Wettbewerbsrecht

20.01.2021

Bundestag stimmt Novelle des Wettbewerbsrechts zu

Der Bundestag hat am 14. Januar 2021 die Novelle des Wettbewerbsrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD  und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der AfD, der FDP und der Linken in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 19/25868) angenommen. 

Ziel des novellierten GWB ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken, indem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglicht wird. Das Bundeskartellamt kann künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen. Zugleich werden die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet. Außerdem schafft das Gesetz Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle. Zudem erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Die Kartellbehörden in Deutschland können somit künftig verstärkt gegen mögliche Wettbewerbsverstöße der großen Digitalkonzerne wie Amazon, Google, Facebook und ggf. auch Booking.com vorgehen. Einer der zentralen Neuerungen der Novelle ist der neue § 19a GWB. Dieser erlaubt es dem Kartellamt erstmals, eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" von Digitalplattformen festzustellen und ihnen daraufhin bestimmte Praktiken zu untersagen.

Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass die Internetriesen ihre eigenen Produkte auf ihren Plattformen nicht bevorzugt vor Produkten von Konkurrenten anbieten. Kartellverfahren sollen beschleunigt werden, damit die Behörden zügiger für einen fairen Wettbewerb sorgen können.

Unternehmenszusammenschlüsse sollen erst der Kontrolle unterliegen, wenn ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht - statt bisher 25 Millionen - und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro macht statt bisher fünf Millionen.

Eigentlich hätte das Digital-Update für das Wettbewerbsrecht noch 2020 verabschiedet werden sollen. Doch Union und SPD konnten sich zunächst nicht einigen, ob auch der Rechtsweg verkürzt werden soll, um jahrelange Rechtsstreitigkeiten zwischen den Digitalkonzernen und dem Bundeskartellamt zu vermeiden. Letztlich setzte sich die Union mit ihrer Auffassung durch, dass Beschwerden nicht mehr zuerst beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf landen, sondern direkt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt werden!!

Der Bundestag beschloss zudem, dass die Regierung die europäischen Bemühungen für einen Ordnungsrahmen der Plattformökonomie in Form des Digital Markets Act begleiten und die deutschen Erfahrungen mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz den europäischen Institutionen sowie den Mitgliedstaaten offen zugänglich machen und in die europäische Debatte mit einbringen soll. Das „Gesetz über digitale Märkte“ (Digital Markets Act) auf EU-Ebene soll sicherstellen, dass es auf digitalen Plattformen fair zugeht. Gemeinsam mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Service Act) ist das Gesetz über digitale Märkte eines der Kernelemente der EU-Digitalstrategie.

Dem Bundestag soll die Regierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Digital Markets Act das Verhältnis zwischen europäischen und deutschen Regelungen erläutern, deren jeweilige Wirkung auf die Digitalwirtschaft bewerten und sich daraus ergebende nötige Anpassungen des deutschen Wettbewerbsrechts vorschlagen.

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