BüchnerBarella
05.03.2020
Coronavirus: Ein Überblick zum Versicherungsschutz
Der Ausbruch und die weltweite Verbreitung des Coronavirus stellt für viele Hotels ein enormes wirtschaftliches Risiko dar. Was passiert zum Beispiel, wenn es eine behördlich angeordnete Betriebsschließung gibt oder Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Greift der bestehende Versicherungsschutz bei Ertragsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus?
Bestehende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen reichen in der Regel nicht aus, um durch das Virus verursachte Ertragsausfälle abzudecken. Denn Voraussetzung für die Auslösung des Versicherungsschutzes ist ein physisch gegebener Sachschaden. Darum bedarf es individueller Lösungen, um dieses neue Risiko abzusichern.
Was bedeutet das aber nun genau für die Mitglieder des IHA?
Insofern Sie die IHA-Police über die BüchnerBarella Unternehmensgruppe abgeschlossen haben, besteht Versicherungsschutz wie folgt:
Der Versicherer leistet hierbei Entschädigung, wenn die Behörde auf Basis des Infektionsschutzgesetzes bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb selbst zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers/der Krankheit schließt oder Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht
b) die Desinfektion des Betriebes anordnet
c) die Desinfektion, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Waren oder Vorräten anordnet
d) den im Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen Erkrankung, Infektion oder wegen Verdachtes hierauf untersagt.
Die meldepflichtigen Krankheiten und Erreger sind in den Bedingungen sowie im IFSG (Infektionsschutzgesetz - siehe hierzu auch www.gesetze-im-internet.de/ifsg/) explizit benannt. Aufgeführt sind die Influenzaviren sowie die zoonotische Influenza (Grippe-Viren, welche von Tieren auf Menschen überspringen, was beim Coronavirus derzeit vermutet wird).
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) ist namentlich im Infektionsschutzgesetz nicht benannt, da es sich hierbei um eine neuartige Viruserkrankung handelt, welche erstmals im Dezember 2019 auftrat. Inwiefern eine Einstufung und Aufnahme in den Katalog der Erreger im Infektionsschutzgesetz erfolgen wird, können wir nicht vorhersehen. Da hier offenbar eine enge Verwandtschaft mit den Influenza-Viren besteht und der Infektionsschutz beim Coronavirus durch die Behörde (Robert-Koch-Institut) öffentlich verfolgt wird, gehen wir derzeit davon aus, dass das Virus unter das Gesetz fallen wird.
Als Versicherungsort sind ausschließlich die Betriebsstellen des jeweiligen Hotels definiert.
Stornierungen/Absagen, die nicht im Zusammenhang mit einer Schließung des jeweiligen Hotelbetriebes stehen (z.B. durch Absagen von Messen, Kongressen etc.) sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Sollten Sie noch Fragen zu Ihrem derzeitigen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder zu zukünftigen versicherungsrelevanten Szenarien bei Epidemien oder Pandemien haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner sowie die Expertinnen und Experten von BüchnerBarella jederzeit gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Alexander Graf Bernadotte af Wisborg
BüchnerBarella Holding GmbH & Co. KG
Fachberater Verbandswesen
Jägerweg 1, 76532 Baden-Baden
Tel: +49 7221 9554-15
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