Distribution

28.06.2021

Booking.com verursacht Irritationen zur Anwendung enger Bestpreisklauseln auf deutsche Hotels

Aus Mitgliederkreisen erreichten uns Mitteilungen über anstehende Änderungen der AGB für das Preferred Programme von Booking.com („Preferred T&Cs“) für in Deutschland gelegene Hotels. Die Änderungen sollen u.a. den so genannten „Price Quality Score“ betreffen, von dem nach eigenen Angaben von Booking.com abhänge, ob Hotels in das „Preferred Partner“ Programm aufgenommen werden können bzw. überhaupt bei Booking.com gelistet werden.

Zur Art und Weise, wie dieser „Price Quality Score“ künftig bestimmt werden soll, heißt es in dem Rundschreiben: „To assess the rates of your accommodations, we take into account your prices on external websites in comparison to your rates on Booking.com. The specific websites we compare the rates of your accommodations to vary depending on the location of the accommodation.“ Dem „Price Quality Score“ soll demnach ein Online-Ratenvergleich zugrundeliegen. Lediglich die Frage „welche“ Webseiten in den Vergleich mit einbezogen werden, soll länderspezifischen Unterschieden unterliegen, wobei die dahingehenden Einzelheiten vollkommen unklar bleiben.

Da dieses Rundschreiben so verstanden werden könnte, dass auch die hoteleigenen Webseiten sowie die Webseiten anderer Buchungsportale in den Preisvergleich mit einbezogen werden, haben wir Booking.com mit der Bitte um Aufklärung und Klarstellung kontaktiert. Denn mit seinem Urteil vom 18. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof Booking.com die Verwendung auch enger Bestpreisklauseln in Deutschland eindeutig untersagt. Wir werden als Hotelverband keine Versuche von Booking.com dulden, die nunmehr abschließend und eindeutig konturierten kartellrechtlichen Verbote zu umgehen. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Instrumentalisierung des „Price Quality Scores“ als Druckmittel zur Gewährleistung von Ratenparität!

In seiner Antwort an uns vom 3. Juni 2021 stellt Booking.com dann auch umgehend klar, dass diese Vorgaben für Deutschland nicht gelten. Wörtlich teilte Booking.com mit:

„In your email, you express concerns that it is unclear whether the Preferred Programme will be dependent on the prices on the hotels' own websites and the websites of other booking portals. We would like to comfort you that this is not the case. The Preferred T&Cs do not reintroduce narrow parity in Germany or circumvent the recent judgment of the Federal Court of Justice.

As mentioned in the notification …, the competitiveness of rates only applies to certain locations. Clause 2.1(3) of the Preferred T&Cs states:

“For Accommodations in No Parity Countries: The external prices of the Accommodation are not taken into account for the eligibility of the Preferred Programme (...).”

As the General Delivery Terms include Germany in the list of “No Parity Countries”, we hope this clarifies that the updated Preferred T&Cs do not reintroduce narrow parity or anything equivalent to the Preferred Programme. Rather, the change is meant to align the Preferred T&Cs better with the General Delivery Terms to make it easier for partners to understand.

We apologise if this has caused any confusion.”

 

Der Hotelverband betrachtet den Vorgang mit dieser Erläuterung von Booking.com dennoch nicht als ausgeräumt, denn die kritisierte Rundmail wurde von der Booking.com Deutschland GmbH an in Deutschland gelegene Hotels verschickt und die Hotels konkret und individuell angesprochen. Es heißt dort „your accommodation“ und „your rates“. Ein Hinweis darauf, dass sich aus den AGB ergeben soll, dass Hotels in Deutschland überhaupt nicht betroffen seien, fehlt. In der Gesamtschau konnte die Rundmail damit nur den Eindruck bewirken, dass gerade auch die Hotels in Deutschland von den neuen Regelungen betroffen seien.

Wir haben Booking.com umgehend aufgefordert, dass durch die besagte Rundmail provozierte Missverständnis zu beseitigen und gegenüber demselben Adressatenkreis die Sache entsprechend klarzustellen. Da Booking.com dem bislang nicht nachgekommen ist, stellen wir den Informationsfluss nun mit dieser IHA-M@ilnews unsererseits sicher.

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