Corona

12.04.2024

BGH sieht Hotels durch Infektionsschutzmaßnahmen nicht unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig benachteiligt

BGH Karlsruhe am 18.05.2021
© M. Luthe / IHA

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Entschädigungsansprüche zweier Hotelbetreiber, deren Hotels während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen von der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten haben, zurückgewiesen.

Dabei setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage auseinander, inwieweit Bund und Länder für coronabedingte Einbußen einstehen müssen. Vor dem III. Zivilsenat versuchten die Betreiber zweier Hotels in Bremen in letzter Instanz eine Entschädigung für entstandenen Einnahmeausfälle und Gewinneinbußen, während der beiden Lockdowns in 2020 und 2021 feststellen zu lassen.

Nach Auffassung der Hotelbetreiber seien die Infektionsschutzmaßnahmen unverhältnismäßig gewesen und die erhaltenen staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dafür dargestellt. Darüber hinaus seien konzernzugehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen benachteiligt.

Der BGH hielt an seiner bisherigen Auffassung zu Corona-Entschädigungen fest und hat die Revision der Hotelbetreiber zurückgewiesen. Die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freie Hansestadt Bremen hätten während des "ersten und zweiten Lockdowns" auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und die staatlichen Corona-Hilfen seien mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

Zudem wurden die Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert. Die öffentliche Hand habe für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung der beiden Hotelbetreiber und dem mit dem angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbot sowie der Gaststättenschließungsanordnung verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden.

Eine gleichheitswidrige Benachteiligung von konzernangehörigen Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen erkannte der BGH ebenfalls nicht. Vielmehr sei die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Weiter führt der Senat aus: „Da der Staat nicht verpflichtet ist, jede auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern, und sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken muss, können die Klägerinnen ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen.“

Dieser Argumentation steht entgegen, dass die beiden Lockdowns auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen weder in das allgemeine Unternehmensrisiko fallen noch geht dies zu Lasten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe. Immerhin hätte die Bundesregierung allein aus dem letzten EU-Corona-Beihilfe-Antrag von 10 Mrd. Euro noch mehr als 3 Mrd. Euro zur Herstellung der Gleichberechtigung zuweisen können, was weitaus mehr darstellt, als die großen Unternehmen – nach Umfrage der beiden Hotelbetreiber – beanspruchen würden.

Nun bleibt nur noch der erneute Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Im ersten Anlauf wurde die Verfassungsbeschwerde am 10. Februar als unzulässig abgewiesen, weil eine Grundrechtsverletzung durch die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht schlüssig dargelegt wurde und der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft war.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 23. März 2022 bereits entschieden, dass die Schließung von Gastronomiebetrieben durch die sogenannte Bundesnotbremse aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2021 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die vorübergehende Schließung sei als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen.

Der Hotelverband forderte per Blogpost "Beherbergungsgebot" von Otto Lindner und Markus Luthe schon im Oktober 2020, dass die Hilfen unbürokratisch, unabhängig von der Größe der Unternehmen und frei von immer neuen Beschränkungen und ohne Diskussionen um verbundene Unternehmen, Umsatzgrößen und Unternehmerlohn erfolgen müssen. 

 

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