Hotelverband erleichtert über das Ende des Paritätenregimes in der Online-Distribution

20.12.2013

Bundeskartellamt untersagt HRS Meistbegünstigungsklauseln

Mit der heute bekanntgegebenen Abstellungsverfügung zum 1. März 2014 hat das Bundeskartellamt die Forderung von HRS nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen ihrer Hotelpartner über alle Online- wie Offline-Kanäle für klar wettbewerbswidrig erklärt. „Diese umfassende Untersagung von Meistbegünstigungsklauseln begrüßen wir außerordentlich, da es den erhofften Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland in der Online-Distribution markieren kann“, zeigt sich Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), erleichtert und zufrieden mit der Entscheidung des Bundeskartellamtes.

Das deutsche Bundeskartellamt hatte bereits am 25. Juli 2013 seine im Februar 2012 geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegenüber dem deutschen Marktführer im Bereich der Hotelbuchungsportale bekräftigt und die Verwendung kartellrechtswidriger Meistbegünstigungsklauseln abgemahnt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) ist bereits frühzeitig dem Kartellverfahren offiziell beigetreten um sicherzustellen, dass die Bedenken der Hotellerie ausreichend Gehör finden.

„Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von HRS und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal mehr, mal weniger offen eingeforderten Paritätsforderungen eine eklatante Wettbewerbsbehinderung darstellen. Dieses nun aufgebrochene Paritätengitter hat die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Hoteliers unbillig und rechtswidrig unterminiert“, so Markus Luthe.

Aus Sicht der Branche ist ausdrücklich positiv zu werten, dass das Bundeskartellamt gegen Booking,com und Expedia wegen vergleichbarer Klauseln nunmehr ebenfalls Verfahren eingeleitet hat. So werden auch diese beiden Unternehmen künftig der Hotellerie keine Meistbegünstigungsklauseln mehr abverlangen können. „Nach der klaren Untersagung der Paritätsklauseln von HRS müssen dieselben Spielregeln auch für die anderen großen Buchungsportale gelten, denn Meistbegünstigungsklauseln behindern per se den Wettbewerb. Auch dürfen keine Schlupflöcher verbleiben, diese Praktiken ‚auf rein freiwilliger Basis‘ zu exerzieren“, legt Luthe nach.

„Damit Ratenparitäten und andere wettbewerbsbeschränkende Praktiken nicht durch die Hintertür still und leise wieder eingeführt werden, sollten die Wettbewerbshüter die ohnehin intransparenten Rankingkriterien der Buchungsportale zukünftig besonders im Auge behalten“, erhofft sich Markus Luthe.

Bundeskartellamt: Bestpreisklausel des Hotelportals HRS verstößt gegen das Kartellrecht – Verfahren gegen weitere Hotelportale eingeleitet

Quelle: Hotelverband Deutschland

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