Zur Rechtslage bei Hotelzimmerstornierungen aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse

08.01.2019
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Servicehinweis des Hotelverbandes Deutschland (IHA)

Durch die verbindliche Buchung oder Bestellung eines Hotelzimmers kommt ein gegenseitiger Vertrag zustande. Dieser Beherbergungsvertrag besteht grundsätzlich auch bei ungünstigen Witterungsvoraussetzungen weiter. Nur wenn vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart ist oder eine Unmöglichkeit vorliegt, können sich die Vertragspartner ggf.  kostenfrei vom Hotelaufnahmevertrag lösen. 


Im Klartext bedeutet dies: Ist die Anreise an den Urlaubsort oder in das gebuchte Hotel unmöglich, dürfen keine Stornokosten berechnet werden. Nicht ausreichend ist aber, wenn Urlauber zum Beispiel eine gesperrte Straße umfahren müssen oder die Anreise wegen Schneefalls lediglich mühsam ist. Pech hat auch, wer wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. Ist ein Gast umgekehrt an der Abreise gehindert, muss er die Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthaltes selbst tragen.

Betroffene Hotelgäste sollten genau die vereinbarten Rücktritts- bzw. Stornierungsbedingungen und ggf. die Konditionen ihrer Reiserücktrittsversicherung prüfen. Im Falle eines Rücktrittes bzw. einer Stornierung sollte schnellstmöglich mit dem Hotel Kontakt aufgenommen werden. Wir wissen, dass sich viele Hotels um gastfreundliche Lösungen bemühen. Auch „gestrandeten“ Reisenden wird auf vielfältigste Weise geholfen.

Quelle: IHA

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