IM Gast
Blogpost von Markus Luthe zur Online-Distribution
Booking.com scheint keine Gelegenheit auslassen zu wollen, seine dominante Stellung unter den Online-Buchungsplattformen zu versilbern. So begann das an der Wall Street notierte Portal im Mai 2019 „in a game-changing move“ damit, von Hotelpartnern in den Vereinigten Staaten Kommissionszahlungen auch für im Hotel erhobene lokale Abgaben und Zusatzgebühren für Parkplätze oder die WLAN-Nutzung zu erheben.
Nach einigem Vor und Zurück in der Einführungsphase scheint Booking.com entschlossen, dieses Modell der Generierung von Zusatzeinnahmen sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in anderen Ländern ausrollen zu wollen. So weit die Allmachtsphantasien halt reifen.
Hoteliers, die sich angesichts der Übergriffigkeit des Portals mit der Überlegung entspannt zurückzulehnen gedenken, dass die Erhebung solcher Forderungen das Eine und die Durchsetzung schon etwas Anderes sein werde, sollten gewarnt sein, dass Booking.com nicht davor zurückschrecken wird, den Hotelgast für seine Kontrollzwecke einzusetzen.
So erhalten Gäste neuerdings nach ihrem Aufenthalt in einer Resort-Unterkunft in den USA von Booking.com neben der Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung auch die Zusatzfrage: „Haben Sie während Ihres Aufenthalts in der Unterkunft XYZ für irgendwelche Zusatzleistungen gezahlt (z.B. Wellnessleistungen, Mahlzeiten, Touren und Attraktionen usw.)? Könnten Sie uns ein bisschen mehr erzählen? Es dauert nur eine Minute!"
Mit anderen Worten: Das Buchungsportal instrumentalisiert den Gast zum Provisionsschnüffeln. Booking macht den Hotelgast zum IM Gast.
Nicht nur der Schweizer Journalist Gregor Waser findet, dass Booking.com hier eine rote Linie überschreitet.
Einem meiner Kollegen in Europa schrieb Booking.com schon vermeintlich beruhigend hierzu, dass es hier um eine Gleichbehandlung mit Ferienwohnungen gehe, bei denen Extrakosten häufig nicht im Preis inbegriffen seien. Booking.com habe sich daher entschieden, Reinigungs-, Bettwäsche- und Servicegebühren zum kommissionspflichtigen Betrag bald dazuzurechnen. Steuern und Abgaben, wie z.B. Tourismusabgaben, Bettensteuern, Kurtaxen sowie Kautionen, seien nicht betroffen.
Gleichzeitig weist Booking.com aber auch auf seinen aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt 2.2.2) hin, wo man bereits nachlesen könne, dass die Berechnung des kommissionspflichtigen Betrags alle (verpflichtenden) Extras, Gebühren und Aufschläge beinhalte, „zum Beispiel für Frühstück, Mahlzeiten (Halbpension oder Vollpension), Fahrradmietung, Gebühren für späten Check-out / frühen Check-in, Gebühren für zusätzliche Personen, Resortgebühren, Zusatzbetten, Theaterkarten, Dienstleistungsgebühren etc.)“.
Nachtigall, ick hör dir trapsen…
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