übernachtungen im Rahmen von Dienstreisen zu erhöhen. Das Hotelverzeichnis des Bundes sollte hierzu sukzessive bis Ende 2023 auf zertifizierte nachhaltige Hotels umgestellt werden. Als Anreiz wurde ausgelobt: „Sofern kein Hotel des Verzeichnisses gewählt werden kann, können bis zu 20 % höhere Kosten für ein zertifiziertes nachhaltiges Hotel anerkannt werden.“ Die entsprechenden Kriterien sollten mit dem Umweltbundesamt (UBA) abgestimmt werden.

20.07.2026 von Markus Luthe
Frontalunfall abgewendet

Die (Verkehrs-)Zeichen stehen günstig: Die Platform-to-Business Regulierung (P2B) scheint nicht mehr unter die Räder des Digital Omnibus zu geraten!

Nach meiner Blogpost-Unfallwarnung „Aus P2B mach AGB“ vom 19. Februar 2026 haben unsere Verkehrsleitsysteme den mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durchs Brüsseler Regierungsviertel rasenden Digital Omnibus wohl noch gerade so unfallfrei in der Spur halten können.