Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google

26.04.2013

Europäische Kommission

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission
(siehe auch MEMO/13/383)

Im März 2013 teilte die Kommission Google mit, dass nach ihrer vorläufigen Beurteilung die folgenden vier Geschäftspraktiken von Google möglicherweise gegen EU-Kartellrecht verstoßen, welches die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).

Dabei handelt es sich um:


i) die Bevorzugung von Links zu Googles eigenen spezialisierten Suchdiensten (d. h. Suchdiensten, die es den Nutzern ermöglichen, nach bestimmten Arten von Informationen wie Restaurants, Hotels oder Produkten zu suchen) in den Online-Suchergebnissen von Google gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten;

ii) die unautorisierte Verwendung von Originalinhalten von Webseiten Dritter in den spezialisierten Suchdiensten von Google;

iii) Vereinbarungen, die Betreiber von Webseiten ("Verleger") dazu zwingen, den gesamten oder den Großteil ihres Bedarfs an Suchmaschinenwerbung über Google zu decken; und

iv) vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Suchmaschinen-Werbekampagnen auf konkurrierende Plattformen für Suchmaschinenwerbung und das plattformübergreifende Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen.

Die Kommission ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass diese Praktiken den Verbrauchern schaden könnten, da sie in den Bereichen spezialisierte Suchdienste und Suchmaschinenwerbung die Wahlmöglichkeiten einschränken und die Innovation behindern.

Verpflichtungszusagen von Google
Um diese Bedenken auszuräumen, hat Google für einen Zeitraum von fünf Jahren zugesagt:

i) – die Links zu seinen eigenen spezialisierten Suchdiensten zu kennzeichnen, damit die Nutzer sie von natürlichen Online-Suchergebnissen unterscheiden können;

– diese Links durch bestimmte grafische Elemente (z. B. mit einem Rahmen) deutlich von den anderen Online-Suchergebnissen abzusetzen;

– Links zu drei konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten an einer für den Nutzer gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Links zu den Google-eigenen Diensten zu platzieren;

ii) – allen Betreibern von Webseiten eine Opt-out Möglichkeit anzubieten, über die diese die Verwendung ihrer Inhalte in den spezialisierten Suchdiensten von Google ausschließen können, wobei Google sicherstellen wird, dass sich dieses Opt-out nicht nachteilig auf das Ranking der betroffenen Webseiten in den allgemeinen Google-Suchergebnissen auswirken wird;

– allen spezialisierten Suchdiensten, die sich auf die Produktsuche oder lokale Suche konzentrieren, die Möglichkeit zu bieten, bestimmte Kategorien von Informationen zu kennzeichnen, so dass sie nicht von Google indexiert oder verwendet werden;

– Zeitungsverlegern einen Mechanismus zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Webseite für Webseite die Anzeige ihrer Inhalte in Google News kontrollieren können;

iii) – in seinen Vereinbarungen mit Verlegern diesen keine schriftlichen oder mündlichen Verpflichtungen mehr aufzuerlegen, die diese dazu zwingen würden, ihren Bedarf an Suchmaschinenwerbung ausschließlich über Google zu decken;

iv) – Werbetreibenden keine Verpflichtungen mehr aufzuerlegen, die diese vom plattformübergreifenden Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen abhalten würden.

Diese Verpflichtungszusagen würden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung finden.

In den Verpflichtungszusagen von Google ist ebenfalls vorgesehen, dass die Kommission von einem unabhängigen Treuhänder bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verpflichtungszusagen beraten wird.

Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungszusagen sind in dem MEMO zu dieser Pressemitteilung zu finden (MEMO/13/383). Eine Zusammenfassung des Falls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen kann auf der Webseite der GD Wettbewerb eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39740

Hintergrund zum Thema Online-Suche und Suchmaschinenwerbung
Im Bereich der allgemeinen Online-Suche (die sogenannte „horizontale“ Suche) verfügt Google im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) über einen Marktanteil von über 90 %.

Daneben bietet Google auch spezialisierte Suchdienste (sogenannte „vertikale“ Suchdienste) an, die mit entsprechenden Diensten anderer Anbieter konkurrieren. Dabei handelt es sich um Suchmaschinen, die sich auf bestimmte Themenbereiche, Produkte oder Dienstleistungen konzentrieren. Beispiele hierfür sind Google Shopping, das auf die Produktsuche spezialisiert ist, Google Places, das sich auf die Suche nach lokalen Unternehmen konzentriert, Google News, das sich der Nachrichtensuche widmet, und Google Flights, das der Suche nach Flugverbindungen dient.

Des Weiteren verfügt Google über eine sehr starke Stellung auf dem Markt für Suchmaschinenwerbung. Betreiber von Webseiten können auf ihren eigenen Webseiten Werbeanzeigen platzieren, die von Google (AdSense for Search) oder konkurrierenden Suchmaschinen bereitgestellt werden. Immer dann, wenn ein Nutzer auf diese Werbeanzeigen klickt, verdienen die Suchmaschinen Geld. Aufgrund ihrer Rentabilität stellt die Suchmaschinenwerbung einen wichtigen Teil der Geschäftstätigkeit jedes Suchmaschinenbetreibers dar.

Suchmaschinen-Werbekampagnen sind äußerst komplex, da viele verschiedene Parameter zu berücksichtigen sind. Werbetreibende, welche die Suchmaschinenwerbung von Google in Anspruch nehmen möchten, verwenden dazu die AdWords-Plattform von Google. Es sind bereits zahlreiche Tools entwickelt worden, die den Verwendern von AdWords ermöglichen, ihre Suchmaschinen-Werbekampagnen auf andere Werbeplattformen zu übertragen und die Kampagnen auf einfache Weise plattformübergreifend zu managen.

Verfahrenshintergrund
Nach Artikel 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann. In Artikel 54 des EWR-Abkommens ist dasselbe Verbot für das Gebiet der EWR-Vertragsparteien (EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) festgeschrieben.

Ergibt der Markttest, dass die Verpflichtungszusagen von Google die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zufriedenstellend ausräumen, kann die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003 erlassen und die Zusagen damit für Google für rechtlich bindend erklären. Mit einer solchen Entscheidung nach Artikel 9 wird nicht festgestellt, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern Google wird damit rechtlich dazu verpflichtet, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann die Kommission gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Die Kommission hat das Prüfverfahren im November 2010 eröffnet (siehe IP/10/1624). Im Rahmen dieses Verfahrens geht die Kommission 17 förmlichen Beschwerden gegen Geschäftspraktiken von Google nach.

Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken

Quelle: Europäische Kommission

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