Seit dem 12. August 2026 gelten die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Damit verändert sich auch die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für Verpackungen. Insbesondere die Frage, wer als Hersteller gilt und damit die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung trägt, kann nun anders zu beantworten sein, als nach dem bisherigen Verpackungsgesetz.
Für Unternehmen, die aufgrund der neuen Regelungen erstmals registrierungspflichtig werden und bislang nicht nach dem Verpackungsgesetz registriert sein mussten, sieht § 68 Abs. 2 VerpackDG eine Übergangsfrist vor: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss bis spätestens 12. September 2026 erfolgen.
Unternehmen, die bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz in LUCID registriert waren, gelten gemäß § 68 Abs. 2 VerpackDG auch nach dem neuen VerpackDG als weiterhin registriert. Eine erneute Registrierung ist daher nicht erforderlich. Allerdings sollten auch diese Betriebe prüfen, ob ihre hinterlegten Angaben aufgrund der neuen Rollenverteilung angepasst werden müssen. Erforderliche Änderungen der Registrierungsangaben sind bis spätestens 12. November 2026 vorzunehmen.
Alle Hotelbetriebe sollten daher jetzt ihre Rolle innerhalb der jeweiligen Lieferkette überprüfen. Relevant ist dabei unter anderem, wie und von wem Verpackungen bezogen werden, ob Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt werden und ob Verpackungen unmittelbar aus dem Ausland bezogen werden.
Als erste Hilfestellung haben wir die neuen Verantwortlichkeiten und typische Konstellationen aus dem Hotelalltag in unseren IHA-Merkblättern zur PPWR praxisnah aufbereitet. Sie erläutern die unterschiedlichen Rollen, zeigen anhand konkreter Beispiele deren Abgrenzung und geben Orientierung zu den daraus entstehenden Pflichten.
Unsere Empfehlung:
Prüfen Sie zeitnah Ihre verwendeten Verpackungen und Lieferketten sowie Ihre bestehende LUCID-Registrierung. Besteht aufgrund der neuen Regelungen erstmals eine Registrierungspflicht, muss die Registrierung nach § 68 Abs. 2 VerpackDG bis zum 12. September 2026 vorgenommen werden. Bereits registrierte Betriebe sollten prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind, und diese gegebenenfalls bis zum 12. November 2026 vornehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Green-Team der IHA.