Bockig von Amtswegen
Blogpost von Markus Luthe zu kommunalen Bettensteuern
Am 13. November letzten Jahres musste ich an einer kurzfristig anberaumten in Paris teilnehmen. Gemeinsam mit einigen ausländischen Kollegen nutzten wir die Airbnb Open 2015 in Paris, um unsere Sicht der „Sharing“ Economy den Journalisten darzulegen. Am 12. November fand allerdings die IHA-Beiratssitzung in Wernigerode im Harz statt. Die einzige Chance, den Termin am Folgetag in Paris um 11:00 Uhr wahrzunehmen, war der Thalys von Köln nach Paris früh morgens um 6:44 Uhr. Also habe ich abends eine Mitfahrgelegenheit von Wernigerode nach Köln genutzt und dort dann in einem Hotel in Bahnhofsnähe übernachtet.
Damit hatte ich mich zunächst unbeachtet auch auf ein Rendezvous mit der Kölner Bettensteuer verabredet, die in der Domstadt als Kulturförderabgabe in Höhe von 5 Prozent auf den Übernachtungspreis zuschlägt. Zerknirscht musste ich dem völlig korrekt handelnden Hotel-Rezeptionisten eingestehen, dass ich es – fachlich natürlich gänzlich unverzeihlich – versäumt hatte, mir selbst auf IHA-Briefpapier die „zwingende berufliche Erforderlichkeit“ der Übernachtung zu bescheinigen und zu unterschreiben. Ausgerechnet ich…! Das ließ sich aber nun spät abends vor Ort in Köln nicht mehr korrigieren. Also musste ich die Bettensteuer in Höhe von 6,45 Euro erst einmal berappen.
Ehrensache aber auch, dass ich der Stadt Köln die von mir zu Unrecht eingetriebene Matratzen-Maut nicht einfach als Beute-Beifang überlasse. Auch wenn ich damit sicherlich eine große Ausnahme unter den Geschäftsreisenden in Deutschland sein dürfte. Aber genau das scheint ja die Absicht bei der Ausgestaltung der Kulturförderabgabe durch die Kölner Stadtväter und –mütter gewesen zu sein. Aber mir geht es ums Prinzip; also mit Wonne und Neugier auf in den Kampf gegen die Amtswindmühlen!
Am 24. November reichte eine Mitarbeiterin auf IHA-Briefbogen der Stadt Köln einen Antrag auf Erstattung von Kulturförderabgabe gem. § 11 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln schriftlich ein. Am 8. Januar sandten wir ein freundliches Erinnerungsschreiben samt Kopie des Antrages und der Bitte um zeitnahe Rücksendung der im November zugesandten Hotel-Originalrechnung. Am 13. April versuchte eine IHA-Mitarbeiterin dann telefonisch und per Fax nachzufassen und erkundigte sich dann erneut schriftlich fünf Monate nach der Antragstellung nach dem Sachstand, nachdem unser wohl überraschendes Begehren ohne jede Reaktion der Stadt Köln geblieben war.
Am vergangenen Freitag, 22. April, erhielten wir per „Förmlicher Zustellung“ (!) dann eine Antwort der Stadt Köln. Darin teilte uns das Kassen- und Steueramt mit, dass „eine (abschließende) Bearbeitung des Antrags derzeit leider nicht möglich ist, da dieser aus folgenden Gründen nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ist, bzw. die Antragsberechtigung fehlt:
- Es besteht keine Antragsberechtigung. Der Antrag wurde nicht vom Beherbergungsgast persönlich, sondern von Dritten (zum Beispiel vom Arbeitgeber) gestellt.
- Die Erklärung zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung (Anlage 2 der KFA-Satzung) fehlt.
- Die Arbeitgeberbescheinigung.“
Damit ich es richtig verstehe: Der Antrag stammt vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer, weshalb er nicht bearbeitet werden kann. Hilfsweise fehlt dem Antrag des Arbeitnehmers die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Geschichte bekommt kafkaeske Züge.
Mich erinnert diese Dialektik an den Schuster Wilhelm Voigt, den späteren „Hauptmann von Köpenick“, in Carl Zuckmayers gleichnamiger Tragikomödie: Ohne Aufenthaltserlaubnis erhält er keinen Arbeitsplatz, ohne Arbeitsplatz keine Aufenthaltserlaubnis…
Ohne dem FC-Maskottchen Hennes VIII zu nahe treten zu wollen, aber da hat die Stadt Köln wohl einen Bock geschossen! Und das gänzlich außerhalb der fünften Jahreszeit.
Das Schreiben der Stadt Köln endet übrigens mit dem Hinweis, „dass eine Erstattung erst erfolgen kann, sobald die Kulturförderabgabe durch Bescheid bestandskräftig gegen den Beherbergungsbetrieb festgesetzt und an die Stadt Köln entrichtet wurde.“
Genau das wiederum mögen unsere diversen Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster und auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhindern. Vor einem solchen Hintergrund könnte ich dann auch den Verlust von 6,45 Euro innerlich befriedigt abschreiben.
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