In einem nur inoffiziell vorliegenden Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht die Arbeitsebene des Bundesministeriums der Finanzen u.a. die Streichung des Freibetrags der Belegschaftsrabatte des § 8 Abs. 3 EStG zum Jahr 2027 vor.
Bisher gilt: Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsverhältnisses Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht werden, gelten die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt einen Betrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Laut Gesetzesentwurf begründet das Bundesfinanzministerium diese Maßnahme mit zu erwartenden Steuermehreinnahmen von jährlich 240 Mio. Euro und dem Abbau von Bürokratielasten von Arbeitgebern: „Beim Gewähren von Mitarbeiterrabatten haben Arbeitgeber im Kern fünf Arbeitsschritte zu berücksichtigen. Dies sind: Begünstigungsfähigkeit prüfen, Vergleichspreis feststellen, Vorteil berechnen, Freibetrag fortschreiben und alles im Lohnkonto dokumentieren. Durch das Wegfallen des Rabattfreibetrags entfällt auch das Fortschreiben des Freibetrags auf dem Lohnkonto. Die anderen Arbeitsschritte bleiben jedoch weiterhin bestehen.“
Die Begründung der Maßnahme ist aus unserer Sicht nicht überzeugend. Sollte der Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro zukünftig wegfallen, würde dies de facto weniger Netto vom Brutto für die Mitarbeiter in der Hotellerie bedeuten. Dies wäre nicht nur in der augenblicklich schwierigen wirtschaftlichen Situation kontraproduktiv und würde den Arbeitskräftemangel in der Hotellerie vermutlich verstärken. Nach unserer ersten Einschätzung würde sich durch den Wegfall des Rabattfreibetrages kein Entbürokratisierungseffekt ergeben, denn der Aufwand bliebe in der Hotellerie weiterhin hoch.
Wir erarbeiten derzeit unsere Positionierung gegenüber Bundesregierung und Haushaltspolitikern der Koalitionsfraktionen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um Ihr kurzes Feedback an Nadja Hettich, hettich@hotellerie.de, wie sich die geplante Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte konkret auf Ihr Hotel / Ihre Hotelgesellschaft auswirken würde:
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern einen Belegschaftsrabatt im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG und wenn ja, in welcher Form?
Wäre eine Streichung des § 8 Abs. 3 EStG aus Ihrer Sicht nachteilig einzustufen, weil es als Incentivierung für Mitarbeiter einen veritablen Vorteil auch für Ihr Unternehmen darstellt oder wäre eine Streichung – wie von der Arbeitsebene des BMF behauptet – vielleicht sogar positiv zu sehen, da der Bürokratieaufwand im Vergleich zum Output zu hoch ist?
Wir danken Ihnen schon im Voraus für Ihre Unterstützung!