Satzung
Präambel
Die Satzung des Verbandes bestimmt Aufgaben und Zweck der juristischen Person. Diese handelt durch ihre gewählten Organe Vorstand und Beirat, legitimiert und kontrolliert durch die Mitgliederversammlung.
Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wurde aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet. Gleichwohl sind stets die männliche und weibliche Form gemeint.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verband führt den Namen
„Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.“
Er ist mit dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Verbandsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
(1) Zweck des Verbandes ist es,
(a) die gemeinsamen branchenpolitischen Interessen von Hotellerie und Beherbergung in Deutschland, insbesondere seiner Mitglieder, auf Bundesebene, in der Europäischen Union und international zu wahren und zu fördern,
(b) die Mitglieder in allen für die Branche wichtigen Fragen zu unterrichten und zu vertreten sowie
(c) mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA Bundesverband) und dem europäischen Dachverband HOTREC - Hotels, Restaurants & Cafés in Europe a.i.s.b.l zusammenzuarbeiten und bei ihnen Mitgliedschaften zu unterhalten, soweit dies dem Verbandszweck dient.
(2) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von
(a) Unternehmen der Hotel- und Beherbergungsbranche mit Sitz oder Betriebsstätte im Verbandsgebiet. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe im Verbandsgebiet, so muss die Mitgliedschaft für jeden Betrieb einzeln erworben werden (Unternehmens- bzw. Betriebsmitglied);
(b) Personen, die in leitender Stellung in der Hotellerie des Verbandsgebiets tätig waren (Persönliches Mitglied - national);
(c) Personen, die in leitender Stellung in der Hotellerie außerhalb des Verbandsgebiets tätig sind (Persönliches Mitglied - international);
(d) der Hotellerie verbundenen Unternehmen, welche die Interessen des Verbandes unterstützen und fördern wollen (Preferred Partner).
(3) Mitglieder nach (2 a) sind verpflichtet, auch Mitglied des für ihren Sitz zuständigen DEHOGA-Landesverbandes zu sein.
(4) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Eine ruhende Mitgliedschaft kann jederzeit beim Vorstand beantragt werden. Ruhende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber dort kein Stimmrecht. Eine ruhende Mitgliedschaft kann, auf Antrag beim Vorstand, in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
(a) Durch Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Geschäftsführung erfolgen. Der Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender besonderer Umstände das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt zulassen.
(b) Durch Einstellen des Geschäftsbetriebes, durch Insolvenz oder Erlöschen der Firma.
(c) Durch Ausschluss auf schriftlichen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere ausschließen, wenn es den Verbandszwecken grob zuwiderhandelt oder wenn es sich weigert, ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen. Vor dem Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)(a) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich Mitglieder nach § 3 Abs. 2 a. Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b sind stimmberechtigt, sofern sie Mitglied des Vorstandes oder des Beirates sind. Für Mitglieder nach § 3 Abs. 2 a sind Inhaber, gesetzliche Vertreter, Prokuristen, General Manager, Chief Operating Officer oder Direktoren stimmberechtigt. Sonstigen Vertretern kann die Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(b) Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 c und d haben eine beratende Stimme. Ebenfalls eine beratende Stimme haben die Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 b, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Beirates sind.
(c) Wählbar und berechtigt zur Ausübung eines Amtes in den Organen des Verbandes sind Inhaber, gesetzliche Vertreter, General Manager, Chief Operating Officer oder Direktoren von Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 a sowie Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b. Ebenfalls wählbar und berechtigt zur Ausübung eines Amtes in den Organen des Verbandes sind gesetzliche Vertreter einer Hotelkooperation, sofern diese Hotelkooperation gemäß der Beitragsstaffel für Kooperationen in der Beitragsordnung abgerechnet wird.
(d) Im Übrigen haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit des Verbandes mitzuwirken. Sie haben Anspruch darauf, an den Leistungen des Verbandes teilzunehmen sowie in allen in den Aufgabenbereich des Verbandes fallenden Angelegenheiten beraten und unterstützt zu werden. Ausgenommen sind Mitglieder gemäß § 3 Abs. 5.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Beschlüssen des Verbandes nachzukommen, seinen Beschlüssen entgegenstehende Abmachungen zu unterlassen sowie den Verband bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 BEITRÄGE
(1) Jedes Mitglied hat zur Deckung der Verbandskosten einen Beitrag zu zahlen. Über seine Höhe und Bezugsgröße entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Ausgenommen sind Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b, sofern es sich um Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates handelt, die diese Tätigkeit mindestens acht Jahre ausgeübt haben, und Mitglieder gemäß § 3 Abs. 5.
(2) Die nähere Ausgestaltung der Beitragsentrichtung wird einer Beitragsordnung vorbehalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Soweit das Beitragsaufkommen zur Bestreitung besonderer Verbandskosten nicht ausreicht, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Erhebung einer Umlage zu beschließen.
§ 6 ORGANE
Organe des Verbandes sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Beirat.
§ 7 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Verbandes, für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Verbandsorgan zuständig ist.
(2) Sie wählt
(a) den Vorstand,
(b) den Beirat,
(c) die Rechnungsprüfer.
(3) Sie beschließt insbesondere über
(a) die Entgegennahme des Jahresberichts,
(b) die Entlastung des Vorstandes,
(c) wichtige Grundsatzfragen, die vom Vorstand vorgelegt werden,
(d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Erhebung besonderer Umlagen, die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
(e) Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung findet statt
(a) als ordentliche mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Hälfte,
(b) als außerordentliche bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; in diesem Fall soll die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach der Antragstellung stattfinden.
(2) Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 a. Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich bei Bevollmächtigung in Textform durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf nicht mehr als fünf weitere Mitglieder vertreten. Eine Vertretung durch Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 c und d oder Mitarbeiter des Verbandes ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen. Zu Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder innerhalb des Verbandsgebiets in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eingeladen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einhundert Stimmen vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen. Sie ist binnen sechs Wochen, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, einzuberufen. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, die dieselbe Tagesordnung enthalten muss, ist hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung angegebenen Gegenstände Beschlüsse fassen. Anträge von Mitgliedern zu anderen Gegenständen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vorher, in Textform und mit Begründung eingereicht werden. Fristgerechte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge außerhalb der Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung selbst, die nicht die Satzung betreffen, können nur mit Zustimmung von drei Viertel der vertretenen Stimmen zugelassen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.
(8) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Abstimmung wird auf Antrag geheim durchgeführt, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen enthält und von der/dem Versammlungsleiter/-in und der/dem Geschäftsführer/-in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Verbandsmitgliedern zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§ 9 WAHLEN
(1) Zur Durchführung von Wahlen ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Der Wahlleiter leitet das Wahlverfahren und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge. Der Wahlleiter ist für die Einsammlung und Auszählung der Stimmzettel verantwortlich und stellt nach jedem Wahlgang das Wahlergebnis fest. Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis und stellt die Rechtswirksamkeit der erfolgten Wahl fest. Das Wahlergebnis ist zu protokollieren. Der Wahlleiter kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer ernennen.
(2) Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Bei nur einem Wahlvorschlag kann per Akklamation abgestimmt werden, wenn der offenen Abstimmung nicht widersprochen wird. Bezüglich Stimmrechtsübertragung und der erforderlichen Mehrheiten gelten die Regelungen des § 8 entsprechend.
(3) Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Verspätete oder Wahlvorschläge aus der Mitgliederversammlung selbst können nur mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen zugelassen werden.
(4) Die Wahlperiode für Wahlen gemäß § 7 Abs. 2 a, b und c beträgt vier Jahre, jeweils bis zum Ende der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, so ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zur Nachwahl bleibt das Amt unbesetzt.
(5) Für die Wahlen zum Vorstand gemäß § 7 Abs. 2 a gilt:
(a) Die Wahlen des Vorsitzenden, der Stellvertreter und des Schatzmeisters (§ 11 Abs. 1 a bis d) erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erzielt, ist zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl vorzunehmen.
(b) Die Wahlen der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 e erfolgen grundsätzlich als Listen-Mehrheitswahl. Bei der Listen-Mehrheitswahl ist die relative Mehrheit erforderlich. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge des Stimmergebnisses mit den meisten Stimmen auch dann, wenn die einfache Mehrheit nicht erreicht wird.
Zwischen den Kandidaten, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(c) Bei nur einem Wahlvorschlag für jedes einzelne Amt der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 e ist eine Blockwahl möglich, wenn dieser nicht widersprochen wird. Ebenso kann per Akklamation abgestimmt werden, sofern der offenen Abstimmung nicht widersprochen wird.
(6) Für die Wahlen zum Beirat gemäß § 7 Abs. 2 b gilt:
(a) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich als Listen-Mehrheitswahl. Bei der Listen-Mehrheitswahl ist die relative Mehrheit erforderlich. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge des Stimmergebnisses mit den meisten Stimmen auch dann, wenn die einfache Mehrheit nicht erreicht wird.
Zwischen den Kandidaten, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(b) Bei nur einem Wahlvorschlag für jedes einzelne Amt ist eine Blockwahl möglich, wenn dieser nicht widersprochen wird. Ebenso kann per Akklamation abgestimmt werden, sofern der offenen Abstimmung nicht widersprochen wird.
(7) Für die Wahlen der Rechnungsprüfer gemäß § 7 Abs. 2 c gilt:
(a) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich als Listen-Mehrheitswahl. Bei der Listen-Mehrheitswahl ist die relative Mehrheit erforderlich. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge des Stimmergebnisses mit den meisten Stimmen auch dann, wenn die einfache Mehrheit nicht erreicht wird.
Zwischen den Kandidaten, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(b) Bei nur einem Wahlvorschlag für jedes einzelne Amt ist eine Blockwahl möglich, wenn dieser nicht widersprochen wird. Ebenso kann per Akklamation abgestimmt werden, sofern der offenen Abstimmung nicht widersprochen wird.
§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegen
(1) die Festlegung der Richtlinien der Verbandspolitik unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung,
(2) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(3) die Ausführung der von den Organen gefassten Beschlüsse,
(4) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
(5) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern und
(6) die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(7) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die für die Eintragung eines Beschlusses in das Vereinsregister nötig sind, auf entsprechende Beanstandung des Gerichtes hin, anstelle der Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Vorstandsmitglieder. Diese Ermächtigung muss für jeden Fall einer Satzungsänderung neu erteilt werden.
§ 11 VORSTAND
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
(d) dem Schatzmeister und
(e) acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und können mit Ausnahme des Vorsitzenden unbegrenzt wiedergewählt werden. Die Amtsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorsitzende kann zweimal wiedergewählt werden. Für die zweite Wiederwahl bedarf die Kandidatur vorab einer Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die eigentliche Wahl erfolgt gemäß § 9.
Eine etwaige Nachwahl des Vorsitzenden gem. § 9 Abs. 4 bleibt bei der Wiederwahl unberücksichtigt bzw. wird nicht mitgezählt.
(3) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird festgehalten, dass eine Vertretung des Verbandes durch die stellvertretenden Vorsitzenden nur erfolgen kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haften nur mit dem Vermögen des Verbandes.
Der Vorsitzende kann für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung anzuberaumen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen.
(5) Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind rechtswirksam, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder abgestimmt hat.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Über die Form der Abstimmung beschließt der Vorstand selbst.
(9) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich.
§ 12 AUFGABEN DES BEIRATES
Dem Beirat obliegen
(1) die Beratung des Vorstandes,
(2) die Entsendung von Vertretern des Verbandes in andere Organisationen und Gremien und
(3) die Einrichtung von Ausschüssen (§ 14).
§ 13 BEIRAT
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus
(a) dem Vorstand,
(b) achtzehn von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern
und
(c) bis zu zehn vom Vorstand berufenen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Beirates währt grundsätzlich bis zur Wahl eines neuen Beirates fort.
Die Amtszeit von Beiratsmitgliedern gemäß Abs. 1 c endet auch, wenn das berufene Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet, in dem es zum Zeitpunkt seiner Berufung tätig gewesen war.
(3) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu seinen Sitzungen ein. Der Vorsitzende hat eine Beiratssitzung anzuberaumen, wenn wenigstens acht Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform beantragen.
(4) Die Leitung der Beiratssitzung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(5) Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Über die Form der Abstimmung beschließt der Beirat selbst.
(7) Über den Verlauf der Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern zuzuleiten.
(8) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitgliedschaft im Beirat ist persönlich.
§ 14 AUSSCHÜSSE
Der Beirat kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben beratende Ausschüsse einrichten. Den Vorsitz der Ausschüsse soll ein Mitglied des Beirates übernehmen.
§ 15 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes ist eine Geschäftsstelle unter der Leitung des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers eingerichtet. Der Vorsitzende erteilt der Geschäftsführung die erforderlichen Vollmachten.
(2) Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Die Geschäftsführung hat die Interessen des Verbandes und der Mitglieder wahrzunehmen und ist dem Vorstand, der die Aufsicht über sie führt, verantwortlich.
(3) Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Vorstand berufen. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführung werden von dem Vorsitzenden abgeschlossen.
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse beratend teil, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die das Verhältnis der Geschäftsführung zum Verband betreffen.
(5) Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
§ 16 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, welche die Kassenführung und Jahresabrechnung auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten haben.
§ 17 GEHEIMHALTUNG, UNPARTEILICHKEIT
(1) Alle Mitglieder des Verbandes, seiner Organe und seiner Ausschüsse sowie sämtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, alles, was sie bei ihrer Tätigkeit über den Verband oder den Geschäftsbetrieb eines Mitglieds erfahren, vertraulich zu behandeln.
(2) Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben.
§ 18 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Verbandsmitglieder vertreten sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen sechs Wochen, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, die dieselbe Tagesordnung enthalten muss, ist hierauf besonders hinzuweisen.
(2) Wird der Verband aufgelöst, so wickeln die bisherigen Organe die Geschäfte ab. Die Mitglieder haben etwa noch ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das Verbandsvermögen. Das Vermögen ist zunächst zur Begleichung der verbandlichen Schulden zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Der Vorstand bestellt drei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Im Übrigen gelten für die Liquidation die gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 21. September 2021 in Berlin.
Berlin, den 21. September 2021